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Zeitwertkonten

Noch einige Fragezeichen!

Für Zeitwertkontenberater bricht eine neue Zeit an. Nachdem das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze“ (so genanntes Flexi-II-Gesetz) am 13. November 2008 den Bundestag passierte, folgte auch der Bundesrat Ende letzten Jahres und bewilligte die rechtlichen Veränderungen. Trotz einiger Kritik trat das Gesetz am 1. Januar dieses Jahres seinen Dienst an!

Für Zeitwertkontenberater bricht eine neue Zeit an. Nachdem das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" (so genanntes Flexi-II-Gesetz) am 13. November 2008 den Bundestag passierte, folgte auch der Bundesrat Ende letzten Jahres und bewilligte die rechtlichen Veränderungen. Trotz einiger Kritik trat das Gesetz am 1. Januar dieses Jahres seinen Dienst an!

Die Experten im Bereich Zeitwertkonten sind sich einig: „Grundsätzlich sind die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen vorteilhaft für die Verbreitung von Zeitwertkonten-Modellen. Mit dem „Flexi II" ist in vielen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung und beim Schutz von Zeitwertkonten, Klarheit geschaffen worden", so Steffen Raab, Geschäftsführer Deutsche Zeitwert GmbH. Dennoch: Eine Reihe von Veränderungen, insbesondere Themen wie die Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie, Portabilität der Wertguthaben, Schwellenwerte der Insolvenzsicherung sowie die Streichung der beitragsfreien Überführungsmöglichkeit in die betriebliche Altersversorgung (bAV), sorgen seit diesem Jahr dafür, dass Zeitwertkontenberater nebst ihrem Finanzwissen sinnigerweise noch ein Jurastudium abschließen - so paragrafenorientiert wird die Beratung künftig in diesem Bereich werden.

Bei der Vielzahl der Veränderungen standen vor allem drei Punkte im Fokus: Die Regelung zur Werterhaltungsgarantie und zur Kapitalanlagerestriktion, die Portabilität von Wertguthaben und das Aus für die bAV-Option. Bei letzterem wird künftig dem Vertrieb ein gutes Argument weggenommen. So sind eine Vielzahl von Wertkontenvereinbarungen darauf ausgerichtet, dass Arbeitnehmer, die aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheiden, wegen der gesetzlichen Rente die Wertguthaben sozial - versicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung überführen können. Damit ist bei Neuverträgen Schluss! Zeitwertkonten und bAV gehen damit künftig getrennte Wege. Hierdurch wird auch endgültig klargestellt, dass Zeitkonten eben kein sechster Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge sind. Von dieser Änderung ausgenommen wurden explizit bestehende tarifliche Vereinbarungen. Nur für neue Wertkontenvereinbarungen nach dem 13. November 2008 tritt diese Regelung in Kraft.

Die gravierendsten Veränderungen für Zeitwertkonten sind*:

  • Neufassung der Definition von Wertguthaben
  • Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten
  • Definition der Wertguthabenvereinbarung
  • Beispielhafte Aufzählung des Verwendungszwecks von Wertguthaben
  • Ausschließliche Führung von neuen Wertguthaben in Geld
  • Verbesserung des Insolvenzschutzes
  • Portabilität von Wertguthaben
  • Streichung der beitragsfreien Überführung in die betriebliche Altersversorgung
  • Anlagerestriktionen
  • Werterhaltgarantie für den vereinbarten Verwendungszweck

*Quelle: Deutsche Zeitwert GmbH / eigene Darstellung

 

 

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