Liechtensteiner Stiftungen oder die Liechtenstein Story
Zur These vom Schleusen von Geld an der Steuer vorbei und der Vorverurteilung derer, die Geld in Liechtenstein anlegen
Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, EU-Recht
Vorbemerkung: In den Medien werden Vorurteile zementiert: Wer Geld ins Ausland schaffe und dort hinter Stiftungen verberge, wolle seine Einkünfte vorsätzlich der Steuer hinterziehen. Dabei gibt es kein deutsches Gesetz, das es verbietet, Geld im Ausland anzulegen bzw. die Anonymität Liechtensteiner Stiftungen in Anspruch zu nehmen. Dass es europäische Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit gibt, wonach niemand wegen seines gewählten Anlageortes benachteiligt werden darf, bleibt schlicht unerwähnt.
In den Medien und auch im iuristischen Fachschrifttum wird berichtet, eine Vielzahl von Personen hätten an der Steuer vorbei Geld nach Liechtenstein geschleust. Und es wird der Eindruck erweckt, ja sogar unreflektiert davon ausgegangen, jeder, der Geld in Liechtensteiner Stiftungen angelegt habe, sei ein Steuerhinterzieher. Das Fürstentum Liechtenstein beteilige sich zudem planmäßig an diesen Steuerhinterziehungen. Und so wird auch im iuristischen Fachschrifttum unreflektiert von Steuerhinterziehung ausgegangen und vor diesem Hintergrund untersucht, ob und inwieweit sich Personen des BND, der Finanzverwaltung bzw. Bundesregierung strafbar gemacht haben könnten, um dies mit Überlegungen zu verbinden, ob und inwieweit sich daraus u.U. zu Gunsten von Steuerhinterziehern Beweisverwertungsverbote ableiten lassen.
Bei dieser sehr einseitigen und oberflächlichen Betrachtungsweise bleibt weitgehend unbeachtet, dass das Anlegen von Geld in Liechtensteiner Stiftungen zunächst einmal Ausdruck der Wahrnehmung europäischer Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit ist und diese Grundfreiheiten Anwendungsvorrang vor deutschen Gesetzen haben, die mit diesen Grundfreiheiten nicht im Einklang stehen. So kann die Wahrnehmung europäischer Grundfreiheiten nicht per se zur Steuerhinterziehung führen. Folglich stellt sich nicht primär die Frage, ob und inwieweit deutschen Steuerhinterziehern mit Beweisverwertungsverboten geholfen werden kann, sondern umgekehrt, welche Konsequenzen hat es für Finanzbeamte, Staatsanwälte und u.U. Richter samt Staatsanwaltschaften, Finanzämter, Bundesländer und den Bund, wenn diese gegen Personen, die von ihren europäischen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit Gebrauch machen, wegen behaupteter Steuerhinterziehung mit steuerstrafrechtlichen und steuerlichen Pressionen (Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Verurteilungen, Steuererhebungen und Einfordern von Hinterziehungszinsen) vorgehen.
Man muss im folgenden unterscheiden zwischen Erträgen von Liechtensteiner Stiftungen, die an Stifter, Anfalls- bzw. Bezugsberechtigte ausgeschüttet werden, und deshalb steuerlich deklariert werden müssen. Wo dies unterlassen worden ist, mag der Vorwurf der Steuerhinterziehung nachvollziehbar sein. Davon zu trennen sind aber die Sachverhalte, bei denen es zu keinen Ausschüttungen gekommen ist. Und bei diesen letzteren Sachverhalten wird eine steuerliche Deklarationspflicht unter Hinweis auf § 42 AO bzw. § 15 AStG bejaht. Alleine mit diesem Sachverhalt befasst sich die nachstehende Untersuchung.
Denn dabei bleibt weitgehend unberücksichtigt, dass z.B. die EU-Kommission im Jahre 2005 damit begonnen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG) einzuleiten, weil Normen im Zusammenhang mit Auslandsinvestitionen gegen die europäischen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, die Anwendungsvorrang vor besagten deutschen Normen haben. Und es bleibt von Finanzämtern, Finanzgerichten bis hin zum BFH sowie inzwischen auch von Steuerfahndern und Staatsanwälten unberücksichtigt, dass schon vor 2005 im deutschen Fachschrifttum vermehrt thematisiert worden ist, dass in § 15 AStG ein Verstoß gegen besagte europäische Grundfreiheiten vorliege.
Es ist daher schwer verständlich, wenn vor diesem Hintergrund heute auch solche Personen als Steuerhinterzieher gebrandmarkt und behandelt werden, die ihr Geld in Liechtensteiner Stiftungen angelegt haben, weil sie dies nicht steuerlich deklariert haben, obwohl ihnen von besagten Stiftungen nichts zugewandt worden ist. Dies soll nachfolgend erhellt werden.
Diese Untersuchung berücksichtigt nicht die Rechtslage nach der Änderung des Liechtensteiner Stiftungsrechts wie sie sich aus der Presse ankündigt(e), sondern die Zeit davor. In der Presse werden derzeit Fragen angesprochen, die von Gerichten zu prüfen sein werden:
- Dürfen die auf der ominösen DVD enthaltenen Daten für die Strafverfolgung und Steuerfestsetzung verwertet werden?
- Heiligt der Zweck die Mittel, so dass Wahrheitsforschung um jeden Preis betrieben werden darf?
- Ist die Zurechnung von Zinseinkünften der Stiftung an den Begünstigten über § 15 AStG
- europarechtlich unbedenklich?
- Ist folglich überhaupt eine Steuerschuld entstanden?
(Dr. Klaus-R. Wagner)
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