Immer öfter gehen Finanzämter dazu über, bei Anteilsvermittlung rückwirkend belastend Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen festzusetzen und zur Rechtfertigung sich auf die Entscheidung des BFH vom 09.10.2003 - V R 05/03 zu berufen. Ferner hat die OFD Frankfurt (08.04.2003 – S –7160e A – 1 – St/22) ihre Finanzämter angewiesen, auch bei Bestandspflegeprovisionen (dort „Kontinuitätsprovision“ genannt) im Anteilsvermittlungsbereich von Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Beides stößt auf rechtliche Bedenken. » Weiter...
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