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Recht und Steuern

Das neue Investmentmodernisierungsgesetz

Praxistauglich und liberal?
Mit Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber das Investmentgeschäft in Deutschland neu geregelt. Eine dringende Aufgabe, stammen doch die bisherigen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) von 1957 und die des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestG) von 1969.
Die Bundesregierung will die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland vor allem gegenüber den Märkten in Luxemburg, Großbritannien, Irland und der Schweiz stärken. Während im europäischen Durchschnitt 28 % der institutionellen Anleger in Hedge-Fonds investierten, waren es in Deutschland bisher nur 13%. Der große Wurf ist jedoch ausgeblieben. Umgesetzt wurden nur europäische Vorgaben, die in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenso gelten. Alle Akteure, auch die Anleger, müssen sich auf einen Katalog von Neuerungen einstellen.
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Welche Aufklärung ist bezüglich dem wirtschaftlichen Erfolg geschuldet?

Anlagevermittlung und Anlageberatung

Mitunter wird der Eindruck erweckt, zwischen der einem Kapitalanleger geschuldeten Beratung bei Anlagevermittlung und Anlageberatung bestehe kein Unterschied wie auch stets über den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage beraten werden müsse oder darüber aufgeklärt werden müsse, andernfalls man hafte. Diese Betrachtungsweise ist zu undifferenziert (zu Einzelheiten siehe Wagner DStR 2003, 1757).

Man muss unterscheiden zwischen dem Anlagevermittler, dem unabhängigen individuellen Anlageberater und dem erkennbar auf der Anbieterseite stehenden Anlageberater. Es handelt sich um drei unterschiedliche Personengruppen mit unterschiedlichen Pflichten.
Zwischen einem Anlagevermittler und einem Anlageinteressenten kommt dann zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn „der Interessent deutlich macht, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch zu nehmen und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt“. Dann muss der Anlagevermittler richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen – nicht rechtlichen – Umstände informieren, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH 11.09.2003 – III ZR 381/02). » Weiter...


Zulassung von Hedge-Fonds


  • Wichtigste Neuerung ist die Zulassung von Hedge-Fonds, die als Single-Hedge-Fonds auch von Privatanlegern erworben werden können. Zum Schutz der Anleger ist ein öffentlicher Vertrieb jedoch nicht gestattet, private Investoren sollen sich vor allem an Dach-Hedge-Fonds beteiligen. Single-Hedge-Fonds sind frei in der Wahl der Art ihrer Vermögensanlage. Allein Private-Equity-Beteiligungen sind auf 30% des Sondervermögenswertes beschränkt. Sie müssen allerdings eine Leerverkaufsstrategie vorsehen.


  • Aus Gründen der Transparenz muss die Anlagegesellschaft Mindestinformationen über die Zielfonds einholen und weiter geben. An auffälliger Stelle soll ein Warnhinweis auf die besonderen Risiken der Anlageform aufmerksam machen. Dies soll ähnlich plakativ geschehen wie auf Zigarettenschachteln - eine absurde Regelung, die von Hilflosigkeit zeugt. Die Begrenzung der Anlagemöglichkeiten macht es eher schwierig, das Risiko vernünftig zu streuen.



Der 3. Zivilsenat des BGH hatte bisher entschieden:

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen“ (BGH 13.05.1993 - III ZR 25/92; 13.01.2000 - III ZR 62/99). Dies gilt auch für Anlageberater.


Und der 11. Zivilsenat des BGH ist noch weiter gegangen:


Wer dem Anlageinteressenten eine umfassende Beratung oder Aufklärung über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte schuldet, der haftet grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflicht auch nur hinsichtlich eines Einzelpunkts verletzt und dadurch die Anlageentscheidung verursacht hat, einerlei, ob diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH 03.12.1990 - XI ZR 300/90; 05.05.1992 - XI ZR 242/91).

Und vor diesem Hintergrund erstaunt eine Aussage in einer neueren Entscheidung des 3. Zivilsenates des BGH. Dort hatte ein Anlagevermittler ungeprüft eine Kapitalanlage gegenüber einem Anlageinteressenten als sicher hingestellt, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein Schneeballsystem handelte.
„Der Beklagte [= Anlagevermittler] hätte auf diese Erklärung verzichten oder offenbaren müssen, dass es sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren der ... GmbH abgebe“ (BGH 11.09.2003 – III ZR 381/02).



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