Treffen der Fondsbranche bei der BaFin
Prospektpflicht
Auf Einladung der BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – fand am 3. März 2005 ein Treffen mit Vertretern der Fondsbranche statt, um die anstehenden Änderungen mit Blick auf die Prospektpflicht ab dem 1. Juli 2005 zu diskutieren. Die BaFIn betonte hierbei, dass...
sie für Fragen offen und sehr an einem Gedankenaustausch mit der Branche interessiert ist.Maßnahmen zur Meidung eines Vertriebsstopps anplatzierter Fonds
Ab dem 01.07.2005 ist ein Vertrieb nur noch möglich, wenn der Prospekt durch die BaFin genehmigt wurde und nach dieser Gestattung der Prospekt veröffentlicht wurde – entweder durch Vollabdruck des Prospekts oder durch Bekanntgabe der Stelle, bei der der Prospekt erhältlich ist. Diese Veröffentlichung muss in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. Die Ankündigung der Veröffentlichung muss darauf hinweisen, dass der Emittent das Angebot der Vermögensanlagen beabsichtigt. Zwischen der Ankündigung und dem Beginn des Vertriebes muss ein Werktag liegen. In dieser Zeit darf definitiv kein Vertrieb stattfinden. D.h. unterstellt, am 01.07.2005 liegt eine Genehmigung durch die BaFin vor, kann der Vertrieb erst am darauf folgenden Dienstag – also dem 05.07. – wieder aufgenommen werden, nachdem am 02.07. die Veröffentlichung erfolgte und am 04.07. der Differenztag liegt.
Die BaFin bietet ab 01.04.2005 eine informelle Vorprüfung der Prospekte an. Hierzu ist der vollständige Verkaufsprospekt unterzeichnet einzureichen. Der mit der BaFin abgestimmte Prospekt muss dann voraussichtlich am 01.07.2005 bei der BaFin erneut eingereicht werden mit der Versicherung, dass es sich um ein mit der geprüften Fassung wortgleiches Exemplar handelt. Der Prospekt soll grundsätzlich in fertiger Form eingereicht werden, der Austausch von einzelnen Seiten ist jedoch zulässig. Diese Erleichterungen gelten nur für die Phase der Vorprüfung, für alle weiteren und späteren Prüfungen nach dem 01.07. muss die endgültige Prospektfassung bei der Ba- Fin eingesandt werden, ohne dass Seiten ausgetauscht werden können.
Beitritt ab dem 01.07.2005
Zeichnungsscheine, die ab dem 01.07. auf Basis eines „alten“ Prospekts eingereicht werden, müssen zurückgewiesen werden und der Beitritt muss auf Basis eines neuen Prospektes erfolgen. Der vor dem 01.07.2005 in Vertrieb gehende Prospekt sollte daher einen Hinweis enthalten, dass er nur bis 30.06.2005 gültig ist.
Ausschließliche Verwendung des BaFin-Prospekts bei Vertrieb von Vermögensanlagen
In diesem Zusammenhang wurde auf die Idee der Dummy-Konzeptionierung diskutiert, d.h. der Vertrieb erfolgt mit sog. Werbematerial oder einem IDWS4- Prospekt, während bei der BaFin nur ein Textdokument als Verkaufsprospekt hinterlegt ist, das leichter änderbar ist. Im Vertrieb wird also entweder nur mit dem Vertriebsprospekt gearbeitet oder mit dem Vertriebsprospekt und dem (hinterlegten) Verkaufsprospekt. Die BaFin rät von einer solchen Handhabung ab. Sie verwies hier vor allem auf die Haftungsfolgen für den Anlagevermittler im Fall von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Prospektversionen.
Prospektpflicht im Zweitmarkt
Zur Prospektpflicht im Zweitmarkt wird von Seiten der BaFin vertreten, dass ab dem 01.07. grundsätzlich für die Zweitmarktaktivitäten keine Prospektpflicht besteht. Auch für Fonds, die bis zum 30.06. geschlossen wurden, besteht also nach Ansicht der BaFin für den Zweitmarkt keine neue Prospektpflicht. Soweit ein Fonds zum 30.06. geschlossen wurde, können Beteiligungen im Wege des Zweitmarkts auch ohne einen BaFingenehmigten Prospekt vertrieben werden. Auch eine Nachtragspflicht besteht im Zweitmarkt nicht. Diese Ansicht ist aber bisher nur als Tendenzansicht und noch nicht als abschließende Ansicht der BaFin zu verstehen.
Blind-Pool-Modelle
Zu betonen ist hier, dass die Prospektverordnung im Gegensatz zu manchen anderslautenden Behauptungen Blind- Pool-Modelle nicht verbietet oder unmöglich machen soll. Das Anlageobjekt muss aber ausreichend dargestellt sein und, soweit Beirat oder Gesellschafter versammlungen wesentliche Entscheidungen treffen, müssen diese Entscheidungsgrundlagen im Prospekt dargestellt werden. Soweit aber Entscheidungen dieses Gremiums, d.h. des Beirats oder der Gesellschafterversammlung, im Laufe der Platzierung getroffen werden und für den neu beitretenden Anleger entscheidend sind, muss ein Nachtrag gemacht werden. Ein solcher Nachtrag muss nicht mit einer Genehmigung durch die BaFin unterlegt werden, sondern lediglich nach den Veröffentlichungsvorschriften des Urprospektes, d.h. Hinterlegung bei der BaFin und Veröffentlichung in einem Börsenblatt, bekannt gemacht werden.
Von entscheidender Wichtigkeit wird sein, welche Informationen für den Anleger wesentlich sind und wie diese Wesentlichkeitsgrenze definiert wird. Hierzu bedarf es noch einer Abstimmung für den Einzelfall mit der BaFin.
Auslegungsschreiben erwartet
Die BaFin hat ein Auslegungsschreiben, das kein Kurzleitfaden und keine ausführliche Kommentierung sein soll, für das Frühjahr angekündigt. Dieses Auslegungsschreiben soll lediglich eine Hilfestellung sein. Einzelne Probleme werden hier nicht abschließend beantwortet werden. Es läßt sich also feststellen, dass die BaFin sehr bemüht ist, die Vorschrift in Zusammenarbeit mit der Branche sinnvoll auszufüllen und daher eine enge Abstimmung mit der BaFin in jedem Fall dringend anzuraten ist.
Zur Person:
Dr. Christof Schmidt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Info: www.heussen-law.de Christof.Schmidt@heussen-law.de
(Dr. Christof Schmidt)







