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Zum Sinneswandel der bayerischen Finanzverwaltung

Filmfonds / Medienfonds

© Foto: ktsdesign - Fotolia.com

Im Handelsblatt (vom 01.04.2009, Seite 29) wird berichtet, die bayerische Finanzverwaltung beurteile nunmehr die steuerliche Situation von Filmfonds/Medienfonds anders, als sie dies noch 1998 - 2005 getan habe. Rund 50.000 Anleger seien davon betroffen. Steuerliche Verluste zwischen EUR 430.000.000 und EUR 1,3 Mrd. seien tangiert, so daß auf Anleger erhebliche Nachforderungen zukämen.

Anleger, die sich dagegen wehren wollen/müssen, sollten folgendes beachten:

Es kommt nicht darauf an, welche Meinung die Finanzverwaltung vertritt, sondern ob der Sinneswandel der Finanzverwaltung von den gesetzlichen Grundlagen gedeckt ist. Und hier können sich vorab folgende Fragen stellen:

- Wenn die sich in Änderungsbescheiden dokumentierende geänderte Rechtsauffassung letztlich nach Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichem Verfahren bis hin zum Bundesfianzhof und Bundesverfassungsgericht sich als rechtmäßig erweisen sollte, dann waren folglich damit im Widerspruch stehende Bescheide der Vergangenheit rechtswidrig. Und rechtswidrige Bescheide können dann Amtshaftungsklageverfahren zur Folge haben (hierzu siehe Wagner, Fragwürdigkeit der steuerlichen Argumentation bei Medienfonds: Haftet der Fiskus ? zu VI.

- Auf meiner homepage www.raun-wagner.de unter Informationen und Fachbeiträge). Alleine die Befugnis von Finanzämtern, Steuerbescheide ändern zu dürfen (z.B. § 164 AO), ändert daran nichts.

- Oder die sich in Änderungsbescheiden dokumentierende geänderte Rechtsauffassung würde sich letztlich nach Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichem Verfahren bis hin zum Bundesfianzhof und Bundesverfassungsgericht nicht als rechtmäßig erweisen, dann hätte Widerstand Erfolg gehabt und Folgeschäden könnte zusätzlich per Amtshaftungsklage geltend gemacht werden.

Also gilt es, sich gegen Änderungsbescheide, wenn diese ergehen, zunächst einmal zu wehren, da Amtshaftungsklagen allenfalls subsidiär erhoben werden dürften.. Dabei wird es nicht darum gehen, ob die neue Meinung der Finanzverwaltung vertretebar ist oder nicht und ob die neue Meinung der Finanzverwaltung auch von anderen vertreten wird oder nicht. Sondern es wird alleine darum gehen, wie die neue Meinung der Finanzverwaltung vor dem Hintergrund gesetzlicher Grundlagen und der dazu vorhandenen Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichtes zu würdigen ist (dazu Wagner, Fragwürdigkeit der steuerlichen Argumentation bei Medienfonds: Haftet der Fiskus ? zu I. und II. - Auf meiner homepage unter Informationen und Fachbeiträge).

Weitere Hinweise:

Es ist nicht das erste Mal, daß die Finanzverwaltung glaubt, eigenmächtig und rückwirkend, nachdem Kapitalanleger ihre Investititon getätigt haben, die seinerzeitigen steuerlichen Investitionsanreize entziehen zu können:

(1) Der erste bislang untaugliche Versuch wurde damit gestartet, daß die Finanzverwaltung glaubte, bei Filmfonds / Medienfonds einfach Anlagevermögen in Umlaufvermögen umdeklarieren zu können, um damit rückwirkend Steuervorteile der Anleger vernichten zu können. Darin fand die Finanzverwaltung sogar Unterstützung durch das FG München, ehe der Bundesfinanzhof dem ein Ende bereitete und die Entscheidung des FG München aufhob und zur anderweitigen Prüfung zurückverwies (dazu Wagner, Fragwürdigkeit der steuerlichen Argumentation bei Medienfonds: Haftet der Fiskus ? zu III. bis V. - Auf meiner homepage unter Informationen und Fachbeiträge). Widerstand lohnt sich mithin.

(2) Schon zu Zeiten des Bauherrenmodells war die Finanzverwaltung dazu übergegangen, nach getätigten Investitionen der Kapitalanleger dann mit Hilfe der Rechtsprechung rückwirkend und zu Lasten der Kapitalanleger Grunderwerbsteuer-, Mehrwertsteuer- und Einkommensteuervorteile zu beseitigen (dazu Wagner, Fragwürdigkeit der steuerlichen Argumentation bei Medienfonds: Haftet der Fiskus ? zu I. - Auf meiner homepage unter Informationen und Fachbeiträge).

Dieses Verhalten der Finanzverwaltung ist nicht rechtsstaatlich. Folglich sollte man es nicht tolerieren.

Wiesbaden, den 03.04.2009

(Dr. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt und Notar -Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden)

 

 


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