Schafft der neue Medienerlass Klarheit?
Wer sich ab dem kommenden Jahr an einem Medienfonds beteiligen möchte, sollte möglichst leidenschaftlicher Cineast sein. Denn auf ihn werden, zumindest nach strenger Auslegung des jüngst erschienenen Medienerlasses, neue Herausforderungen zukommen. Genau genommen könnte es soweit gehen, dass Anleger über die Wahl der Hauptdarstellerin oder des Hauptdarstellers entscheiden. Und das ist längst nicht alles. Zwar können Zeichner von Medienfonds ihre Entscheidungsbefugnis auf einen Beirat aus dem Gesellschafterkreis delegieren , doch ob sich dieser findet, zumal Haftungsfragen anstehen, ist ungeklärt. Gut, dass man seitens der Finanzverwaltung eine Übergangsregel geschaffen hat, der neue Erlass danach erst für die Fonds gilt, die nach dem ersten September letzten Jahres in den Vertrieb gingen.
Doch was machen die anderen Anbieter, also die, die in diesem Jahr einen Fonds auflegen mussten? Wie werden sie die Anleger künftig einbinden? Ist es wirklich möglich, unterschiedliche Filmprojekte vorzuverhandeln, um sie dem Anlegerbeirat dann zur Entscheidung zu geben. Widerspricht dies nicht eigentlich der Rechtsform GmbH & Co. KG, bei der der beitretende Kommanditist keine Geschäftsführungsbefugnisse haben darf? Eines steht fest, wer ein Studio mit langen Vorverhandlungen beschäftigt, um ihm dann doch mitteilen zu müssen, dass der Anlegerbeirat das Projekt auf Nimmerwiedersehen in der Ablage verschwinden ließ, macht dieses „Geschäft” exakt zwei Mal: Zum ersten und zum letzten Mal! Die Initiatoren sind also wieder einmal gefordert, kreativ zu sein. Dies geht nur über einen weiteren Dialog mit der Finanzverwaltung, praxisnahe Lösungen für die Umsetzung des Medienerlasses zu finden. Das heißt auch, der Verband Deutscher Medienfonds wird weiterhin in dieser Sache aktiv sein (müssen). Denn es stimmt, was FAZ-Medienprofi Uttich jüngst kommentierte: „Der Gesetzgeber hat mit der jüngsten Klarstellung ein Problem gelöst – und viele neue Probleme geschaffen.”