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Mündliche Beratung kann den Prospekt entwerten

Prospekthaftung durch Vermittler

Ein jüngst vom Oberlandesgericht Düsseldorf gefälltes rechtskräftiges Urteil (AZ: I-6U 84/05) präzisiert die Aufklärungspflichten von Beratern. Im konkreten Fall hatte der Berater einen Fonds aus dem Hause Dr. Hanne zur Altersvorsorge empfohlen. Im Streit über den Schadensersatz hatte sich der Berater dann unter anderem auf die Risikohinweise des Prospektes berufen. Das Gericht hatte also auch über die relative Bedeutung von Prospekt und Beratungsgespräch zu entscheiden.

Bezugspunkt der Einordnung des Prospektes in die Beratung ist das bekannte Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: XI ZR / 12 / 93), mit dem die beiden Grundanforderungen „anlegergerechte“ und „anlagegerechte“ Aufklärung formuliert wurden. Ein Berater hat demnach den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegergerechte" Beratung). Anlegergerechte Beratung heißt dann: Die vom Berater empfohlenen Anlagen müssen den Anlagezielen des Anlegers unter Berücksichtigung dessen persönlicher Verhältnisses entsprechen. Im Rahmen der anlagegerechten Beratung muss sich der Anlageberater über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Die Information über die Anlage muss sich der Anlageberater aus möglichst umfassenden und objektiven Quellen verschaffen, so das OLG Köln (AZ: 26 U 11/98).

Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne durch Vermittler (nicht nur Berater) kommt immer dann in Betracht, wenn Prospekte verwendet werden. Mithin stellt sich die Frage nach dem Prospekt als Medium der Information innerhalb der Beratung. Der BGH hat hierzu bereits im Jahr 1983 (AZ: II ZR 114/81) entschieden, dass die Anleger zur eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet sind, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. In einem weiteren Urteil formulierten die BGH-Richter die grundsätzliche Eignung und Zweckbestimmung eines Verkaufsprospektes: „Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann." (AZ: III ZR 359/02). Ein Prospekt ersetzt indessen nicht die Beratung, vielmehr kann sich ein Berater auch dann um Kopf und Kragen reden, wenn er ein Prospekt mit zutreffenden Risikoangaben vorlegt. Mündliche Aufklärung darf schriftliche Risikoangaben nicht entwerten. Der Anleger darf davon ausgehen, dass die ihm angebotenen und zur Zeichnung empfohlenen Produkte auch seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft entsprechen. Er muss nach einer ausdrücklichen Kaufempfehlung diese nicht mehr selbst überprüfen, sondern darf sich auf die Angaben seines Beraters verlassen. Der Berater kann sich dann gegenüber einem in wirtschaftlichen Dingen unerfahrenen Anleger auch nicht damit herausreden, dass der Kunde bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts selbst zu einer anderen Einschätzung hätte kommen müssen. Dass in den Prospekten und den Zeichnungsscheinen Hinweise enthalten waren, die von dem abwichen, was der Berater dem Anleger mündlich mitteilte, reicht nach einem Urteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: 5 O 90/05) ebenfalls nicht. Vielmehr darf ein Anleger darauf vertrauen, dass sich in dem schriftlichen Vertragswerk keine Klauseln befinden, die zu den Auskünften seines Beraters in diametralem Gegensatz stehen.

Der Berater darf also mit seinen mündlichen Angaben gegenüber dem Anleger die Prospektangaben nicht entwerten. Und der Anleger ist nicht verpflichtet, bei Widersprüchen zwischen Prospektangaben und Aussagen in der persönlichen Beratung zu prüfen, ob die mündlichen Angaben richtig sind, er darf dem Berater vertrauen. Objektive Ungeeignetheit. Noch herber wird es natürlich, wenn der Berater gewissermaßen einen Kunstfehler begeht und der Kundschaft Anlagen empfiehlt, die nicht zu den zuvor erkundeten Zielen passen. Hier wäre der Berater am Kern seiner Aufgabe glatt gescheitert. Dieser Fall liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schon dann vor, wenn das zur Zeichnung empfohlene Produkt – hier der Dr. Hanne Fonds – mit dem Anlageziel des Anlegers nach einer sicheren Altersvorsorge nicht erreicht wird. Alleine schon in der Empfehlung liegt hier ein Beratungsfehler, halten die Richter fest – und erzeugen hier eine kleine Unklarheit: Die Einschätzung des Fonds als geeignet zur Altersvorsorge „hat sich als fehlerhaft erwiesen, wie selbst die Beklagte mit ihrer Erklärung (. . .), das Investment habe sich ‘als negativ herausgestellt’, eingeräumt hat.“

Diese Formulierung ist interpretationsfähig und könnte heißen: Wenn ein Investment „floppt“ (wie der Dr. Hanne Fonds), hat es sich als nicht ausreichend sicher und deshalb ungeeignet zur Altersvorsorge erwiesen. Genauso denkbar: Unabhängig vom konkreten Flop war von vornherein erkennbar, dass dieses Investment keine vernünftige Rolle in der insgesamt gegebenen Portfoliostruktur spielen konnte. Das Instrument „geschlossener Fonds“ ist im konkreten Fall falsch in das Vermögen des Anlegers eingebaut worden. Letzteres entspräche nicht nur der wirtschaftlichen Vernunft sondern dürfte auch eher hinter den Überlegungen des Gerichts gestanden haben

Fazit. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Anlageberater verpflichtet ist, genau zu prüfen, ob das empfohlene Produkt dem Anlageziel und der Risikobereitschaft gerecht wird und den Vermögensverhältnissen entspricht. Zudem darf der Berater seinem Kunden im Rahmen der mündlichen Beratung nicht nur die Vorzüge der anempfohlenen Beteiligung darstellen und darauf vertrauen, dass der Anleger die vorhandenen Risiken selbst nachliest. Der Anleger hat sich zwar mit den Prospektangaben auseinander zu setzen, der Berater ist aber in der Haftung, wenn er gegenüber dem Anleger vom Prospekt abweichende Angaben oder Zusicherungen macht. Insofern wird sein Wort im Konfliktfall höher gewichtet als der gedruckte Prospekt. Der Anleger trägt nämlich nur das Investitionsrisiko, nicht aber ein vom Berater schuldhaft herbeigeführtes Informationsrisik

Oliver Renner,
Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied
Rechtsforum Finanzdienstleistung
e.V., Hamburg

(OLIVER RENNER)


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