Analyse vom 19.03.2011 zum BGH-Urteil vom 17.02.2011
Prüfungs- und Informationspflichten von Anlagevermittlern
Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer von ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.
Ein Anlagevermittler hatte Anlageinteressenten vor deren Beitritt zu einem geschlossenen GbRImmobilienfonds die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Kapitalanlage an Hand einer auf die Anleger bezogenen persönlichen Modell-Berechnung erläutert, die ihm von der Fondsinitiatorin gegeben worden war. Der BGH iudiziert in ständiger Rechtsprechung und erneut, daß ein Anlagevermittler zu einer richtigen und vollständigen Information über solche tatsächlichen Umstände verpflichtet sei, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung seien. Und dafür müsse der Anlagevermittler das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteile, wenigstens auf Plausibilität prüfen, andernfalls er den Anleger darüber aufklären müsse, eine solche Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen zu haben. Und wenn der Anlagevermittler mittels Prospekts vertreibe, dann müsse der Anlagevermittler bezüglich dem Prospekt eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, die sich auf das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild und darauf erstrecken müsse, ob die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind, soweit der Anlagevermittler dazu in der Lage sei. Auch habe sich die Plausibilitätsprüfung des Anlagevermittlers auf eine von der Fondsinitiatorin erstellte persönliche Modell-Berechnung zu erstrecken. Einen aufklärungspflichtigen Fehler in der Modell-Berechnung und im Prospekt hat der BGH in folgendem gesehen: Die Werthaltigkeit und die Wertentwicklung einer Fondsbeteiligung hänge maßgeblich vom Wert der Fondsimmobilie ab und diese vom Mietertrag und von der Mietsteigerung der Fondsimmobilie. Der Prognosecharakter von Wertsteigerungen in Modell- Berechnungen entbinde den Anlagevermittler nicht von Plausibilitätsprüfungen und entsprechenden Hinweispflichten, wenn die prognostizierte Entwicklung des Anteilswertes deshalb zu hoch sei, weil die Berechnung auf der Grundlage eines falschen Ausgangswertes durchgeführt worden sei.
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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Steuerrecht)
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