Umsatzsteuerpflicht
Der Kommentar
Umsatzsteuerpflicht – ein Gespenst, das viele Vermittler vor Augen haben. Dabei wäre es, genau genommen, nicht so dramatisch, wenn man künftige Einnahmen und die hierauf anfallenden Umsatzsteuern zukünftig mit den Steuern für Ausgaben (Vorsteuern genannt) verrechnen könnte. Nahezu jeder Kaufmann macht das. Die Problematik besteht jedoch in der Frage, ab wann sind Umsatzsteuern zu bezahlen und fallen diese ggf. rückwirkend an. Fernerhin ist zu diskutieren, ob die Anbieter bspw. von Kapitalanlagen Umsatzsteuern dann ggf. noch als Ausgaben mit in die Vertriebskosten hineinrechnen müssten. Viele Fragen also, die wir in den Beitrag von Dr. iur. Klaus R. Wagner aufgrund eines aktuellen Urteils aufgreifen. Den gesamten Aufsatz können Sie über unsere Internetseiten downloaden. Eines sei schon jetzt gesagt: Ein schöner Tag im Frühling macht noch keinen Sommer. Soll heißen: Ein Präzedenzfall ist zwar ein Zeichen für die Branche, zieht aber noch keine Allgemeinverbindlichkeit nach sich. Insofern sollte man das Thema Umsatzsteuerpflicht nach wie vor ernst nehmen – überbewerten sollte man es nicht.