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Recht und Steuern

Neue Fonds – Neue Regeln

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz

Ab 1. Juli 2005 gelten auch für Medienfondsangebote neue Anforderungen. Die Verabschiedung des Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) durch den Bundestag am 1. Juli 2004 brachte auch Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit sich. Dieses bisher nur für das öffentliche Angebot von Wertpapieren geltende Gesetz erstreckt sich jetzt auf nahezu alle sonstigen Vermögensanlagen. » Weiter...


Lösungsansätze von Manfred Spreidel

Sind Finanzvertriebe nunmehr umsatzsteuerpflichtig?

Schon seit Monaten kursiert in der Branche die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Finanzdienstleistern bei Vertriebsprovisionen. In den FINANZWELT-Ausgaben 02/2004 und 5/2004 beschrieb Dr. iur. Klaus-R. Wagner die Diskussion, ob die Vermittlerexistenz durch eine Umsatzsteuerpflicht bedroht wird. Er machte zudem darauf aufmerksam, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland gegen europäisches Recht verstößt. Dennoch besteht für viele Vertriebe Handlungsbedarf. In diesem Zusammenhang erläutert Manfred Speidel mögliche Lösungsansätze bei mehrstufigen Vermittlungsstrukturen, um zumindest zukünftig gegen das Urteil gewappnet zu sein.

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Die Drei-Objekt-Grenze

Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 26.03.2004 zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel Stellung genommen; die BMF-Schreiben vom 20.12.1999 und 19.02.2003 werden aufgehoben. Diese Abgrenzung ist für steuerliche Zwecke entscheidend, da eine Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei privater Vermögensverwaltung allenfalls nach § 23 EStG in Betracht kommt, Veräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels hingegen der Besteuerung für Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer unterliegen. » Weiter...


Mindestangaben im Prospekt

Im Prospekt ist an hervorgehobener Stelle ein Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die BAFin ist.


  • Im Anschluss an ein obligatorisches Inhaltsverzeichnis müssen die Risiken der Vermögensanlage dargestellt werden. Soweit verbundene Geschäfte wie Fremdfinanzierungen konzeptgemäß vorliegen oder angeboten werden, ist auf die Risiken hieraus gesondert einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sind anzugeben, eine Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung sowie die Art und Gesamthöhe der Vergütungen, die an die Prospekt-Erlasser gehen oder an Gesellschaften, an denen diese mit mindestens 25 % beteiligt sind. Weiterhin ist die Art, Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen Anlagen darzustellen oder, bei deren Unbeschränktheit, ein Hinweis hierauf. Die Rechte aus der Anlage, die Behandlung von Quellensteuern, die Übertragbarkeit oder deren Einschränkungen müssen dagestellt werden, ebenso wie der Erwerbspreis oder etwaige Nachschusspflichten. Angaben über den Emittenten, also die Gesellschaft an der sich der Anleger direkt oder indirekt beteiligt, sind neben dem Gesellschaftszweck, Gründungsdatum und Angaben zum Kapital, auch zu etwaigen personellen und sachlichen Verflechtungen zu machen. Die Gewinnverteilung, Entnahmerechte und Vergütungen sind umfassend darzustellen.

  • Das Anlageobjekt, derzeitige und frühere Eigentümer, erforderliche Genehmigungen zur Nutzung müssen genannt werden, ebenso wie die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung des Anlageobjekts. Die Angaben über die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft, etwaige Gerichts- oder Schiedsverfahren, Anlageziel und die Anlagepolitik sind anzugeben. Soweit bereits Verträge abschlossen wurden, sind diese darzustellen.

  • Der Emittent muss seinen letzten Jahresabschluss abdrucken sowie Angaben zur Prüfung des Jahresabschlusses. Ist dieser nicht prüfungspflichtig, ist hierauf gesondert hinzuweisen. Die Geschäftsführung, Aufsichtsgremien, Treuhänder und Beiräte der Fondsgesellschaft sind ebenso zu nennen wie Vertriebsunternehmen und Fremdfinanzierungen bereitstellende Unternehmen. Auch zum Treuhänder sind die wesentlichen Daten zu nennen, wie auch Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können.

  • Soweit der Emittent, also die Fondsgesellschaft, vor weniger als achtzehn Monaten gegründet wurde, müssen nur die Eröffnungsbilanz, eine Zwischenübersicht und Planzahlen für die folgenden drei Jahre veröffentlicht werden. Diese Zahlen finden sich regelmäßig in der so genannten Prognoserechung wieder.

