Einzelne Begriffe
Anbieter und Emittent
Anbieter und damit Verantwortlicher für das öffentliche Angebot ist derjenige, der nach außen die Verantwortung für das Angebot und damit den Prospekt übernimmt. Emittent ist der, für dessen Rechnung die Vermögensanlagen ausgegeben werden, beim Angebot der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds also die Gesellschaft, deren Anteile der Anleger übernimmt. Auch bei Einschaltung eines Treuhänders bleibt, entsprechende Vertragsgestaltung vorausgesetzt, der Emittent die Gesellschaft selbst, an der sich der Anleger beteiligt. Anbieter und Emittent können nach der Gesetzesbegründung identisch sein; d. h. der Emittent kann gegenüber dem Anleger die förmliche Prospektverantwortung übernehmen. Ob dies zu einer Prospekthaftung der Publikumsgesellschaft führen kann, die vom Bundesgerichtshof bisher verneint wurde, bleibt abzuwarten.
Prospektpflicht
Die ursprüngliche Diskussion, wonach die Prospektpflicht nur für Immobilienfonds gelten soll, hat sich durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren erledigt. Die Prospektpflicht betrifft sämtliche geschlossenen Fonds. Nicht prospektpflichtig sind Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile insgesamt:
100.000 nicht übersteigt oder bei denen der Preis je Angebot und Anteil mindestens200.000 je Anleger beträgt. In diesem Rahmen sind also sog. private placements nach wie vor nicht prospektpflichtig.
Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass künftig eine mehr oder weniger lückenlose Prospektpflicht für freie Kapitalanlagen bestehen wird.
Haftung
Die Rechtsprechung hat im Bereich der geschlossenen Fonds bisher nicht auf die für Börsenzulassungsprospekte speziell geregelte Prospekthaftung zurückgegriffen, sondern für freie Kapitalanlagen ein eigenes Haftungsrecht entwickelt. Hier gibt es die Prospekthaftung im weiteren und die im engeren Sinne. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne greift ein, wenn unter Zuhilfenahme des Prospekts aufgrund persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens Auskünfte erteilt oder eine Beratung durchgeführt wird. Sie trifft somit vorwiegend den Vertrieb. Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft die eigentlichen Prospektverantwortlichen, insbesondere das Management oder beherrschende Initiatoren, die Gründer und Gestalter. Sie kann sich auch auf beteiligte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstrecken.
Nunmehr wurde eine eigene gesetzliche Haftungsgrundlage geschaffen, wenn ein fehlerhafter oder gar kein Prospekt vorliegt. Damit gilt aber in diesem Fall die frühere bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn nicht mehr. Es haftet nach neuem Recht also derjenige, der die Verantwortung für den Prospekt nach außen übernimmt (Anbieter). Des weiteren haften die sog. Prospektveranlasser, auch Hintermänner genannt, also diejenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht.
Die gesetzliche Haftung entfällt, wenn der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Anlage beigetragen hat. Dies stellt eine deutliche, aber auch sinnvolle Haftungserleichterung durch das neue Recht dar.
Weiterhin haftet nicht, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat. Nur wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, gilt die Haftungsbefreiung nicht. Auch hierin ist eine deutliche Haftungserleichterung zum bisherigen Recht zu sehen.
Haftungsfolge
Der Haftende hat die Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblicherweise damit verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein darüber hinaus gehender Schaden ist nicht zu erstatten.
Verjährung
Die Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes.