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Recht und Steuern

Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Wirklich geschützt?

Viele Vermittler glauben, dass im Falle der Insolvenz von Beteiligungsgesellschaften der Anleger die Verluste bei der Entschä-digungsbehörde in Berlin anmelden und von dort eine Entschädigung erhalten kann. Die Praxis zeigt aber, dass die EdW nur in den seltensten Fällen entschädigt. Den meisten Finanzdienstleistern dürfte die Existenz der Entschädigungs-einrichtung (bei der es sich um eine staatliche Behörde handelt) sogar unbekannt sein, erst recht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung.
Seit dem 01.08.1998 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Kraft. Durch dieses Gesetz sollen Anleger vor dem Verlust ihrer Einlage bei insolventen Wertpapierfirmen geschützt werden. Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) können Kunden entschädigt werden, wenn Institute, die der EdW angehören, nicht mehr in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem ESAEG zeigen jedoch, dass das Gesetz kaum geeignet ist, Anleger vor Vermögensverlusten zu schützen. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass eine in der Praxis nicht vorhandene Sicherheit suggeriert wird. » Weiter...


Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Eine Verpflichtung zur Zugehörigkeit sieht das Gesetz unter Verweisung auf Paragraf 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 4 KWG für Finanzdienstleister vor, die eine o


  • Die Vermittlung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung). Finanzinstrumente sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere wiederum sind Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.


  • Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung)


  • Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)


  • Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für Andere (Eigenhandel).



Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Das ESAEG enthält aber noch weitere Einschränkungen, die jeglichen Entschädigungsanspruch des Anlegers unweigerlich zu Fall bringen:

Der Entschädigungsanspruch ist auf 90 % der Einlagen und maximal Euro 20.000 begrenzt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur, soweit Einlagen oder Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. So werden z. B. auf US-Dollar oder Schweizer Franken lautende Einlagen oder Verbindlichkeiten nicht entschädigt. Diese Einschränkung ist unverständlich und im Hinblick auf die internationale Verflechtung der modernen Finanzmärkte unsinnig. In anderen Ländern bestehen diese Einschränkungen bei entsprechenden Einrichtungen nicht, z. B. beträgt die Entschädigung in Großbritannien 48.000 GBP (ca. 80.000 Euro). In der Praxis beruft sich die EdW auf diese Währungsklausel selbst dann, wenn der Kunde Geld in DM bzw. Euro angelegt hat und die Wertpapierfirma das Guthaben in US-$ wechselt. Da sich die EdW unter Anführung aller nur denkbaren Argumente gegen eine Entschädigungspflicht wehrt, stellt sich der redliche Finanzdienstleister zu Recht die Frage nach der Berechtigung seiner (Zwangs-)beiträge.



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