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Provisionen offenlegen? Nein!

Der VOTUM-Verband teilt in einer Presseerklärung mit: Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 festgestellt, dass eine beratende Bank bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verpflichtet ist, den Kunden über etwaige Rückvergütungen (Kick-Backs), die die Bank erhält, aufzuklären.
VOTUM weist darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme freier Berater auf Grund der Kick- Back Rechtsprechung des BGH tatsächlich nicht besteht und auch von namhaften Mitgliedern des BGH Bankensenats verneint wird. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.06.2009 zum Aktenzeichen 11 U 140/08 ausdrücklich eine Übertragung der Rechtsprechung auf freie Anlageberater abgelehnt. Die klare und eindeutige Begründung lautet wie folgt (Auszug):
„Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Vermittlung von Fondsanteilen durch allgemeine Anlageberater, deren Beratung von den jeweiligen Kunden nicht vergütet wird, zu übertragen."







