Vorsicht bei sogenannten
Interessengemeinschaften
Das um sich greifende Phänomen sogenannter „Interessengemeinschaften“, insbesondere im Bereich von Bauherren, Erwerber oder Bauträgermodellen sowie geschlossener Immobilienfonds greift zunehmend um sich. Was bedeutet dies für den Vertrieb dieser Produkte bzw. für die Betreuung der Kunden? Wie kann man auf Anfragen reagieren?
Es ist keine einfache Zeit, in der sich die Finanzdienstleistungsbranche mit ihren Seitwärts- und Abwärtsbewegungen befindet. Ein ganz spezielles Segment scheint von der Immobilienkrise in besonderer Weise zu profitieren. Das ist das um sich greifende Phänomen sogenannter „Interessengemeinschaften“, insbesondere im Bereich von Bauherren, Erwerber- oder Bauträgermodellen sowie geschlossener Immobilienfonds. Was bedeutet dieses Phänomen, diese Entwicklung für den Finanzdienstleister, der hierüber oft über seine Mandanten konfrontiert wird.Seit Beginn der 70er Jahre wurden über Steuersparmodelle Milliarden in den Immobilienmarkt geleitet. Üppige Steuervorteile machten es für die Anleger scheinbar sehr interessant, in Immobilien zu investieren. Nur, wie meist in Zeiten steuerlicher Extremförderungen, standen nicht so sehr die wirtschaftlichen Fakten im Vordergrund, sondern der steuerliche Anreiz. Fehlinvestitionen, a Bedarf vorbei, waren oft die Folge. Hinzu kam die weit neben den Erwartungen vieler Fachleute liegende negative wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern. Die Folge war eine Zensur der Immobilienmärkte, Insolvenzen bei Bauträgern, Bauunternehmen und Mietgaranten.
Viele Einzelinvestitionen und Immobilien fonds erweisen sich aber auch in der Krise als vernünftig konzipiert und bringen den Anleger doch an das Ziel seiner Investitionswünsche. Dies wird oft nicht zur Kenntnis genommen. Sehr schnell wird die schwierige Marktlage dazu genutzt, Horrorszenarien zu malen.
Besonders aktiv sind hier Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, vermeintlich oder tatsächlich geprellte Anleger um sich zu „scharen “und in sogenannten Interessengemeinschaften zusammen zu führen. Es gibt nicht wenige Anwälte, die mit einem unguten Gefühl solcherart Aktivitäten sehen. Nicht nur, dass das Einwerben von Mandanten, zu denen ansonsten keine Beziehung besteht, nicht rechtens ist, es ist auch die grundsätzliche Frage zu stellen, ob die Interessen von Anlegern bei solcherart Rechtsberatung tat sächlich gewahrt sind.
Welchen Ratschlag soll nun der Finanzdienstleister seinem Kunden geben, wenn dieser meint, juristischen Rat für die Bewertung seiner Kapitalanlage oder für die Durchsetzung von Rechten einholen zu müssen oder aber, wenn der Mandant aktiv von einem Anwalt angegangen wird?
Zweifelsfrei ist ein geprellter Anleger bei einem Anwalt, welcher in diesem Metier Fachkenntnisse hat, in der Regel gut aufgehoben. Die Frage stellt sich aber, ob er dies auch bei einer Anwaltskanzlei ist, die mit umstrittenen „Werbemethoden “aktiv auf Anleger zugeht. Mittlerweile häufen sich die Fälle, in denen sich Mandanten darüber beklagen, dass ihr Vorgang nicht oder nur unzureichend bearbeitet wird, Informationen nicht gegeben werden, die Anwälte nicht zu erreichen sind, die Verwendung der Mittel einer Interessengemeinschaft unklar bleibt (siehe Interview mit Rechtsanwalt Erich Hirsekorn).
