Neue Entwicklungen für den freien Kapitalanlagemarkt?

Neue Entwicklungen zeichnen sich ab, zu denen es zu klären gilt, ob und inwieweit sie sich auch auf den freien Kapitalanlagemarkt auswirken könnten.
Grünbuch der EU-Kommission zu kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (vom 27.11.2008, KOM (2008) 794)
Zweck dieses Grünbuchs war es, Ideen zu entwickeln und interessierte Kreise nach der eigenen Meinung bis zum 01.03.2009 zu befragen. Dies deshalb, weil wohl in der EU-Kommission Überlegungen bestehen, ob und inwieweit dies zum Gegenstand einer Verordnung bzw. Richtlinie gemacht werden könnte. Damit reflektiert die EU-Kommission u.a. im Falle von Finanzdienstleistungen die Möglichkeit von Sammelklagen von Verbrauchern, unabhängig davon, wo der Beklagte in der EU seinen Sitz hat. Eine der vorgeschlagenen Optionen ist, ein kollektives Gerichtsverfahren vorzuschlagen, bei welchem allerdings Rechtsstreitigkeiten befördernde Elemente wie Strafschadensersatz und Erfolgshonorare vermieden werden sollen. Bezüglich der Finanzierung solcher kollektiver Gerichtsverfahren wird u.a. an Prozessfinanzierungsgesellschaften gedacht (davon gibt es in Deutschland derzeit 9). Andererseits wird auch darüber nachgedacht, wie eine „Industrie" solcher Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte (sog. Klageindurstrie) verhindert werden kann, denen weniger der Verbraucherschutz als das eigene kommerzielle Interesse nahe liegt.
Zwar sieht das deutsche Prozessrecht (derzeit) die Möglichkeit von Sammelklagen nicht vor. Es häufen sich jedoch die Fälle, in denen auf Veranlassung von sog. Anlegerschutzanwälten - teilweise mit Prozessfinanzierungsgesellschaften im Hintergrund - Interessengemeinschaften organisiert werden, die entweder in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder durch eine Vielzahl von Klageverfahren mit immer neuen Klagewellen versuchen, Druck auf Initiatoren, Vertriebe und auch auf Kreditinstitute auszuüben. Dazu bedient man sich mitunter zudem der Negativberichterstattungen in Brancheninformationsdiensten, deren Anlass oft im Dunkeln bleibt. Dies oft genug deshalb, um eigene enttäuschte Erwartungen von Anlegern in die Form von honorarträchtigen Schadensersatzklagen zu kleiden. Diese bereits vorhandene Situation würde sich grundlegend verschärfen, wenn die Gedanken der EU-Kommission in Deutschland dazu führen würden, prozessual zudem auch die Möglichkeit von Sammelklagen zuzulassen.
Kabinettsentwurf eines neuen Anlegerberatungs-Schutzgesetzes (vom 18.02.2009)
Das Bundeskabinett beschloss am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf, das der Verbesserung des Anlegerschutzes dienen soll, zugleich aber mit einer Verschärfung von Regelungen zu Lasten von Banken und Finanzvermittlern einhergehen soll.
Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll in einem neuen § 34 Abs. 2a WpHG geregelt werden, dass für jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll angefertigt werden muß, das vom Anlageberater unterzeichnet und alsdann dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muß (anders derzeit bei Anlageberatung betreibenden Banken BGH 24.01.2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56). Damit soll es Anlegern künftig erleichtert werden, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Schadensersatzansprüche von Kunden gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung von Informationspflichten oder fehlerhafter Beratung i.V.m. Wertpapier( neben)dienstleistungen verjähren derzeit in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 37a WpHG). Dieser § 37a WpHG soll aufgehoben werden, so daß künftig die normale Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie des Schuldners gilt.
Diese beiden beabsichtigten Neuerungen werden sich auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für sie handelnden Anlageberater belastend auswirken, wenn es um Behauptungen von enttäuschten Anlegern gehen sollte, (angeblich) anleger- und objektwidrige Empfehlungen abgegeben zu haben (zur derzeitigen Rechtslage BGH 09.09.1998 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276).
Diese beabsichtigten Neuerungen würden aber zunächst nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, also Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie deren Zweigstellen, soweit sie Wertpapier(neben)dienstleistungen erbringen. Dazu gehören Beteiligungen an Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen und geschlossenen Fonds nicht, denn Anlagegegenstand sind hier keine Wertpapier(neben)dienstleistungen, weswegen der freie Kapitalanlagemarkt derzeit nicht unter das WpHG fällt (so z.B. noch OLG München 22.09.2005 - 19 U 2529/05, Rdn. 56). ABER: Bei Beratungspflichtverletzungen von Anlageberatern des freien Kapitalmarktes gilt schon seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab 01.01.2002 die normale Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie des Schuldners. Und was das Fordern eines eines die Anlageberatung dokumentierenden Protokolls mit der Folge einer faktischen Beweislastumkehr zu Lasten des Anlageberaters betrifft, es ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsprechung in Anbetracht einer fehlenden gesetzlichen Regelung künftig dazu übergehen könnte, im Wege der Rechtsfortbildung dies auch für Anlageberater bei Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen sowie geschlossenen Fonds vorzuschreiben und sich dazu einen neuen § 34 Abs. 2a WpHG als Vorbild nehmen könnte.
Klageindurstrie
Schon vor Jahren habe ich auf eine bevorstehende Entwicklung hingewiesen, die inzwischen Realität geworden ist und von der WIRTSCHAFTSWOCHE (vom 26.01.2009, Seite 83 ff.) in einem sehr interessanten Artikel mit folgender Überschrift versehen wurde: „Profithungrige Anlegeranwälte drängen Tausende von der Finanzkrise gebeutelte Investoren zu Klagen, die zweifelhafte Aussichten auf Erfolg haben." So wird u.a. darauf hingewiesen, daß solche Anlegerschutzanwälte ihre Honorarmaximierung im Auge habend zu Lasten von Anlegern Kosten zwischen EUR 20 Mrd. und EUR 30 Mrd. verursachen würden. Deren Tätigkeiten würden erleichtert werden, wenn die vorgenannten Änderungen 8auch für den freien Kapitalanlagemarkt) Realität würde.
Fazit
Marktteilnehmer des freien Kapitalanlagemarktes sind gut beraten, nicht erst dann aktiv zu werden, wenn sich vorgenannte Entwicklungen kummulativ auch bei ihnen einstellen, sondern bereits jetzt darüber nachzudeneken, wie man sich auf diese Entwicklungen einstellen könnte.
(Dr. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt und Notar -Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden)







