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Analyse vom 07.03.2011 zum Urteil vom 29.10.2010

KG Berlin - Zu rechtsmissbräuchlichen Klagen

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Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines Aktionärs ist für jeden Einzelfall festzustellen.

Das KG Berlin entschied zu einer rechtsmissbräuchlichen Klage eines Aktionärs und iudizierte, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten durch einen Aktionär für jeden Einzelfall gesondert festzustellen sei.

In § 226 BGB ist ein Schikaneverbot geregelt. Deshalb seien Klagen von Aktionären in der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich behandelt worden, wenn diese mit dem Ziel erhoben worden seien, die verklagte Gesellschaft in eigennütziger Weise zu Zahlungen zu veranlassen, auf die kein Anspruch bestehe. Denn in einem solchen Fall gehe es dem Kläger alleine um die Erlangung eines ungerechtfertigten eigenen Sondervorteils. In einem solchen Fall könne einer solchen Klage der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegengehalten werden.

In dem Entscheidungsfall verneinte das KG Berlin ausreichende Beweisanzeichen dafür, daß isoliert oder in einer Gesamtabwägung ein nicht gebührender Sondervorteil angestrebt worden war.

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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Steuerrecht)

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