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Auszug aus dem Gelobten Lande

Neue Gesetze bewegen

Wie sich Private Equity Fonds und Beteiligungsgesellschaften auf das aktuelle Private Equity Gesetzesvorhaben vorbereiten.

Biblische Sprüche sind in Mode seit dem Heuschreckenzitat von Arbeitsminister Müntefering. Sie sind auch im politischen, populistischen und im publizistischen Schlagabtausch praktisch, weil sie komplexe Sachverhalte auf ein einziges Bild bzw. ein wohlbekanntes Gleichnis reduzieren und so für den Beifall der Adressaten sorgen. Gleichwohl sind altbackene Allegorien häufig ungeeignet, eine sachadäquate Meinungsbildung zu befördern. Das allerdings stört die Sprüchemacher oft nicht, weil Sachbezüge, Hintergründe oder gar deren unpopuläre Auswirkungen gar nicht bedacht werden sollen.

Heuschrecken müssen also ausgerottet oder zum Weiterziehen bewegt werden. Letzteres durch Gesetzesvorhaben wie z. B. durch das Private Equity Gesetz (PE-Gesetz) und das soeben verabschiedete Unternehmenssteuergesetz einschließlich der Regelung für die Abgeltungssteuer. Der Referentenentwurf für das PE-Gesetz – im Amtsdeutsch MoRaGK Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen – liegt vor. Der Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf des MoRaKG ist für den 8. August 2007 vorgesehen. Die Frist zur Stellungnahme soll am 20. Juli 2007 enden. Dieser Zeitplan gewährleistet, dass das MoRaKG gemeinsam mit der Unternehmens - steuerreform zum 1. Januar 2008 in Kraft treten kann.

Darüber hinaus sind weitere Gesetzesvorhaben in Bearbeitung: Die Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) soll die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung verbessern. Dazu ist ein Gesetz zur Begrenzung der Risiken von Finanz - investitionen geplant. Es ist eng an das MoRaKG gekoppelt, jedoch Bestandteil eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens. Offensichtlich hat die Idee des Wohlfahrtstaates, der die Bürger von allem Unbill des Lebens befreit, wieder Pate gestanden.

Zurück zum Private Equity Gesetz. Dieses bezieht sich derzeit ausschließlich auf Beteiligungsgesellschaften, die in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften investieren: nicht börsennotierte junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigenkapital von max. 20 Mio. Euro. Die Höchsthaltedauer von Anteilen an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre. Zur Vermeidung von Verlustuntergang müssen die Anteile einer Zielgesellschaft in der Praxis mindestens 4 Jahre gehalten werden.

Wichtige Ziele gem. Referentenentwurf sind:
  • Definition der steuerlich geförderten Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften

  • Voraussetzungen zur Anerkennung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

  • Risikoschutz für Kleinanleger

  • Steuerliche Förderung – insbesondere Befreiung von der Gewerbesteuer über die Anerkennung der Tätigkeit als vermögensverwaltend und Schutz vor Folgen der neuen Regelungen zum Verlustuntergang

  • Steuerliche Anreize für das Management

  • Förderung von Business Angels

Der Referentenentwurf beinhaltet u. a. folgende Einzelregelungen:
  • Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB) durch die BaFin

  • Mindestkapital von 1 Mio. Euro

  • Ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter
  • Laufende Aufsicht durch die BaFin (zur Sicherstellung der Anlagevorschriften)

  • Um einen Vertrieb an Kleinanleger auszuschließen, sind Mindesttranchen in Höhe von 50.000 Euro vorgesehen

  • Der steuerfreie Anteil des Carried Interest (Tätigkeitsvergütung an die Initiatoren) wird von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt

  • Verlustuntergang, wenn die Anteile an der Zielgesellschaft nicht mindestens 4 Jahre gehalten werden
Wichtige Konsequenzen für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind:
  • Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen führt neue Informationspflichten ein, die zu Bürokratiekosten für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von insgesamt 1.074.000 Euro führen.

