Die neuen Haftungsregelungen: „Dem Bürger nicht zumutbar“
Haftung
Zum einen brachte die Schuldrechtsreform eine Neufassung der generellen Verjährungs- regelungen. Zum anderen kam das von vielen Anlegerschützern von vornherein kritisch beurteilte Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG). Beides zusammen bringt die Vertriebe immer näher an den Punkt, als einzig ernstzunehmende Adresse für Ansprüche seitens der Anleger übrig zu bleiben.
Die mit dem so genannten Anlegerschutzverbesserungsgesetz eingeführte rein formale Prospektpflicht und -prüfung für Kapitalanlagen wird mit erheblichen Einbußen an Rechten und damit an Sicherheit für die Anleger bezahlt. Das schlägt auch auf den Vertrieb durch, der mittelbar einen Teil der Lasten aus der Enthaftung der Initiatoren zu tragen hat. Diese wenig sinnvolle Veränderung kommt durch eine Regelung des AnSVG zustande, nach der die Haftungsansprüche gegen die Anbieter für ihren Prospekt analog zur Wertpapieremission geregelt werden. Im Ergebnis können daher nur jene Anleger Ansprüche gegen die Initiatoren geltend machen, die das betreffende Papier innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertriebsstart erworben haben. Das mag im Börsengeschäft hinnehmbar sein, wo die eigentliche Platzierung in wenigen Tagen abgeschlossen ist und der Löwenanteil des Umsatzes ohnehin im Zweitmarkthandel gemacht wird. Bei Beteiligungsmodellen ist diese Platzierungsphase aber selbst häufig schon deutlich länger als 6 Monate mit der Konsequenz, dass später zeichnende Anleger von vornherein eine schlechtere Rechtsstellung haben als jene, die innerhalb der Frist von 6 Monaten gezeichnet haben. Damit werden Anlegergruppen mit ungleichen Rechten geschaffen, was die ohnehin eher klägliche Vertretung von Anlegerinteressen innerhalb der Beteiligungsmodelle schwächt, weil sich die Anleger innerhalb einer laufenden Beteiligungsgesellschaft nur bei weitgehender Einigkeit gegen die Funktionsträger durchsetzen können. Zwei Klassen von Anlegern lassen sich viel leichter gegeneinander ausspielen.Eine Übertragung auf die Haftung von Herstellern für ihre Produkte zeigt die ganze Unsinnigkeit dieser Regelung: Man stelle sich vor, die Autobauer müssten nur für die Fahrzeuge haften, die innerhalb der ersten 6 Monate seit Verkaufsstart abgesetzt wurden und wären ab dem 7. Monat außen vor! Ab diesem 7. Monat dürften der Absatz oder aber die Preise deutlich nachgeben. Denn wirtschaftlich wird ab diesem Zeitpunkt aus dem Produkt durch die geringere Ausstattung mit Rechten ein qualitativ schlechteres was ein effizient funktionierender Markt auch in der Preisbildung berücksichtigen müsste. Selbst ein gewiefter Laie kommt da auch auf die Frage, ob es sich nicht schon um einen Beratungsfehler handelt, wenn dem Anleger diese durch einfachen Zeitablauf gegebene Veränderung des jeweiligen Produktes deutlich gemacht wird. Da ein Anlage-Produkt wirtschaftlich als ein Bündel von Rechten anzusehen ist, ändert sich an dieser Stelle dann auch der Wert durch den Verlust der Chance, gegebenenfalls von den Initiatoren Schadenersatz zu erhalten. Solche wertbestimmenden Faktoren sollten den Anlegern aber wohl in jedem Falle deutlich genug nahegebracht werden.
Aber nicht nur die Entstehung der Grundlage für die Ansprüche gegen die Prospektmacher hat sich verändert, sondern auch die Verjährungsfrist selbst. Mit der Schuldrechtsreform wurde die allgemeine Verjährung auf 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verkürzt. Sie gilt in dieser Form auch für den Vertrieb. Für die Prospekthaftung wurde aber eine Sonderregelung geschaffen: Die Ansprüche gegen Prospektmacher verjähren bereits nach 6 Monaten.
Dies veranlasste eine Kammer des Landgerichts München zur Feststellung, dass es „dem Bürger nicht zuzumuten“ sei, zunächst eine Klageabweisung mangels Schlüssigkeit hinzunehmen, um dann zur Kenntnis nehmen zu müssen, dass der oder die Beklagten nach einem jahrelangen Strafverfahren wegen „Betrügereien zulasten der Anleger“ verurteilt werden. Durch die kurzen Verjährungsfristen der Prospekthaftung wird ein massiver Druck auf die Anlegerseite ausgeübt, so schnell Klage erheben zu müssen, dass sie nicht den Ausgang des Strafverfahrens und damit die Klärung der zugrunde liegenden Sachverhalte abwarten können. Letztlich räumt der Gesetzgeber den Strafverfolgern einen großzügigeren Zeitrahmen für die Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe ein als den Anlegern zur Begründung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche.
„Der Gesetzgeber hätte mehr für den Anlegerschutz getan, wenn er die Haftungsregelungen für den Kapitalmarkt bei den allgemeinen BGB-Normen belassen hätte. Die Schaffung von Spezialgesetzen hat fast überall die Konsequenz, die Rechtsstellung der Bürger als Verbraucher zu verschlechtern“, beurteilt der Anwalt Ralph Veil von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen die Tendenz der Gesetzgeber. Tatsächlich bleibe in der Praxis dann nur der Vertrieb als Anspruchsgegner, selbst wenn anhand von Strafurteilen und sonstigen Beweisen der Initiator und Prospektherausgeber als die eigentliche Quelle der Probleme dingfest gemacht werden kann.
(MARTIN KLINGSPORN)







