Genussscheine haben nichts mit Delikatessen zu tun – oder doch ?
Zyniker spotten manchmal, unbedarfte Anleger verstünden unter einem Genussschein einen Gutschein für ein Restaurant oder eine Delikatesse. Tatsächlich kann ein Genussrecht eine Delikatesse sein; folgende nähere Betrachtung soll einen Beitrag zur Klärung von Vor- und Nachteilen von Genussrechten leisten...
Definition GenussrechtÜblicherweise versteht man heute unter einem Genussrecht einen vertraglichen Anspruch vermögensrechtlicher Art gegen Genussrechtsschuldner – in der Regel eine Gesellschaft – der einem vermögensrechtlichen Anspruch eines Gesellschafters angenähert oder gleichgestellt ist. Der Genussrechtsinhaber hat also keine Mitgliedschaftsrechte, somit z.B. auch kein Stimmrecht bei der Gesellschaft. Aufgrund der sehr flexiblen Ausgestaltungsvarianten steht das Genussrecht zwischen einem einfachen schuldrechtlichen Anspruch – z.B. einem Zahlungsanspruch aufgrund eines Austauschvertrags – und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung – z.B. einer aktienrechtlichen Beteiligung mit der Möglichkeit einer individuell ausgestalteten Gewinnbeteiligung – im Raum.
Das Aktienrecht erwähnt zwar den Begriff des Genussrechts, definiert ihn aber nicht (§§ 160 Abs. 3 Nr. 6; 221 Abs. 3 und 4 AktG). Auch eine Reihe anderer Gesetze verwenden den Begriff ohne zu erläutern, was darunter verstanden werden soll, so zum Beispiel § 19 a Abs. 3 EstG oder § 8 Abs. 3 KStG u.a.m. Dabei sind die Genussrechte als Finanzierungsinstrument schon bald 150 Jahre bekannt: Sowohl der Suezkanal, als auch Eisenbahnstrecken in Deutschland wurden damit finanziert. Die größte Bedeutung dürfte das Genussrecht nach der Weltwirtschaftskrise erlangt haben, um bald darauf durch die stimmrechtslose Vorzugsaktie ab dem Jahr 1937 in die Bedeutungslosigkeit zu verschwinden. Erst als der Deutsche Juristentag Ende der 80er Jahre im vergangenen Jahrhundert das Genussrecht angesichts der Eigenkapitalschwäche der deutschen (mittelständischen) Wirtschaft wiederentdeckte, treten Genussrechte wieder verstärkt in das Interesse von Anlegern und Gesellschaften.
Die Bandbreite der frei zu vereinbarenden Ausgestaltung von Genussrechten zeigt sich schon bei der Frage nach der Gewinnbeteiligung: Die Gewinnansprüche können vorrangig vor denen der Gesellschafter oder nachrangig sein. Sie können mit einer Gewinngarantie und mit einer Mindestdividende ausgestaltet werden, oder ohne solche Vorteile für den Genussrechtsinhaber; sie können schließlich mit Nachzahlungsverpflichtungen, oder ohne, und mit Verlustbeteiligung, oder ohne solche ausgestaltet werden. Die Gewinnbeteiligung kann ferner am gesamten Jahresüberschuss der Gesellschaft, an einem Teilbetrieb (tracking stocks) oder an einzelnen Projekten vereinbart werden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die gesamte Bandbreite der rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung steht.
Da das Genussrecht, wie der Name schon sagt, eben ein Recht ist, ist es freilich vererblich, veräußerbar und belastbar.
Neue Perspektiven: Es ist deshalb erstaunlich, dass die Genussrechte immer noch ein bisschen ein Schattendasein führen, was wohl aber gerade in
der fehlenden Standardisierung und gesetzlichen Rahmenbedingung liegen mag. Immerhin wird das Genussrecht zunehmend als hybrides Finanzinstrument anerkannt und steigt wegen seiner Flexibilität bei den Aktiengesellschaften in der Gunst bei notwendigen Mezzanine-Finanzierungen. Aufgrund der Fungibilität sind Genussrechte besonders für eine breite Streuung in Anlegerkreisen geeignet.
Rating-Agenturen orientieren sich dabei an der Stellungnahme des IDW (HFA 1/94) bezüglich der Klassifizierung als Eigenkapital oder Fremdkapital beim genussrechtsverpflichteten Unternehmen: Wurde Nachrangigkeit, erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung, volle Verlustbeteiligung und eine längere Laufzeit – z. B. 7 Jahre – vereinbart, wird das Genussrecht als Eigenkapital, sonst als Fremdkapital beim verpflichteten Unternehmen gewertet.
Interessant ist noch der „equity kicker“: Wird dem Genussrechtsinhaber beim Auslaufen des Genussrechtes eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung angeboten, handelt es sich um einen „equity kicker“. Erhält er nur einen reinen Zahlungsanspruch, der sich freilich am Wertzuwachs des Unternehmens orientieren dürfte, spricht man von einem „non equity kicker“. In beiden Fällen soll der Genussrechtsinhaber an dem letztlich auch durch sein Kapital ermöglichten Mehrwert des Unternehmens teilhaben. Ein Mezzanine-Kapitalgeber wird möglicherweise aber gar kein Interesse an einer langfristigen Bindung an das finanzierte Unternehmen haben, weshalb die Wandlung an übliche Exitereignisse (IPO) gebunden wird.
Zu erwähnen ist schließlich noch, dass das Genussrecht verbrieft werden kann, damit entsteht der Genussschein. Zweckmäßigerweise werden bei der Vielzahl die Genussrechtsscheine in eine Girosammelverwahrung gegeben.
Fazit: Ohne auf eine Vielzahl von Details und Unterscheidungsvarianten eingegangen zu sein, lässt sich zusammengefasst festhalten, dass die Wiederbelebungsversuche dieses „Instruments“ nicht nur eine verstärkte Aufmerksamkeit verdienen, sondern vor allem dass sie verstärkt als hervorragend geeignetes Finanzierungsinstrument für den Mittelstand eingesetzt werden sollten.
DR. H.C. RUDOLF DÖRING MBA
Württemb. Notariatsassessor und Rechtsbeistand für Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei RDHW







