Die Frage nach der Haftung
Prospektgutachten
Was taugen Prospektgutachten und wem nützen sie? Spätestens seit dem Fall VIP stehen die Fragen auf der Tagesordnung.
Die Frage nach der Qualität verliert allerdings sofort an Bedeutung, wenn die zweite Frage zugunsten der Anleger beantwortet wird. Wenn die Wirtschaftsprüfer für ihre Arbeit den Anlegern haften müssen, regelt der Markt den Rest.Um diese Haftung ist es allerdings schlecht bestellt, wie die Häufigkeit des Versagens der Wirtschaftsprüfer zeigt. Der prominente Fall VIP spricht Bände: Zum VIP 4 lag sowohl ein Steuergutachten als auch ein Prospektgutachten vor, das jeweils aus einem der vier weltweit tätigen Häuser (Ernst&Young, Deloitte &Touche, PriceWaterhouse, KPMG) stammte. Keines der beiden Gutachten notierte ernsthafte Einwände gegen das mittlerweile als kriminell bewertete VIPSteuermodell. Und der Fall Falk Capital ist auch ein Wirtschaftsprüferskandal, wie schon erste Schadenersatzurteile gegen die Wirtschaftsprüfer zeigen. Es gibt also ziemlich handfeste Gründe dafür, nach der Haftung der Prüfer zu fragen.
Das Ergebnis ist wenig befriedigend.Prospektfehler und mangelhaftes Gutachten vorausgesetzt, ist der einfachste, aber wohl eher seltene Fall gegeben, wenn der Anleger das Gutachten selbst angefordert und dabei die übliche Auskunftsvereinbarung unterschrieben hat. Damit hat der Anleger vertragliche Rechte, die eine klare Grundlage für Forderungen bieten. Dann kommt es auf die exakte Vereinbarung an. Die Alternative steckt in der Rechtsfigur „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“. Gemeint ist damit Folgendes: Ein Vertragsschluss bindet zunächst nur die beteiligten Vertragsparteien untereinander. Der Auftrag zur Prospektprüfung wird zunächst nur zwischen Initiator und Wirtschaftsprüfer abgewickelt, kein Dritter ist beteiligt. Allerdings können sich die Pflichten des Wirtschaftsprüfers aus diesem Vertrag auch auf die Anleger erstrecken. Verletzt der Wirtschaftsprüfer dann seine Pflichten durch ein mangelhaftes Prospektgutachten, steht den Anlegern ein eigener Schadenersatzanspruch zu, obwohl sie selbst keinen Vertrag mit dem Wirtschaftsprüfer geschlossen haben. Diese Konstruktion gilt jedoch nur für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Hintergrund ist eine besondere, vom Staat anerkannte und durch entsprechende Zulassungen oder Lizenzen dargestellte Sachkunde dieser Berufsgruppen. Sie haften auch denjenigen Dritten (den Anlegern), die das jeweilige Gutachten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch erhalten haben. „Bestimmungsgemäßer Gebrauch“ heißt hier: Der Prüfer weiß, dass der Initiator das Gutachten nicht selbst lesen will, sondern interessierten Anlegern und Vertrieben zeigt, um sie vom Angebot zu überzeugen. Schließlich muss der Dritte „schutzbedürftig“ sein, was im Normalfall für einen privaten Anleger ebenfalls gegeben ist.
Dennoch haben die Anleger bislang wenig Chancen, Schadenersatz für schlechte Arbeit der Wirtschaftsprüfer zu erhalten: Der Bundesgerichtshof hat zusätzlich eine weitere Bedingung eingebaut: Es komme entscheidend darauf an, „dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird“, heißt es etwa im BGHUrteil III. ZR 125 / 06. „Es ist nicht einzusehen, dass ein Anleger den Prospekt anfordern muss, auch wenn sein Berater ihm bereits über das Gutachten und dessen Inhalt berichtet hat“, kritisiert Katja Fohrer aus der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen die BGH-Position als lebensfremd. Schließlich sollte der Berater ohnehin kompetenter sein. Warum es darauf ankomme, dass die weniger kompetente Seite das Gutachten anfordere, sei nicht nachvollziehbar. Auch der von den Richtern konstruierte Zusammenhang zwischen Kenntnis des Gutachtens und der Bildung von Vertrauen geht völlig an den Tatsachen vorbei: Bei den Gutachten nach IdW S4 wird nicht eine mehr oder weniger interessante Stellungnahme abgegeben, sonöffentlichten) Prüfberichtes, weil der Vermerk für sich selbst die relevante Aussage enthält. Entsprechend dieser standardisierten Kernaussage werden die Prospektgutachten auch bei Ratings und anderen Verfahren als Bewertungsfaktor verwendet.
Pikanterie am Rande: Die Anleger bezahlen immerhin am Ende das Gutachten, dessen Kosten i. d. R. bei den Konzeptionsgebühren ausgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund dürften normale Anleger die BGH-Regelungen als eine überraschende nachteilige Klausel ansehen, mit der sie nicht rechnen mussten. Da sie aber trotzdem gilt, ist die Beratung gefragt: Ist die tatsächlich fehlerhaft, wenn Anleger nicht darauf hingewiesen werden, dass potenzielle Ansprüche verloren gehen, wenn das Gutachten nicht angefordert wird? Immerhin geht hier ein unter Umständen wichtiger Anspruch verloren. Eine sinnvolle Lösung sieht der Siegburger Anwalt Hartmut Göddecke in der Übertragung eines Urteils zur Prodern eine fest umrissene Frage (gibt der Prospekt die relevanten Tatsachen richtig wieder?) nach den im Prüfungsstandard S4 festgelegten Maßstäben beantwortet: Es gibt nur Gutachten ohne Beanstandungen, Gutachten mit Einschränkungen oder eben kein Gutachten. Die Inhalte der Prüfung sind jederzeit öffentlich verfügbar und Nachvollziehbar. Das Ergebnis hat also eine fest umrissene Aussage, die auch ohne Kenntnis der Details nachvollziehbar ist. Insoweit sind diese Gutachten vergleichbar den Vermerken für Jahresabschlüsse. Auch die werden benutzt ohne Kenntnis des (nur bei Ausnahmen verspekthaftung in einem Fall, in dem der Anleger den Prospekt nicht erhalten hat. Dort stellt der II. Senat darauf ab, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist. „Dann aber wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH zu dem noch nicht veröffentlichten Urteil (Az.: II ZR 21 / 06).
(MARTIN KLINGSPORN)







