Der 3. Zivilsenat des BGH hatte bisher entschieden:
Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen“ (BGH 13.05.1993 - III ZR 25/92; 13.01.2000 - III ZR 62/99). Dies gilt auch für Anlageberater.
Und der 11. Zivilsenat des BGH ist noch weiter gegangen:
Wer dem Anlageinteressenten eine umfassende Beratung oder Aufklärung über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte schuldet, der haftet grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflicht auch nur hinsichtlich eines Einzelpunkts verletzt und dadurch die Anlageentscheidung verursacht hat, einerlei, ob diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH 03.12.1990 - XI ZR 300/90; 05.05.1992 - XI ZR 242/91).
Und vor diesem Hintergrund erstaunt eine Aussage in einer neueren Entscheidung des 3. Zivilsenates des BGH. Dort hatte ein Anlagevermittler ungeprüft eine Kapitalanlage gegenüber einem Anlageinteressenten als sicher hingestellt, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein Schneeballsystem handelte.
„Der Beklagte [= Anlagevermittler] hätte auf diese Erklärung verzichten oder offenbaren müssen, dass es sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren der ... GmbH abgebe“ (BGH 11.09.2003 – III ZR 381/02).