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Neues Gesetz seit dem 1. 1. 2009 in Kraft

Kritische Fragen zum neuen Erbschafts- undSchenkungssteuerrecht

Eine baldige Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist zu erwarten.

Eine baldige Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist zu erwarten.

Nach langem parlamentarischen Hickhack ist unmittelbar vor dem vom BVerfG festgesetzten Stichtag 1. 1. 2009 das Gesetz über die „Reform" der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Kraft getreten. Es ist allerdings mit so „heißer Nadel" genäht worden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald wieder das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen angerufen werden wird. Bis dahin ist das Gesetz aber geltende Rechtsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung. Wir Bürger müssen uns daher - ein Großteil von uns allerdings widerwillig - zunächst damit abfinden. Vor allem wäre zu wünschen, dass das BVerfG neben der Verfassungskontrolle einzelner Vorschriften auch Gelegenheit erhält, erneut (nach einem ersten Urteil aus dem Jahre 1995) über die eigentliche Kardinalfrage zu entscheiden, ob nämlich die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen vor dem Hintergrund überhaupt verfassungsrechtlich haltbar sein kann, dass das beim Erwerb vom Erblasser bereits voll versteuerte Vermögen bei seinem Tod erneut und damit doppelt besteuert wird, ohne dass dem ein finanzwirtschaftlich relevanter Steuertatbestand (wie etwa ein Mehrwert oder ein Kapitalertrag) zugrunde liegt.

Unter rechtsstaatlicher Sicht ist unseres Erachtens in Zweifel zu ziehen, dass der Fiskus allein aufgrund des Todes eines Bürgers dessen auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer übergehendes Vermögen besteuern darf, dazu noch in der Spitze mit 50 %. Die Feststellung erscheint begründet, dass die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung eine rechtsstaatswidrige enteignungsgleiche Vermögensannexion bedeutet. In der juristischen Diskussion ist sie daher bereits als „Geldbuße für Vermögensbildung" (dis-)qualifiziert worden, die nicht nur der grundrechtlichen Eigentumsgarantie, sondern auch der vom Staat immer wieder nachdrücklich empfohlenen Vermögensbildung zur Alters- und Generationensicherung krass widerspricht. Besonders evident wird dieser Annexionscharakter, wenn man bedenkt, dass Vermögensbildung in aller Regel gemeinsam im Familienverbund stattfindet und für die Versorgung und Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Generationen dieses Verbundes bestimmt ist. Wie soll z. B. eine Witwe Verständnis dafür aufbringen, dass sie für den ohnehin meist schmerzlichen Verlust ihres Ehemanns zusätzlich noch vom Staat in Bezug auf dessen Vermögen zur Kasse gebeten und insoweit praktisch enteignet wird?

Es wäre daher - selbst aus politisch linker Sicht - angebracht gewesen, im Rahmen der Reform die Ehepartner (etwa bei mindestens 10 Jahre bestehender Ehe) von der Erbschaftssteuer völlig freizustellen oder wenigstens ihren Steuersatz auf nur 5 bis maximal 10 % zu senken. Ein erster Schritt in Richtung Steuerfreiheit für Ehepartner wäre auch über eine wesentlich stärkere Erhöhung des Ehegattenfreibetrags (1,5 - 2 Mio. Euro) möglich gewesen. Auf die im Kern unsinnige, weil an eine 10-jährige Haltefrist gebundene Freistellung des selbst genutzten Wohneigentums hätte man daneben durchaus verzichten können.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass eine ganze Reihe von Staaten in den letzten Jahren die Erhebung von Erbschaftssteuern, wohl nicht zuletzt in der Erkenntnis ihrer Rechtsstaatswidrigkeit, völlig oder weitgehend abgeschafft haben. Wenn im Herbst 2009 eine bürgerliche Parlamentsmehrheit zustande kommen sollte, wird sie diese Kardinalfrage wieder aufgreifen müssen; im Rahmen unserer gegenwärtigen Großen Koalition war darüber freilich kein Konsens erzielbar. Wer eben politisch auf den deutschen „Neidkomplex" baut und soziale Gerechtigkeit mit „Gleichmacherei" gleichsetzt, wird auf die Besteuerung von Erbschaften sowie auf das diskreditierende „Argument" nicht verzichten wollen, Erben würden „unverdient" und ohne eigene Leistung bereichert werden und mit ihrem Erbe meist nur ein Luxus- und Lotterleben beginnen. Es war offenkundig für die Union schon schwierig genug und nur über das Zugeständnis der fragwürdigen 10-jährigen Haltefrist - ein fast beispielloser politischer „Etikettenschwindel" - erreichbar, die Steuerbefreiung selbst genutzten Wohneigentums für den überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und die Kinder gegen den Koalitionspartner durchzusetzen. Die Bezeichnung „Etikettenschwindel" erscheint vor dem Hintergrund angemessen, dass es wegen der in der Regel bestehenden biologischen Unmöglichkeit für den überlebenden Ehepartner, die 10-Jahresfrist durchzustehen, voraussichtlich in gut 90 % aller Fälle eine Nachversteuerung geben wird. Die zunächst von der Politik provozierte Freude der Bürger über die angebliche Verschonung jeglichen selbst genutzten Wohneigentums von der Besteuerung (das war das falsche „Etikett") musste sich zwangsläufig in ein Gefühl der Täuschung umkehren, als allmählich durchgesickert war, dass nur verschont wird, wer das ererbte Wohneigentum 10 weitere Jahre selbst nutzt bzw. nutzen kann. Im Grunde genommen ist das auch eine Diskriminierung z. B. der dem (in der Regel alten) Er blasser ungefähr gleichaltrigen Ehefrau, die selten die Kraft haben wird, 10 Jahre in dem Familienheim weiter zu wohnen, gegenüber der 20 oder mehr Jahre jüngeren „Zweitfrau", der die 10-Jahresfrist weniger Probleme bereiten dürfte. Auch den für bis zu 200 m² Wohnfläche steuerfreien Kindern des Erblassers, die berufsbedingt oder aus familiären Gründen dessen Wohneigentum nicht selbst weiter nutzen können, wird in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Besteuerung drohen. Auch sie müssen sich durch das Etikett „Steuerbefreites Wohneigentum" von der Politik getäuscht fühlen. Insoweit ist es rückblickend auch kaum verständlich, dass der - verfassungsrechtlich sonst sehr sensibel reagierende - Bundespräsident dieses Gesetz ohne Vorbehalt unterzeichnet und damit in Kraft gesetzt hat.

 

 

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