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OLG München: DFI-gerlach-report und kapital-markt-intern sins keine Pflichtlektüre

DFI-gerlach-report und kapital-markt-intern wurden in der Vergangenheit nicht müde, von sich selbst immer wieder zu behaupten, sie seien für den Kapitalanlagevertrieb Pflicht-lektüre (daß daraus für diese Brancheninformationsdienste vergleichbare Haftungsrisiken wie für den Kapitalanlagevertrieb die Folge sein können, wurde in Wagner WM 2003, 1158 im einzelnen dargelegt). Wer Kapitalanleger über Negativeberichterstattungen in diesen Brancheninformationsdiensten nicht aufkläre, hafte Kapitalanlegern auf Schadensersatz. Nach der Entscheidung des Landgerichtes München I vom 02.05.2003 (22 O 6258/02) hat auch das Oberlandesgericht München mit erst jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 06.12.2002 (21 U 3997/01) solches mit deutlichen Worten verneint.

Das OLG München geht im Grundsatz u.H.a. BGHZ 123, 126, 131; Fullenkamp OLGR 2001, K 33, K 36 f.; Wagner WM 2002, 1037; Loritz NZG 2002, 889; Assmann ZIP 2002, 637 davon aus, daß derjenige, der für eine Anlageempfehlung das Vertrauen eines Kunden in Anspruch nehme und sich im Hinblick auf eine konkrete Anlageentscheidung als kompetent geriere, „sich selbst aktuelle Informationen über eine privates Anlageobjekt grundsätzlich unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse verschaffen muß.“ Ein vom OLG hin-zugezogener Sachverständiger habe aber überzeugend ausgeführt, daß es weder Grundlagen noch Standards gebe, den Gerlach-Report abonnieren zu müssen oder auf diesen bzw. kapital-markt-intern zurückgreifen zu müssen. Und weiter heißt es im Urteil des OLG München:

„Im Einklang mit dem überzeugenden Sachverständigengutachten steht der – nicht bestrittene – Vortrag der Beklagten über die (damalige) verhältnismäßig geringe Auflage des Gerlach-Report von lediglich 300 Exemplaren. Daraus folgt, daß keineswegs jeder Anlagevermittler und Anlage-berater in Deutschland den Gerlach-Report bezogen hat. Nur sehr wenige haben den Report be-zogen.

Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, daß keine anerkannte unumstrittene In-formationsquelle vorliege und daß eine Berücksichtigung des Gerlach-Report nicht heiße, bei Anlageentscheidungen werde stets vom Wahrheitsgehalt der Informationen des Gerlach-Report ausgegangen und der Gerlach-Report vertrete im Einzelfall keine Eigeninteressen bei der Infor-mationsaufbereitung und Informationsweitergabe. Jener Bericht im Gerlach-Report stellt eine eher auf Vermutungen als auf konkrete tatsächliche Ermittlungsergebnisse gestützte Meinungs-äußerung dar.“

Damit bestätigt das OLG München das, was die herrschende Meinung des Fachschrifttums (Ass-mann ZIP 2002, 637; Edelmann BKR 2003, 438; Loritz NZG 2002, 889; Wagner WM 2002, 1037) zuvor bereits vertreten hatte. Und wenn Gerlach-Report und Kapital-Markt-Intern keine Pflichtlektüre sind, dann dürfte damit auch die Stimmungsmache jener Brancheninformations-dienste ein Ende finden, die im Ergebnis darauf hinaus lief, der Kapitalanlagevertrieb hafte schon dann, wenn er diese Brancheninformationsdienste nicht lese bzw. besser abonniere.


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