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Haftungsrisiko bei Mehrfachagenten

Ohne Gewähr!

© Foto: Lotfi Mattou - fotolia.com

Ein Mehrfachagent ist ein Mehrfachagent und ein Makler ein Makler. Klingt einfach, ist es aber nicht. Wenn nämlich ein Mehrfachagent sich einem Pool anschließt, kann es durchaus sein, dass aus dem Mehrfachagent plötzlich ein Makler wird!

Der Gesetzgeber verlangt Transparenz. Daher müssen sich Vermittler entscheiden, ob sie als Versicherungs-( Mehrfach-)Vertreter oder als Makler auftreten wollen. Haben sie sich entschieden, werden diese dementsprechend ins IHK-Register eingetragen. Laut Zahlen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gibt es aktuell 33.601 Vertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), 40.768 Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO und 172.557 gebundene Vertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 4 GewO.

Wer bin ich? Beispiel Beratung beim Kunden: Während der Makler als Interessenvertreter des Kunden diesem ein angemessenes bedarfsorientiertes Angebot machen muss, bietet der Mehrfachagent seinen Kunden einen „groben“ unabhängigen Marktüberblick. Individuelle Lösungen bekommt sein Kunde dann aus den Produkten seiner Versicherungspartner an. Hier tritt er auch als Mehrfachvertreter auf und vermittelt nicht den Ein druck eines unabhängigen Maklers. Der Versicherungsvertreter gilt als verlängerter Arm der von ihm vertretenen Gesellschaften, wohin gegen der Makler Sachwalter seines Kunden ist. Aufgrund dieser unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe ist bei der Beantragung der für beide Vermittlergruppen vorgeschriebenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) der jeweilige Status anzugeben. Wenn ein Mehrfachagent eine Fehlberatung tätigt, kommt die gesamtschuldnerische Haftung zum Tragen – soll heißen: Der Kunde (Gläubiger) kann sowohl den Versicherer als auch den Mehrfachagenten verklagen.

Anders ist der Schutz, wenn der pfiffige Mehrfachagent eine Ventillösung sucht. So wird die Anzahl der Mehrfachagenten, die sich einem Maklerpool anschließen, immer höher. Der Vermittler erweitert hierdurch sein Produktportfolio und kann die Servicedienstleistungen der Pools (Software, Backoffice, Abwicklung, Marketing, Fortbildung) nutzen. Die Pools freuen sich natürlich über die neuen Umsatzbringer. Mehrfachagenten sollten jedoch aufpassen mit dem neuen Eheglück. „Wer als Mehrfachagent eingetragen ist, sich aber eines Maklerpools bedient, um eine Ventillösung zu schaffen, handelt als Makler und vermittelt somit auf eigene Gefahr. Seine VSH-Versicherung wird im Schadenfall argumentieren können, er sei einer `unerlaubten´ Tätigkeit nachgegangen. In einem solchen Fall besteht kein VSH-Schutz“, so Ralf W. Barth, Versicherungsmakler und seit vielen Jahren anerkannter VSH-Spezialist. Noch ist kein Fall bekannt geworden, bei dem ein Mehrfachagent wegen einer Poolvermittlung in Anspruch genommen worden ist, doch wenn die Entwicklung so weitergeht wie bisher, ist dies nur eine Frage der Zeit.

Was passiert bei einer Poolbindung im Haftungsfall? Im Haftungsfall müsste der VSH-Versicherer nicht zahlen. Wie rechtlich nebulös das Ganze ist, lässt sich am besten durch die Antworten der Pools erklären. finanzwelt schrieb hierzu die umsatzmäßigen Top 3 Pools an und erhielt aus München (Fondsfinanz) die Antwort: „Leider erhalten wir zu dieser Thematik von diversen Anwälten unterschiedliche Auskünfte. Tatsache ist, dass der Gesetzgeber hier eine Lücke offengelassen hat, die viel Freiraum für Spekulationen bietet ...“ Auch Jung, DMS & Cie. AG erklärte: „Bei uns wird dieses Thema intern (auch und gerade unter Compliance-Aspekten) noch stark diskutiert. Daher können und möchten wir uns hier nicht positionieren. Sollte sich jedoch kurzfristig eine Lösung andeuten, komme ich natürlich umgehend auf Sie zu.“ Der laut eigenen Angaben „Kompetenz- und Marktführer in Deutschland“, die BCA AG, gab uns leider überhaupt keine Rückmeldung.

WICHTIG: Ein besonders kreativer Pool rät seine Mehrfachagenten übrigens zu einer „Verbraucher-Einverständniserklärung”, wonach der Kunde schriftlich erlaubt, dass der Mehrfachagent im Rahmen seiner Pooltätigkeit quasi als Makler auftreten darf, obwohl er dies nicht ist. Diese gut gemeinte Idee ist völlig sinnfrei. „Die Konsequenz im Schadensfall lässt sich nicht dadurch umgehen, indem man sich von seinem Kunden eine entsprechende `Erlaubnis´ erteilen lässt. Was im Sinne der VSH-Versicherung erlaubt ist und was nicht, richtet sich ausschließlich nach dem Gesetz. Die Genehmigung eines Verbrauchers spielt überhaupt keine Rolle. Ebenso wenig können die Zuschauer eines illegalen Autorennens beschließen, dass an diesem Samstagabend die Straßenverkehrsordnung an einem bestimmten Streckenabschnitt nicht gelten soll …”, erklärt abschließend Barth.

(Marc Oehme)


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