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Quick-Check

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Mit der Pflicht zur Überprüfung der Plausibilität von Darstellungen in Anlageprospekten, die ihm das Bürgerliche Gesetzbuch, aber vor allem die Gerichte auferlegen, ist der Anlageberater schwer „belastet“. Wie soll er das eigentlich darstellen?

Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Experten vieler Fakultäten, die einen Prospekt zusammen erstellen, sollten doch eigentlich ausreichend und plausibel erläutern, was Sache ist, worum es geht und wie die wertenden Aussagen eines Anlagevorschlages begründet werden. Dem Gesetzgeber reicht das nicht.

Der Berater muss alles gegenlesen, seinen Kommentar dazu dem Anleger mitteilen und möglichst in Beratungsprotokollen dokumentieren. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Pflicht zur Plausibilitätsprüfung noch auf persönliche Modellrechnungen des Beraters ausgedehnt. Im Urteil vom 17.02.2011 stellt der BGH fest, dass auch solche Rechnungen, die, wie im entschiedenen Fall, nicht im Prospekt enthalten sind, plausibel sein müssen. In diesem Fall ging es um eine Prognoserenditerechnung, die nach Meinung des Gerichts falsch war, weil der Berater als Ausgangsbetrag seiner Rechnung die gezahlte Beteiligungssumme zugrunde legte. Das Gericht stellte fest, dass die Weichkosten herauszurechnen gewesen wären. „Der BGH deutete ferner an, dass alternativ zur Beteiligungssumme die prospektierten Immobilienkaufpreise, die nachweislich deutlich niedriger als die Beteiligungssumme liegen, hätten veranschlagt werden können“, schreibt Rechtsanwalt Florian Kelm, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte, in einem Brief an den Verfasser. Diese Argumentation scheint nachvollziehbar. Der arme Berater. Wie sollte dieser solche Denke antizipieren? Wer kommt auf so etwas? Das Gericht, wie wir jetzt wissen.

Bevor der Berater aber so tief in ein Anlagekonzept einsteigt, muss er Entscheidungen darüber treffen, bestimmte Fonds anzubieten, zu vermitteln. Um Prospekte besser prüfen zu können, hat finanzwelt in Heft 04/2010 einen Quick-Check zur Fondsprüfung vorgestellt. Dieser setzt auf den Begriff „Plausibilität“. Volkstümlich übersetzt heißt dieses Wort: „Das kapiere ich.“ Der neueste Duden definiert: „Einleuchtend.“ Der Fonds Quick-Check legt K.O.-Kriterien zugrunde, die zu prüfen sind. Die Prüfungsergebnisse müssen den Beratern einleuchten. Wenn ein Ergebnis negativ ausfällt: Fonds durchgefallen, nicht vermitteln.

Hinweis
Unser Verfahren berücksichtigt die neuesten regulatorischen Anforderungen an die Erstellung von Emissionsprospekten. Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV ist zu prospektieren, „in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen“. Während die Provisionen bisher entweder als absoluter Betrag oder als Prozentangabe in Bezug auf das Emissionsvolumen anzugeben waren, sind künftig beide Alternativen zu prospektieren. § 7 VermVerkProspV sieht eine umfangreiche Erweiterung der Angabepflichten zu Personen vor. Die Angabepflichten beziehen sich u. a. auf Eintragungen im Führungszeugnis zu bestimmten Straftatbeständen (Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Insolvenzstraftaten nach den §§ 263 bis 283 c StGB, Verbotene Geschäfte bzw. Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 KWG, die Strafvorschriften des § 38 WpHG) und Insolvenzverfahren über das Vermögen innerhalb der letzten fünf Jahre. Außerdem sind im Verkaufsprospekt künftig Angaben über die Möglichkeit einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren zu machen (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).

(Dieter E. Jansen, Kim Brodtmann)

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