„Meisterbrief”
Neue Regeln in der Finanzdienstleistung
Die Befürchtung, der Staat würde jeden Finanzdienstleister zur Qualifikation zwingen und ihm die kompletten Kosten dafür aufbrummen, hat sich als falsch erwiesen. Vorerst jedenfalls. Stärker denn je legt sich die öffentliche Hand jetzt für die Weiterbildung ins Zeug. Seit dem 01.01.2002 gilt das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)“. Das Gesetz ist schon älter, neu ist aber, dass die Förderung nicht nur als reines Darlehen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch als echter Zuschuss gewährt wird.
Höhe und Art der FörderungFortbildungen können über das „Meister-Bafög“ finanziert werden, wenn sie auf eine öffentlichrechtliche Prüfung vorbereiten (zum Beispiel IHK-Prüfung). Immer mehr setzt sich bei den freien Finanzdienstleistern dabei der Fachwirt für Finanzberatung (IHK) durch. Diese Weiterbildungsprüfung umfasst die wichtigsten Bereiche der Kundenberatung: Kapitalanlage, Versicherungsprodukte (private und gewerbliche Kunden), Immobilienfinanzierung, geschlossene Fonds sowie Betriebliche Altersvorsorge. Dabei werden 35 Prozent der Studien und Prüfungskosten als Zuschuss gewährt. Die restlichen 65 Prozent der Studien und Prüfungsentgelte können durch ein Darlehen der Deutschen Ausgleichsbank finanziert werden. Dieses Darlehen ist anfangs zins und tilgungsfrei. Anschließend wird das Darlehen mit 128 Euro pro Monat zurückgeführt. Ab diesem Zeitraum wird auch ein Zins festgelegt, dessen Höhe sich am EURIBOR orientiert. Eine sofortige Rückzahlung in einer Summe ist auch möglich. Wenn Sie den 35%Zuschuss aus dem Meister-Bafög erhalten, fördert der Staat schon die Hälfte der Studiengebühren ab einem persönlichen Grenzsteuersatz von ca. 23%! Ist Ihr Grenzsteuersatz bei45%, erhalten Sie insgesamt sogar knapp über 64% staatliche Förderung!
Voraussetzungen für die Förderung
Das Bafög wird einkommensunabhängig geleistet. Das heißt, dass Sie das Bafög erhalten können, egal, wie viel Sie verdienen. Dadurch entfällt auch der lästige Nachweis der eigenen Einkommenssituation. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Meister-Bafög nicht gezahlt wird:
1. schon einmal Meister-Bafög erhalten,
2. Sie haben bereits die anvisierte Fortbildungsebene erreicht,
3. Sie erhalten zeitgleich Unterhaltsleistungen des Arbeitsamtes oder der Rentenversicherung oder zeitgleich das „gewöhnliche Bafög“.
zu 2: Aufstiegsfortbildung
Hier wird davon ausgegangen, dass Fachhochschulabschlüsse, Hochschulabschlüsse und Meister Abschlüsse in der „Fortbildungshierarchie“ nicht unterhalb des „Fachwirts“ anzusiedeln sind. Somit würde durch den „Fach wirt“ zwar neues Wissen erworben, hierarchisch aber kein „Aufstieg“ erlangt.
Haben Sie bisher jedoch ausschließlich grundlegende Abschlüsse, wie etwa Bankkaufmann, Versicherungskaufmann oder auch den Abschluss als Versicherungsfachmann (bwv), so stellt der “Fachwirt“ eine klare Aufstiegsqualifizierung dar. Eine Förderung bleibt also möglich. Bleibt die Frage offen, wie „privatrechtliche“ Abschlüsse wie Wirtschaftsberater, Vermögensberater, Finanzwirt, MfC oder ähnliches gewertet werden. Bei diesen Abschlüssen ist es für das Amt quasi unmöglich festzustellen, ob es sich um Fortbildungsabschlüsse, um grundständige Abschlüsse oder vielleicht sogar um gar keine ernst zu nehmenden Abschlüsse handelt. Diese Titel sind keine öffentlichrechtlichen Abschlüsse. Sie sind somit selbst nicht förderfähig und stehen der Förderung folglich auch nicht im Wege.
Wie funktioniert die Förderung?
Sie melden sich bei einem Studiengang ihrer Wahl an. Das Institut bestätigt dann die Teilnahme und stellt die weiteren Formulare zur Verfügung. Dann können Sie die Formulare entsprechend vervollständigen und beim örtlichen Amt für die „Aufstiegsfortbildungsförderung“ einreichen. Nähere Infos erhalten Sie unter der Hotline zum Meister-Bafög: 08006223634.
Praxistipp: Auch für die Ämter sind die Regelungen noch neu, so dass es dort zu Missverständnissen kommen kann. Nach einem längeren Diskurs konnte GOING PUBLIC! im August 2002 erreichen, dass der zuständige Regierungsdirektor die Rechtsauffassung von GOING PUBLIC! bestätigt hat, nämlich dass der Fachwirt für Finanzberatung IHK nach dem AFBG förderfähig ist. Damit ist nun eindeutig, dass die Intensivstudiengänge z.B. von GOING PUBLIC! oder dem Finanzplan College bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gefördert werden können. Weitere Informationen zu den Studiengängen und der staatl. Förderung erhalten Sie gern bei GOING PUBLIC! (info@goingpublic.edu).
Besonderheit Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
Schon auf halben Weg zum „Fachwirt“ können Sie erstmals eine öffentliche Prüfung ablegen, nämlich die Prüfung zur/m Fachberater/ in für Finanzdienstleistungen (IHK). Diese eigenständige IHK-Prüfung entspricht dem Grundlagenteil des „Fachwirts“ und wird Ihnen im Rahmen der „Fachwirt“-Prüfung natürlich voll angerechnet. Diese beiden Prüfungsteile dürfen dabei nicht länger als fünf Jahre auseinander liegen. Gehen Sie also in die „Grundlagenprüfung“ bzw. legen Sie die Prüfung zur/m Fachberater/ in für Finanzdienstleistungen (IHK) ab, dann „verteilen“ Sie die Klausurenanzahl von insgesamt zehn Klausuren auf zwei Termine (fünf Klausuren für den Grundlagenteil im Rahmen der „Fachberater“-Prüfung und über die Inhalte des Vertiefungsteiles noch einmal fünf Klausuren ca. 12 Monate später.)
(Frank Rottenbacher)







