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Datum: 06.04.2009

Keine Aufklärungspflicht über jede Art der Negativberichterstattung

© Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com

1. Anlageberater müssen nicht sämtliche Publikationsorgane vorhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können.

2. Negativberichterstattungen, die keine zusätzliche Sachinformation enthalten sondern lediglich eine negative Bewertung, sind nicht mitteilungspflichtig. (eigene Leitsätze)

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten Mitte 1999 von einem unabhängigen Anlageberater Immobilienfondsanteile zum Nominalwert von DM 100.000,-- erworben. Ihnen war ein Prospekt übergeben worden. Im Anschluss daran wurden die Fondsanteile auf sie übertragen. Als Jahre später die Fondsbeteiligung nur noch ein Bruchteil des Nominalwertes wert war, wurde der Anlageberater auf Schadensersatz verklagt. U.a. wurde ihm vorgeworfen, er habe über eine diesen Fonds betreffende Negativberichterstattung nicht aufgeklärt, die 1995 in der Wirtschaftswoche erschienen war.

Der BGH verneinte eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht und verwies auf folgendes: Eine Anlageberater habe sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, wozu auch die Auswertung der Wirtschaftspresse gehöre. Dazu würden auch gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und der FAZ gehören.

Diesbezüglich verweist der III. Senat des BGH auf bisher schon vorhandene Rechtsprechung, der er sich anschließt bzw. diese fortführt (BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433 f.; BGH 19.04.2007 - III ZR 75/06, DB 2007, 1304). Es bestehe jedoch - so der BGH - keine Pflicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikle über die Anlage erscheinen könnten. Vielmehr könne der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er treffe, so lange er über ausreichende Informationsquellen verfüge. Hinzu käme, daß eine Negativberichterstattung überhaupt einen aufklärungspflichtigen Umstand mitteile.

Vor diesem Hintergrund zählte der BGH die Wirtschaftswoche nicht unbedingt für eine der Zeitschriften, die von einem Anlageberater generell auszuwerten seien. Auch führe alleine der Umstand einer Neagtivberichterstattung als solche noch zu keiner Aufklärungspflicht darüber. Dies hier zudem deshalb nicht, weil die im Beitrag der Wirtschaftswoche angesprochenen Punkte sich auch schon aus der Risikodarstellung des Prospekts ergaben, so daß der Bericht in der Wirtschaftswoche keinen zusätzlichen Informationsgehalt gehabt habe, sondern lediglich eine negative Bewertung zum Inhalt gehabt habe.

„Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Unterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln."

Und weiter:

„In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, daß der Artikel in der „Wirtschaftswoche" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anlageberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist."

(Dr. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt und Notar -Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden)

Downloads:
BGH Entscheidung

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