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Haftung des Anlagevermittlers

Bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagemodellen geraten neben den Initiatoren immer wieder die Anlagevermittler ins Visier der enttäuschten Anleger. Zur Begründung der Haftung der Anlagevermittler wird vor allem im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne an die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens...

angeknüpft. Daneben wird oftmals das Institut der Schlechterfüllung eines zumindest stillschweigend zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrages als Anknüpfungspunkt einer Haftung des Anlagevermittlers bemüht. In diesem Zusammenhang steht die nachfolgend dargestellte Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die erneut ein Schlaglicht auf die Haftung des Anlagevermittlers wirft.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 17.03.2005 hat das Landgericht Hamburg einer Klage mehrerer Anleger entsprochen und das zum Oetker Konzern gehörende Bielefelder Bankhaus Lampe „wegen schuldhafter Verletzung einer Auskunftspflicht“ zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 2,2 Mio. Euro (Az.: 332 O 631/03) verurteilt. Die Bank war im Jahr 1998 mit dem Vertrieb von Kommanditanteilen an der Ludwig Musical AG & Co. Betriebs KG befasst. Zweck dieser Beteiligungsgesellschaft war die Finanzierung einer Musicalproduktion über den bayerischen Märchenkönig Ludwig II sowie des Baus eines eigens konzipierten Theaters in unmittelbarer Nähe von Schloss Neuschwanstein.

Das Landgericht Hamburg hat das Bankhaus richtigerweise als Anlagevermittler angesehen. Es hat ferner einen zwischen der Bank und den Anlageinteressenten zumindest stillschweigend zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrag angenommen. Ein solcher Vertrag liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH III ZR 413/04 vom 12.05.2005) immer dann vor, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.


Plausibilitätsprüfung versäumt

Da das Bankhaus Lampe die Beteiligung über einen Prospekt vertrieben habe, hätte es nach Auffassung des Landgerichts Hamburg im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Beteiligungsprospekt daraufhin überprüfen müssen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich und vollständig richtig sind. Nur so hätte die Bank ihrer Pflicht, sachgerechte Auskünfte zu geben, nachkommen können.

Gerade dies, so der Vorwurf des Landgerichts Hamburg, habe die Bank jedoch verabsäumt. So hätte sie sich insbesondere nicht mit einer hausinternen betriebswirtschaftlichen Analyse begnügen dürfen, sondern auch der Frage nachgehen müssen, ob der im Beteiligungsprospekt angeführte Mittelverwendungsplan zutreffend ist. Zu diesem Zweck hätte die Bank vor allem den Generalunternehmervertrag über die Errichtung des Musicalgebäudes, den mit Abstand größten Einzelposten der Investition, einsehen müssen. Diese über eine einfache Plausibilitätsprüfung hinausgehende Prüfungspflicht hätte die Bank im vorliegenden Fall insbesondere deshalb getroffen, als sie von einem der Kläger, einem Architekten, auf das Risiko einer Baukostenüberschreitung mehrmals explizit hingewiesen worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte es sich dem Bankhaus bei einer entsprechenden Einsichtnahme in das Vertragswerk aufdrängen müssen, dass die prospektierten Baukosten zu niedrig angesetzt sowie wesentliche für die schlüsselfertige Herstellung des Gebäudes notwendige Leistungen nicht in dem Generalunternehmervertrag enthalten waren.


Bank zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet

Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Bank lediglich Einsicht in einen Entwurf des Generalunternehmervertrages genommen, der aber noch keine Preisangaben enthielt und auch hinsichtlich der Leistungsbeschreibung vom endgültig abgeschlossenen Generalunternehmervertrag abwich. Aufgrund der vorliegenden Hinweise auf das Risiko einer Baukostensteigerung wäre die Bank nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, dass ihr mangels Einsicht in den Generalunternehmervertrag eine Beurteilung des Risikos einer Baukostensteigerung nicht möglich war.

Da sich die Bank die Angaben im Beteiligungsprospekt ungeprüft zu Eigen gemacht habe, müsse sie für deren Richtigkeit einstehen wie für eine von ihr selbst erteilte Auskunft. Die Angaben im Beteiligungsprospekt hätten sich nach den Erkenntnissen des Landgerichts Hamburg als falsch herausgestellt. Die Vermutung, dass die Anleger bei richtiger und vollständiger Information die Anlage nicht getätigt hätten, wurde zur Überzeugung des Gerichts von der Bank nicht widerlegt.

Folgerichtig hat das Gericht die Pflicht der Bank zur Leistung von Schadensersatz an die Anleger dem Grunde nach bestätigt. Der den Klägern aus der schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht des Bankhauses entstandene Schaden ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg identisch mit der von ihnen geleisteten Kommanditeinlage. Die Anleger müssten sich, entgegen der Rechtsauffassung der Bank, die steuerlichen Vorteile der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht anrechnen lassen. Denn diese müssten die Schadensersatzleistung der Bank ebenfalls versteuern, so dass eventuelle Steuervorteile dadurch aufgewogen würden.


Praxistipp

Den Anlagevermittler trifft bei Vorliegen eines eventuell stillschweigend zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrages die Pflicht, im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung den Beteiligungsprospekt daraufhin zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich und vollständig richtig sind. Liegen dem Anlagevermittler konkrete Hinweise dafür vor, dass wesentliche Aussagen des Prospekts unrichtig oder unvollständig sein könnten, ist er verpflichtet, weitere Informationen einzuholen, anhand derer ihm die Prüfung der fraglichen Prospektaussagen möglich ist.

Tut er dies nicht oder sind ihm weitere Informationen nicht zugänglich, hat er die Anleger zumindest darauf hinzuweisen, dass ihm eine Beurteilung des jeweiligen Risikos mangels entsprechender Informationen nicht möglich ist. Dieser Hinweis ist aus Beweiszwecken sinnvollerweise in schriftlicher Form zu dokumentieren.

(Daniel Heintel)


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