Kostenverteilung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter?!?
Expertenbericht des Rechtsanwalts Karl-Heinz Eilermann
Laut § 86 a HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Hier besteht insoweit Einigkeit, und dies hatte bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 11.09.2009 (19 U 64/09) ausgeführt, dass diese Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend sei. Der Begriff der Unterlagen sei weit zu fassen. Und genau mit der Frage „Was beinhaltet eine weite Fassung des Begriffs Unterlage?“ kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Was gehört zu diesen Unterlagen und was nicht?
Sinn ist, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen.
Laut OLG Köln ist der Begriff Unterlage weit zu fassen, wobei sich die Frage „Welche Unterlage ist erforderlich?“ nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzermittlung und dem Tätigkeitsfeld des Handelsvertreters richtet. Weiter heißt es, der Unternehmer muss grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv bestehen und nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit und zur Anpreisung der Ware angewiesen ist. Produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die auch ein Handelsvertreter benötigt, der andere Produkte vertreibt, muss der Handelsvertreter dagegen selbst anschaffen. Büromaterialien und Hilfsmittel, die üblicherweise zur Einrichtung des Gewerbebetriebs des Handelsvertreters gehören, braucht der Unternehmer nicht bereitzustellen. Der Handelsvertreter hat selbst die Kosten für das Auto, das Autotelefon, gängige Personalcomputer sowie anderweitige Hard- und gängige Software selbst zu tragen.
Dem Handelsvertreter obliegt die Ausstattung seines Betriebes.
Dagegen sind Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Anpreisung der Ware des Geschäftsherrn bei der Kundschaft erforderlich sind. Im Einzelnen gehören dazu neben Musterstücken auch spezielle, die konkrete Vertriebstätigkeit im Einzelfall betreffende Computersoftware und umfassendes Werbematerial. Der Unternehmer ist der Geschäftsherr und steht seinem Produkt näher als der Handelsvertreter, so dass er die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, bereitstellen und auf dem aktuellen Stand halten muss.
Dem hat sich das OLG Celle voll und ganz angeschlossen. Es hat sich in seinem Urteil mit verschiedenen Gruppen von Unterlagen befasst. Im Einzelnen umfasst der weite Begriff der „erforderlichen Unterlagen“:
1.
Werbegeschenke, wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und Giveaways mit Unternehmenslogo. Dies sind Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB. Die Auseinandersetzung bezog sich hier darauf, dass es sich bei Werbegeschenken um reine Marketingmaßnahmen handelt, somit vermeintlich nicht um „erforderliche“ Unterlagen. Dem hat das OLG Celle eine zu enge Auslegung des Begriffs „erforderlich“ entgegengehalten. Grundsätzlich sei es Sache des Unternehmers, mit welchen Werbeartikeln er an den Markt gehen will. Auch könne der Wert des Werbemittels dazu führen, dass die Unterlage nicht mehr erforderlich sei. Bei den in Rede stehenden Unterlagen war dies aber nicht gegeben.
2.
Als weitere erforderliche Unterlage sah das OLG Celle Briefpapier und Visitenkarten mit Unternehmerlogo an. Demnach hat der Unternehmer die Kosten zu tragen, wenn er die Gestaltung des Briefpapiers und der Visitenkarten vorgibt.
3.
Ebenso als erforderliche Unterlage wurden vom OLG Celle Datenerhebungsbögen und Mandantenordner angesehen. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn der Handelsvertreter für die Datenerhebung Geld verlangt, da der Unternehmer dieses Geld bewusst bei dem Handelsvertreter belassen habe.
4.
Weiterhin wurde die Kundenzeitschrift des Unternehmers als Werbedrucksache eingestuft, welche vom Unternehmer gestellt wird und von diesem zu zahlen ist. Dieser Punkt wurde sowohl vom OLG Köln als auch vom OLG Celle als erforderliche Unterlage eingestuft. Auch wenn die Zeitschrift käuflich zu erwerben sei, verliere sie dadurch nicht ihren Charakter als „Werbedrucksache“. Die Kundenzeitschrift sei als klassisches Verkaufsinstrument einzustufen, welches den Handelsvertreter bei der Anpreisung der Ware gegenüber seinen Kunden unterstützt und den Vertrieb erleichtert.
5.
Unterschiedlich sind die Urteile hinsichtlich der Software, die das jeweilige Unternehmen einsetzte, ausgefallen.
Das OLG Köln hat klargestellt, dass die seitens des Unternehmers erhobene Nutzungspauschale nicht unter § 86 a HGB falle, da sie in erster Linie Kosten für die Bereitstellung von EDV Unterstützungshandlungen abdecke. Die hauseigene Software stehe dagegen dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung, es sei denn, er habe sein Notebook geleast.
Anders lag der Sachverhalt bei der Entscheidung des OLG Celle, da in dem dortigen Verfahren der Unternehmer dem Handelsvertreter eine eigene Software zur Verfügung gestellt hat, welche er per Nutzungsvertrag dem Handelsvertreter in Rechnung stellte. Hierzu führt das OLG Celle aus, dass es sich bei dem Softwarepaket teilweise um eine speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelt, die somit Arbeitsmittel im Sinne des § 86 a HGB sei. Um ein Unterlaufen der gesetzlichen Regelung zu verhindern, sei dann der Gesamtpaketvertrag gem. § 86 a III HGB unwirksam.
6.
Als letzten Punkt stellt das OLG Celle klar, dass Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen keine „Unterlage“ im Sinne der Vorschrift seien. Anders als das OLG Köln hat das OLG Celle die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl muss nunmehr jeder Vertrieb oder Finanzdienstleister, der mit Handelsvertretern arbeitet, für sich überlegen, welche Schlüsse er aus diesen Urteilen zieht. Inwieweit gerade die Auslegung bei der Unternehmenssoftware Bestand hat, ist fraglich, da es jedem Unternehmer unbenommen bleibt, die Softwareblöcke kostenmäßig aufzuteilen. Warum soll ein Handelsvertreter ein Vergleichsprogramm, für das er auch am freien Markt ein Nutzungsentgelt entrichten müsste, von dem Unternehmer kostenlos gestellt bekommen? Anders sieht es jedoch bei den Werbematerialien aus. Ob nun Kundenzeitschrift oder kleine Giveaways, gewiss sind diese „Unterlagen“ leicht der Sphäre des Unternehmers zuzuordnen. Bei Briefbögen ist ein einheitliches Erscheinungsbild sicher von großer Bedeutung und auch absolut im Sinne des Unternehmers, doch auch dort lässt sich bestimmt über einen EDV-Ansatz eine Lösung finden, ohne dass zu viel Papier bedruckt wird und nachher nutzlos in den Reißwolf wandert.
(Karl-Heinz Eilermann, Rechtsanwalt)





