Haftungsvermeidung bei Vertriebsorganisationen
Diese Urteile sollten Sie kennen
Haftung wird in der Regel dann diskutiert, wenn es zu spät ist. Dabei kann man durch Vorsorgemaßnahmen zur Haftungsvermeidung bzw. Haftungsminimierung beitragen. Dies geschieht oft nicht, denn die damit verbundene Arbeit und Ausgaben möchte man sich sparen. Aber ist es so viel preiswerter, mit Haftungsurteilen umgehen zu müssen, wenn man die ausgeurteilte Summe + Zinsen + Kosten + Imageverlust + Vertriebshindernis zahlen muss? Begreift man Haftungs-vermeidung als Managementaufgabe, dann ist dies eine anspruchsvolle und kreative Aufgabe. Einige Hinweise sollen dies verdeutlichen.
Klagen Kapitalanleger wegen Beratungsfehlern nicht gegen den betreffenden Anlageberater/-vermittler, sondern gegen die Vertriebsorganisation, wenn er für diese erkennbar aufgetreten ist (OLG Celle 05.09.2002 – 11 U 04/02, OLGR 2003, 24), dann deshalb, weil in aller Regel sich solche Vertriebsorganisationen Pflichtverletzungen der für sie aufgetretenen Personen zurechnen lassen müssen. Insbesondere der 11. Senat des OLG Celle vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der stillschweigende Anlageberatungs-/-vermittlungsvertrag komme dann nicht zwischen dem Anlageberater/Anlagevermittler und dem Kapitalanleger zustande, sondern zwischen der Vertriebsorganisation und dem Kapitalanleger (zuletzt OLG Celle 05.09.2002 – 11 U 184/01, OLGR 2003, 22 und OLG Celle 05.09.2002 – 11 U 04/02, OLGR 2003, 24). Dies deshalb, weil der Anlageinteressent dann, wenn der Anlageberater/Anlagevermittler erkennbar für eine Vertriebsorganisation aufgetreten sei, in der Regel kein Interesse daran habe, direkt mit dem Anlageberater/Anlagevermittler einen Vertrag abzuschließen, dessen Kenntnisstand und Schulungsstand er nicht abschätzen könne. Vielmehr vertraue der Anlageinteressent dann auf den Bekanntheitsgrad der Vertriebsorganisation. Die Vertriebsorganisation muss nur dann nicht für Pflichtverletzungen ihrer Anlageberater/ Anlagevermittler einstehen, wenn es sich um vorsätzliche Pflichtverletzungen handelt, von denen die Vertriebsorganisation keine Kenntnis hatte oder, nachdem sie davon erfuhr, unverzüglich eingeschritten ist (OLG Celle 05.09.2002 – 11 U 184/01, OLGR 2003, 22). » Weiter...