  • Davon entfallen 784.000 Euro auf Informationspflichten gegenüber der BaFin.

  • Und davon wiederum 648.064 Euro für den Antrag auf Anerkennung als WKB. Der Antrag erfordert Satzung/Gesellschaftervertrag, den Nachweis des Mindestkapitals, sowie Unterlagen über die Zuverlässigkeit Geschäftsleiter und einen tragfähigen Geschäftsplan.

Was bedeutet das für Fondsgesellschaften und Initiatoren, die sich mit Private Equity an jungen Unternehmen beteiligen und so die Voraussetzungen für Wachstum, Arbeitsplätze und Innovation schaffen?
Zunächst einmal wird sich der Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. Schon die geforderten 1 Mio. Euro Eigenkapital und die Bürokratiekosten lassen ahnen, dass der Gesetzgeber keinesfalls eine Ausweitung für wünschenswert hält und hohe Eingangshürden als notwendig erachtet. Auf Seiten der Anleger und Investoren schreibt er darüber hinaus seinen Bürgern vor, wie viel Kapital sie mindestens in die Assetklasse PE zu investieren haben – nämlich 50.000 Euro.

Eine bemerkenswerte Regel, wenn man bedenkt, dass jedermann bei seiner Bank nach Ableistung von einem Dutzend Unterschriften, durch die er die Aufklärungspapiere quittiert, ohne weiteres Hebelzertifikate, Optionen, Optionsscheine oder Futures kaufen und handeln kann. Dazu gibt es keine Mindestanlagesumme, mit wenigen 100 Euro ist man schon dabei. Produkte also, die teilweise mit höchsten Risiken – bis hin zum Totalverlust – verbunden sind, deren Wirkmechanismen selbst der Bankberater nur bedingt erklären kann. Hier wird offenbar mit zweierlei Maß gemessen.

Im Übrigen muss man sich an dieser Stelle an den Neuen Markt erinnern, der von seinem Höchstkurs von 9.665,81 Zählern mit einer Marktkapitalisierung von 234,25 Mrd. Euro im März 2000 auf 375,13 Zähler im September 2002 und einer Marktkapitalisierung von 29,36 Mrd. Euro im März 2003 geschlossen wurde. Etliche Kleinanleger haben in dieser Zeit ihr gesamtes Investment verloren. Etliche Zocker, aber auch brave Sparer haben zunächst viel Geld gewonnen und dann zumindest teilweise auch wieder verloren. Man muss sich also nach diesen Erfahrungen die Frage stellen: Kann der Gesetzgeber verhindern, dass Kleinanleger derartige Verluste erleiden? Auf der anderen Seite ist die Frage, ob es angemessen ist, dass per Gesetz eine bestimmte Assetklasse im Portfolio von Anlegern, die nicht 50.000 Euro in einen Titel anlegen können oder wollen, ausgeschlossen werden, an den unbestreitbaren Wertsteigerungspotenzialen teilzuhaben.

Wir sind in Europa angekommen. Das wird in Berlin zwar oft betont aber auch genauso oft bei der gesetzgeberischen Tagesarbeit vergessen. Was werden die Fondsgesellschaften also unternehmen? Sie haben ihre Kreativität schon oft unter Beweis gestellt. Sollte der Aufwand für Fondgesellschaften, die unter das PE-Gesetz fallen, zu hoch werden, so gebieten die unternehmerische Vernunft und die Wahrung der Interessen der Anleger, nach wirtschaftlichern Lösungen Ausschau zu halten. Die Alpenrepublik und das Großherzogtum haben in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sie praktikable Alternativen anbieten können. Und für Mitglieder der EU gilt europäisches Recht. Es ist also naheliegend, dass einige der Gesellschaften sich dort umsehen werden und den Auszug aus dem gelobten Land vollziehen werden.


(Hans J. Loges)


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