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Recht und Steuern

Bedroht ein aktuelles Urteil die Vermittlerexistenz?

Umsatzsteuerpflicht bei Vertriebsprovisionen

Aufgrund des BFH-Urteils vom 09.10.2003[1]) zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Kreditvermittlung wird in der Presse bereits gemutmaßt, dass diese Entscheidung die Finanzvertriebe bedrohe. Wegen der Umsatzsteuerpflicht müssten Geschäftsmodelle geändert werden, da 16 % Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen zu berücksichtigen seien.

Betroffen seien Fonds Banken und Kapitalanlagevertriebe. Ferner habe diese Entscheidung Rückwirkung, so dass sich jeder strafbar machen könne, der bei Abgabe seiner Steuererklärung dies nicht berücksichtigt habe bzw. berücksichtige. Wegen der zumindest medialen Breitenwirkung und der Frage, welche denkbaren Folgen diese Entscheidung des BFH für den Kapitalanlagevertrieb haben könnte, soll nachfolgend eine Einordnung versucht werden, jedoch eingegrenzt auf Kapitalanlagevertriebe, die sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen (Immobilien) Fonds beschäftigt haben.

Hintergrund zum BFH-Urteil

Zunächst sei einmal die Klärung der Frage vorangestellt, welchen Sachverhalt der BFH entschieden hat und wie er ihn rechtlich behandelt hat.
Der Kläger war ein selbständiger Handelsvertreter, der Ende 1993 nicht mit einer Bank, sondern mit einem Dritten einen Repräsentantenvertrag geschlossen hatte. Er sollte die Finanzierung von Bankkunden „vorbereiten.“ Zu diesem Zweck erhielt er von der Bank Informationen, anhand deren er einen Finanzierungsplan (betreffend Höhe und Laufzeit der Finanzierung, Möglichkeit der Zwischentilgung, Eigenkapitaleinsatz, Zinsbindungen, Tilgungspläne) aufstellte. Die Software wurde ihm von der Bank zur Verfügung gestellt. Entsprechend den Vorstellungen von Bankkunden wählte er aus der Angebotspalette eine optimale Finanzierung aus. Wünschte ein Bankkunde den Abschluss eines Kreditvertrages, dann entwarf die Bank denselben i.d.R entsprechend den Vorgaben des Klägers, übersandte den Vertragsentwurf an den Kläger, in dessen Büro er dann vom Kunden unterschrieben wurde. Teilweise erhielt der Kläger von der Bank auch erfolgsabhängige Provisionen. Und diese Provisionen behandelte der Kläger als steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 a) UStG 1993.

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Begründung

Der BFH hat die Ausführungen des EuGH zu Art. 13 B. d) Nr. 5 RiL 77/88/EWG (Vermittlung u.a. von Aktien und Gesellschaftsanteilen) auf Art. 13 B. d) Nr. 1 RiL 77/88/EWG (Kreditvermittlung) übertragen und aufgrund dessen eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 8 a) UStG vorgenommen, der sich im nationalen Recht mit der Umsatzsteuerfreiheit der Kreditvermittlung befasst. Und vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen besonderen Sachverhaltes hat er eine umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung mit folgender Begründung verneint:


  • Es sei keine Vermittlungsleistung an eine der beiden Parteien des Kreditvertrages (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht worden und von einer der Parteien als eigenständiger Mittlertätigkeit vergütet worden. Denn dazu hätte ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditgeber oder Kreditnehmer abgeschlossen worden sein müssen. Dazu reiche es nicht, dass der Kläger im Auftrag eines Dritten das Erforderliche getan habe, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag abschließen.

  • Der Kläger habe folglich seine Leistung nicht aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages einer der beiden Parteien des Kreditvertrages erbracht, sondern gegenüber dem Dritten.



Auslegung

Zwar ist vorgenannte Entscheidung des BFH vom 09.10.2003[2]) zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Kreditvermittlung ergangen und nicht zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen. Da aber der BFH bezüglich der Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen vorgenommen hat, ist § 4 Nr. 8 f) UStG richtlinienkonform nach Vorgabe dieser EuGH-Rechtsprechung auszulegen. (...)
Legt man für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 8 f) UStG die zuvor dargelegte Rechtsprechung des EuGH zugrunde, dann könnte von Folgendem ausgegangen werden:


  • Für die Frage einer Vermittlungstätigkeit kommt es auf die Art der erbrachten Dienstleistung an und nicht auf den Erbringer.

  • Dafür muss der Erbringer nicht mit Kunden in rechtlicher Beziehung stehen.

  • Der Erbringer der Vermittlungsleistungen kann sich Dritter bedienen.

  • Die Vergütung, die der Erbringer an diesen Dritten zahlt, ist umsatzsteuerbefreit,

  • sofern der Dritte nicht statt Vermittlungsleistungen Sacharbeit erbringt.


Diese denkbare richtlinienkonforme Auslegung könnte dazu führen, dass die Provisionen, die eine Vertriebsgesellschaft aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Fonds von diesem erhält, umsatzsteuerbefreit wären wie auch die Provisionen, die die Vertriebsgesellschaft an die mit der Vermittlung eingeschalteten Dritten bezahlt, ebenso umsatzsteuerbefreit wären.



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