Ein Urteil zum Davonlaufen!
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern droht rückwirkende Rentenversicherungspflicht
Das vor kurzem veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer sorgte nur für Kopfschütteln in der Branche. So hatte das BSG in seinem Urteil am 24. November 2005 (Az.B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als so genannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig sei.
Dieses Urteil würde demnach nicht nur auf „Ein-Mann-GmbHs“ zutreffen, sondern vielmehr auf alle nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter oder Geschäftsführer, die nur für eine GmbH tätig sind. Auf gut Deutsch: Diesem Personenkreis droht die rückwirkende Rentenversicherungspflicht. Ein Urteil, das „einen Rattenschwanz“ an Folgen und ein Haufen ungeklärter Fragen mit sich bringt, sofern es nicht durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder durch Erlasse, Verfügungen oder Gesetze geregelt wird.Gesetz ist Gesetz. Bei dem Urteil des BSG kommen drei Elemente zum Tragen, die – rechtlich gesehen – streng getrennt werden müssen, im Kontext jedoch wieder zusammen gehören. Zunächst wird nach § 7 Absatz 1 viertes Sozialgesetzbuch geprüft, ob beim GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die Vertragsgestaltung wird in der Regel so sein, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Geschäftsführertätigkeit nicht abhängig beschäftigt ist und somit eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit (kranken-, arbeitslosen-, renten und pflegeversicherungsfrei) ausübt. Doch damit nicht genug: Speziell für die Rentenversicherungspflicht kommt nun als zweites Element der § 2 Satz 1 Nummer 9 sechstes Sozialgesetzbuch zum Tragen: Demnach muss zusätzlich überprüft werden, ob es sich um die Ausnahme eines so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt mit der Konsequenz der Rentenversicherungspflicht. Diese Vorschrift besagt für die Rentenversicherungspflicht:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die: a) Im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt. b) Auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. (Quelle: SGB VI)
Bei der Überprüfung des oben genannten Paragrafen kommt zusätzlich ein drittes Element ins Spiel. Denn es wurde vom BSG einzig das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH überprüft. Nicht die Verhältnisse der GmbH sind entscheidend, sondern einzig, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nur einen Auftraggeber und keinen Beschäftigten hat. In der Regel dürfte es so sein, dass der GmbHGeschäftsführer nur einen Auftraggeber hat – nämlich die GmbH selbst. Weiterhin hat der Geschäftsführer zumeist keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, denn diese hat ja ebenso die GmbH angestellt. Somit bestünde Rentenversicherungspflicht für den Geschäftsführer!
Konsequenz. Eine „rückwirkende“ Rentenversicherungspflicht würde zunächst einmal bedeuten, dass auf den Geschäftsführer erhebliche Beitragsnachforderungen zukommen. Woher soll dieses Geld genommen werden? Hierzu erläutert Hans Gottfried, Vorstand der DCM Deutsche BAV AG: „Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH rückwirkend für vier Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, dann würde das durchschnittlich circa 45.000 Euro ausmachen (andere Quellen reden sogar von bis zu 77.500 Euro pro Geschäftsführer bis 1999). Dies würde zur Existenzgefährdung vieler Mittelständler führen.“ Recht hat er. Hinzugefügt sei, dass im Zweifelsfall auch das Problem der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen droht. Laut Gesetz dürfen die Versorgungsbezüge nämlich nicht höher als 75 Prozent des aktuellen Gehalts sein. Aufgrund der dann entstehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dies bei circa 30 Prozent der Pensionszusagen dazu führen, dass sie überhöht sind. Demnach liegt laut Gesetz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor! Damit dies nicht geschieht, müssten im Voraus Teile der Pensionsrückstellungen aufgelöst werden – ganz abgesehen davon, ob sich die zumeist wirtschaftliche Einheit „GmbH und Geschäftsführer“ überhaupt noch die Rückdeckungsversicherungen leisten kann!
Eine weitere Frage, die sich stellt: Trifft die Anwendung des Urteils auch auf mitarbeitendende Familienangehörige zu, die „selbständig waren“ und von der Sozialversicherungspflicht befreit wurden? „Diese Personen haben ebenfalls nur einen Auftraggeber und keine Angestellten. Müssen die aus der Befreiung rückerstatteten Beiträge wieder eingezahlt werden, obwohl sie schon ausgegeben sind?“, erläutert Gottfried. Ein Schicksalsschlag für viele Familien! Hans Gottfried beruhigt jedoch: „Grundsätzlich ist ein Urteil eine Entscheidung im Einzelfall. Wie dieses nun in der Praxis vom Deutschen Rentenversicherung Bund in weiteren Fällen umgesetzt wird, ist noch nicht bekannt. Wir haben bereits eine Anfrage zur Behandlung von vergleichbaren Fällen, Altfällen und von mitarbeitenden Familienangehörigen in Einzelunternehmen gestellt. Eine Mitteilung hierzu wird der Deutsche Rentenversicherung Bund erst in einigen Wochen bekannt geben.“
Die Löcher im System. Laut Gottfried werden derzeit drei Auswege diskutiert, sofern das Urteil Bestand haben sollte, um nicht rentenversicherungspflichtig zu werden. Zum einen stellt sich der Geschäftsführer eigenständig einen Midi-Jobber (401-800 Euro) ein, der ihm seine Steuererklärung, Buchhaltung etc. regelt und am besten nicht in Firmenräumen arbeitet. Ein zweiter Weg wäre die Änderung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers. Hierdurch erhält er die Erlaubnis, Nebengeschäfte zu tätigen, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterliegen, und hätte so neben der GmbH andere Auftraggeber. Der dritte Lösungsweg wäre die Beschäftigung bei zwei GmbHs oder der Abschluss eines Beratervertrags. „Damit wäre allen Formalien Genüge getan, wenn das Urteil Bestand hat. Es macht allerdings keinen Sinn, hunderttausende von GGF zu solchen Kopfständen zu bewegen, nur um im Endergebnis bei dem bisherigen Zustand zu landen. Deshalb besteht gute Hoffnung, dass die Suppe nicht so heiß gegessen wird, wie sie gekocht wurde“, so Gottfried.
Fazit
Wieder einmal ein schönes Beispiel, wenn ein Gesetzgeber sich bei der Formulierung des Gesetzes unzureichend Gedanken über mögliche Folgen macht! Damit hat er sich nun selbst unter Druck gesetzt, da er jetzt schnellstmöglich die „Fehler“ korrigieren muss. Ansonsten würden Beitragsrückerstattungen in unglaublichen Höhen drohen, was gleichzusehen ist mit dem Aus für viele mittelständischen Betriebe! Hierbei wäre es gesetzmäßig am einfachsten, schon einmal diejenigen von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, bei denen in der GmbH mindestens noch ein weiterer sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(Marc Oehme)







