Bedroht ein aktuelles Urteil die Vermittlerexistenz?
Umsatzsteuerpflicht bei Vertriebsprovisionen
Aufgrund des BFH-Urteils vom 09.10.2003[1]) zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Kreditvermittlung wird in der Presse bereits gemutmaßt, dass diese Entscheidung die Finanzvertriebe bedrohe. Wegen der Umsatzsteuerpflicht müssten Geschäftsmodelle geändert werden, da 16 % Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen zu berücksichtigen seien.
Betroffen seien Fonds Banken und Kapitalanlagevertriebe. Ferner habe diese Entscheidung Rückwirkung, so dass sich jeder strafbar machen könne, der bei Abgabe seiner Steuererklärung dies nicht berücksichtigt habe bzw. berücksichtige. Wegen der zumindest medialen Breitenwirkung und der Frage, welche denkbaren Folgen diese Entscheidung des BFH für den Kapitalanlagevertrieb haben könnte, soll nachfolgend eine Einordnung versucht werden, jedoch eingegrenzt auf Kapitalanlagevertriebe, die sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen (Immobilien) Fonds beschäftigt haben.
Hintergrund zum BFH-Urteil
Zunächst sei einmal die Klärung der Frage vorangestellt, welchen Sachverhalt der BFH entschieden hat und wie er ihn rechtlich behandelt hat.
Der Kläger war ein selbständiger Handelsvertreter, der Ende 1993 nicht mit einer Bank, sondern mit einem Dritten einen Repräsentantenvertrag geschlossen hatte. Er sollte die Finanzierung von Bankkunden „vorbereiten.“ Zu diesem Zweck erhielt er von der Bank Informationen, anhand deren er einen Finanzierungsplan (betreffend Höhe und Laufzeit der Finanzierung, Möglichkeit der Zwischentilgung, Eigenkapitaleinsatz, Zinsbindungen, Tilgungspläne) aufstellte. Die Software wurde ihm von der Bank zur Verfügung gestellt. Entsprechend den Vorstellungen von Bankkunden wählte er aus der Angebotspalette eine optimale Finanzierung aus. Wünschte ein Bankkunde den Abschluss eines Kreditvertrages, dann entwarf die Bank denselben i.d.R entsprechend den Vorgaben des Klägers, übersandte den Vertragsentwurf an den Kläger, in dessen Büro er dann vom Kunden unterschrieben wurde. Teilweise erhielt der Kläger von der Bank auch erfolgsabhängige Provisionen. Und diese Provisionen behandelte der Kläger als steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 a) UStG 1993.
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