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Die SRQ FinanzPartner AG strengt EU-Verfahren gegen die geplante Umsatzsteuerpflicht

Gegenwehr organisiert

Derzeit beherrscht vor allem ein Thema die Diskussionen unter Fondsvermittlern und Maklerpools: die Umsatzsteuerpflicht auf Provisionen aus der Kredit- und Anteilsvermittlung bei mehrstufigen Vertrieben ab 1. Juli 2005. Etliche Unternehmen haben Rechtsanwälte und Steuerberater angeheuert, um...

nach Konstruktionen und Geschäftsmodellen zu fahnden, mit deren Hilfe die drohende Steuerpflicht ausgehebelt werden kann. Einige erfolgversprechende Lösungen zeichnen sich inzwischen ab, zum Beispiel die Finanzkommission. Bei mehreren Gesellschaften wurden die Verträge schon neu gestrickt, darunter auch die BCA AG, der Marktführer unter den Maklerpools.
Die SRQ FinanzPartner AG in Berlin, ein Zusammenschluss unabhängiger Bankkaufleute geht diesen Weg allerdings nicht mit. „Das sind unzureichende Reaktionen auf eine offenkundige Rechts- und Pflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn dieses Problem nicht grundsätzlich geklärt wird, stehen weiteren Verstößen Tür und Tor offen”, gibt Claus Quahl, Vorstandsvorsitzender der SRQ FinanzPartner AG zu bedenken.

Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht

Die konsequente Schlussfolgerung des Berliner Unternehmens: Es hat sich Ende April mit einem Schreiben an die Europäische Kommission gewandt und strengt damit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland an, sofern sich die hiesige Finanzverwaltung nicht besinnt und die geplante Umsatzsteuer auf Provisionen bei Untervermittlern wieder vom Tisch nimmt. Der Vorstand der SRQ AG und deren Anwalt sind sich absolut sicher: Die beabsichtigte Umsatzsteuer auf Provisionen bei mehrstufigen Vertrieben verstößt gegen geltendes Gemeinschaftsrecht (Art. 13 B. 6. MwSt.-RiL 77/388/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Diese Einschätzung teilen übrigens auch viele andere Rechtsexperten. Das Übel nahm seinen Lauf mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Oktober 2003. Darin stellten die obersten Finanzrichter fest, dass Vermittlungsprovisionen bei der Kreditvermittlung nur noch dann umsatzsteuerbefreit sind, wenn zwischen dem Kreditvermittler einerseits und entweder dem Kreditgeber oder dem Kreditnehmer andererseits ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden ist und dieser Vertrag als Grundlage für die Vermittlung und Provisionszahlung gilt. Das Bundesfinanzministerium nahm einen solchen Steilpass dankbar an und dehnte diese Regelung auf den Vertrieb von Investmentfonds aus, nachdem es die Tragweite des Urteils erkannt hatte.

Nicht tatenlos zusehen

Während das Gros der Finanzvertriebe entweder an unterschiedlichen Umgehungsstrategien werkelt oder erst einmal die Hände in den Schoß legt, sammelte die SRQ AG gemeinsam mit ihrem Rechtsbeistand Munition für den Gang nach Brüssel. „Obwohl nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz Provisionen für die Vermittlung von Krediten und Kapitalanlagen stets steuerfrei waren und von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit auch so behandelt wurden, soll nun aus fiskalischen Gründen im Zusammenwirken von deutscher Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht auf Vertriebsprovisionen eingeführt werden. Dabei haben sich weder das europäische Gemeinschaftsrecht noch die deutsche Gesetzgebung, die beide eine Umsatzsteuerfreiheit vorgeben, in irgendeiner Weise geändert”, argumentiert Rechtsanwalt Dr. Klaus- R. Wagner, der die SRQ FinanzPartner AG in dem angestrengten Vertragsverletzungsverfahren vertritt.

Die geplante Änderung besitzt beinahe schon skurrile Züge. In Deutschland kann eine Steuerpflicht normalerweise nur per Gesetz eingeführt werden. „Das scheint für den Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium nicht mehr Maßstab zu sein, obwohl ein geltendes Gesetz bislang und auch weiterhin von einer Umsatzsteuerfreiheit auf Vermittlungsprovisionen ausgeht”, empört sich der SRQ-Vorstandsvorsitzende. Eine Klärung muss erzwungen werden Selbst die Gefahr, dass die Umsatzsteuer noch rückwirkend erhoben wird, ist nicht völlig gebannt. Das Bundesministerium der Finanzen hatte zwar bereits in seinem Schreiben vom 13. Dezember des vergangenen Jahres angedeutet, dass es keine rückwirkende Anwendung des BFH-Urteils geben soll. Allerdings boten die Formulierungen des Schreibens den Finanzämtern durchaus Handlungsspielraum.

Inzwischen ließ der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft (AfW) in Kenntnis seiner Gespräche mit dem BMF wissen, dass es erklärter Wille der Ministerialen sei, keine Rückwirkung anzustrengen. Bislang sehen das alle Finanzämter aber wohl noch nicht so.

„Außerdem sind die Finanzgerichte nicht an die BMF-Schreiben gebunden und können prüfen, ob die darin geäußerte Rechtsauffassung zutreffend ist”, gibt Rechtsanwalt Wagner zu bedenken. Völlige Rechtssicherheit wird der deutschen Finanzbranche daher nur ein Ordnungsruf aus Brüssel bringen, der die Bundesrepublik zwingt, sich wieder an das geltende Recht in der Europäischen Union zu halten. Daher will die SRQ FinanzPartner AG die Sache in Brüssel im Interesse der gesamten Finanzbranche bis zu einer Klärung ausfechten.

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