Die Vorgehensweisen sind schon recht seltsam. Da behauptet ein ehemaliger Vermittler, sich mit einer Kanzlei zusammengetan zu haben, um mit den ihm zugänglichen Adressen Interessengemeinschaften (IG)zu gründen. Dies alles geschieht natürlich nicht unentgeltlich. Rund 25.000 Euro soll der Berater bekommen. Ein gutes Geschäft –aber ein noch besseres Geschäft für die Anwaltskanzlei. Bei einem Betrag zwischen 1.250 Euro und 1.750 Euro pro IG-Mitglied sind dies, bei einer –nach Angaben einer solcher Kanzleien –vertretenen Stückzahl von 3.000 Mandanten zwischen 3,75 Mio. und 5,25 Mio. Euro. Ein lukratives Geschäft. Da könnte mancher Initiator, mancher Vertrieb vor Neid erblassen. Nur, wie soll eine Anwaltskanzlei 3.000 Mandanten individuell betreuen? Mittlerweile wenden sich solcherart geprellte Anleger wiederum an Anwälte, um ihre an „IG-Anwälte “bezahlten Gebühren zurückzufordern.
Welchen Nutzen?
Auch ist die Frage zu stellen, wie weit die Ausfechtung rechtsdogmatischer Streitigkeiten praktische und substantielle Bedeutung für den einzelnen Anleger hat. Der angebliche Erfolg von geführten Prozessen muss kritisch hinterfragt werden. Was bringt beispielsweise ein Prozess zur Verhinderung einer Zwangsvollstreckung einer kreditgebenden Bank, wenn damit die Gültigkeit des Darlehensvertrages in seinem Bestand trotzdem erhalten bleibt? Damit ändert sich für die wirtschaftliche Situation des Klägers nichts, sie wird eher verschlimmert. Zusätzliche Kosten werden von ihm anschließend zu bezahlen sein.
Was nützt es dem Anleger, wenn der Europäische Gerichtshof sagt, das Haustürwiderrufs-Gesetz sei anzuwenden, wenn zugleich der BGH feststellt, dass die Haustürwiderruf-Situation beim Treuhänder vorgelegen haben muss? Dort hat mit Sicherheit keine Haustürwiderrufsituation vorgelegen. Was nutzt es, wenn Treuhandvoll machten ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen, wenn sich zugleich die Bank auf eine Anscheinsvollmacht berufen kann und der Darlehens vertrag seine Gültigkeit behält?
Ein weiterer Aspekt darf bei dieser ganzen Diskussion natürlich nicht vergessen wer den: Das wirtschaftliche, auch das steuerliche Risiko einer Investition trägt letztendlich der Anleger. Weder der Anlageberater noch der Initiator oder Verkäufer übernimmt automatisch mit dem Verkauf oder der Vermittlung einer Anlage eine Garantie für die wirtschaftliche oder politische Entwicklung für die nächsten 10,20 oder 30 Jahre.
Was können Sie Ihren Kunden raten?
Vorsicht ist in jedem Falle dann angebracht, wenn eine Kanzlei unaufgefordert aggressiv und aktiv Anleger anschreibt. Die meisten Anwälte und Anwaltskammern stufen ein solches Vorgehen als unseriös ein. Mahnen Sie Ihre Kunden zur Vorsicht, die Gefahr ist ansonsten groß, dass Ihnen Ihre Kunden später Vorhaltungen machen, sie nicht gewarnt zu haben.
Wer einen Anwalt sucht, kann sich direkt an die Anwaltskammern wenden. Dort kennt man nicht nur die Spezialisierung der Mitglieder, man weiß auch, wo schwarze Schafe sitzen.
Unangeforderte Werbeschreiben von Anwälten nicht rechtens.
Das Geschäft mit der Gründung von Interessengemeinschaften scheint so interessant zu sein, dass manche Kanzlei nur noch bei Gericht mit ihren Werbemethoden gestoppt werden kann.
(Michael Oehme)







