Pflichtlektüre
Was bedeutet das für den Finanzdienstleister?
Informationsdienste bezeichnen sich gerne als Pflichtlektüre für Anlageberater und Anlagevermittler. Gemeint ist damit anscheinend die Pflicht zum Lesen des darin Publizierten, was die Pflicht zum Abonnement zur Folge hätte. Aber Informationsdienste haben auch selbst Pflichten zu beachten, bei deren Verletzung sie sich nicht nur auf die Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit n i c h t berufen können, sondern sich sogar schadensersatzpflichtig machen können.
Wenn und soweit Informationsdienste von ihrem Pressefreiheitsgrundrecht Gebrauch machen, ihre Leser zu unterrichten, sind sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet, was eine Recherche und Prüfungspflicht mit einschließt und eine Entstellung oder ein Verschweigen von Umständen ausschließt (BVerfG 25.01.1961 – 1 BvR 9/57, BVerfGE 12, 113, 130). Zur Wahrheitspflicht gehört mithin auch – einerlei, ob es sich um Positiv oder Negativberichterstattungen handelt , den Leser darüber aufzuklären, wenn ein veröffentlichter Bericht auf Veranlassung Dritter – ggf. unter Einflussnahme auf den Inhalt und/oder ohne eigene sorgfältige Prüfung und Recherche erfolgte. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 15.11.1982 – 1 BvR 108, 438, 437/80, BVerfGE 62, 230, 244 und BVerfG 25.01.1984 – 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 139) kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass ein Pressefreiheitsrecht auf kritische Berichterstattung dann z.B. nicht besteht, wenn diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt. Wenn Informationsdienste bei Beeinträchtigung Dritter für den Fall, dass sich Unwahrheiten herausstellen, eigenständigen – und nicht erst auf Intervention durch Betroffene –, und ohne dass es auf Verschulden eines Informationsdienstes bzw. von Redakteuren/Journalisten ankäme, Berichtigungspflichten unterliegen (BVerfG 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97, BVerfGE 97, 125, 150), dann folgt daraus auch die Pflicht, erst überhaupt keine Unwahrheiten oder Gerüchte zu verbreiten. Und da auch die Nennung des Namens Betroffener in den Schutzbereich deren grundrechtlich geschützter Persönlichkeitsrechte fällt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG BVerfG 24.03.1998 – 1 BvR 131/96, BVerfG 97, 391, 399), sind unwahre Angriffe oder Gerüchte ins Blaue hinein unter voller Namensnennung nicht vom Pressefreiheitsrecht erfasst und führen zusätzlich zum Eingriff in deren verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte. » Weiter...