  • Viele der genannten Anforderungen machen für Medienfonds kaum Sinn und müssen dann auch nicht aufgeführt werden. Dies sollte im Vorfeld bereits kommuniziert werden. Aus Sicht des Initiators sind vor allem die Regelungen zur Haftung im VerkProspG zu begrüßen, da diese gegenüber der jetzigen Rechtslage deutlich mehr Klarheit schaffen und zum Teil auch Haftungserleichterungen mit sich bringen. Für den Anleger dürfte sich wohl kaum mehr Klarheit ergeben. Dies liegt aber vor allem auch an dem relativ hohen Niveau vieler heute am Markt vertretenen Fondsgesellschaften.



Einzelne Begriffe

Anbieter und Emittent

Anbieter und damit Verantwortlicher für das öffentliche Angebot ist derjenige, der nach außen die Verantwortung für das Angebot und damit den Prospekt übernimmt. Emittent ist der, für dessen Rechnung die Vermögensanlagen ausgegeben werden, beim Angebot der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds also die Gesellschaft, deren Anteile der Anleger übernimmt. Auch bei Einschaltung eines Treuhänders bleibt, entsprechende Vertragsgestaltung vorausgesetzt, der Emittent die Gesellschaft selbst, an der sich der Anleger beteiligt. Anbieter und Emittent können nach der Gesetzesbegründung identisch sein; d. h. der Emittent kann gegenüber dem Anleger die förmliche Prospektverantwortung übernehmen. Ob dies zu einer Prospekthaftung der Publikumsgesellschaft führen kann, die vom Bundesgerichtshof bisher verneint wurde, bleibt abzuwarten.

Prospektpflicht

Die ursprüngliche Diskussion, wonach die Prospektpflicht nur für Immobilienfonds gelten soll, hat sich durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren erledigt. Die Prospektpflicht betrifft sämtliche geschlossenen Fonds. Nicht prospektpflichtig sind Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile insgesamt:
100.000 nicht übersteigt oder bei denen der Preis je Angebot und Anteil mindestens200.000 je Anleger beträgt. In diesem Rahmen sind also sog. private placements nach wie vor nicht prospektpflichtig.
Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass künftig eine mehr oder weniger lückenlose Prospektpflicht für freie Kapitalanlagen bestehen wird.

Haftung

Die Rechtsprechung hat im Bereich der geschlossenen Fonds bisher nicht auf die für Börsenzulassungsprospekte speziell geregelte Prospekthaftung zurückgegriffen, sondern für freie Kapitalanlagen ein eigenes Haftungsrecht entwickelt. Hier gibt es die Prospekthaftung im weiteren und die im engeren Sinne. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne greift ein, wenn unter Zuhilfenahme des Prospekts aufgrund persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens Auskünfte erteilt oder eine Beratung durchgeführt wird. Sie trifft somit vorwiegend den Vertrieb. Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft die eigentlichen Prospektverantwortlichen, insbesondere das Management oder beherrschende Initiatoren, die Gründer und Gestalter. Sie kann sich auch auf beteiligte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstrecken.

Nunmehr wurde eine eigene gesetzliche Haftungsgrundlage geschaffen, wenn ein fehlerhafter oder gar kein Prospekt vorliegt. Damit gilt aber in diesem Fall die frühere bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn nicht mehr. Es haftet nach neuem Recht also derjenige, der die Verantwortung für den Prospekt nach außen übernimmt (Anbieter). Des weiteren haften die sog. Prospektveranlasser, auch Hintermänner genannt, also diejenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht.

Die gesetzliche Haftung entfällt, wenn der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Anlage beigetragen hat. Dies stellt eine deutliche, aber auch sinnvolle Haftungserleichterung durch das neue Recht dar.

Weiterhin haftet nicht, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat. Nur wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, gilt die Haftungsbefreiung nicht. Auch hierin ist eine deutliche Haftungserleichterung zum bisherigen Recht zu sehen.

Haftungsfolge

Der Haftende hat die Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblicherweise damit verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein darüber hinaus gehender Schaden ist nicht zu erstatten.

Verjährung

Die Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes.


Ausnahmen von der “Drei-Objekt-Grenze”

Ausnahmen von der “Drei-Objekt-Grenze”

Ausnahmsweise kann auch bei Nicht-Überschreiten der “Drei-Objekt-Grenze” gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn


  • das Grundstück bereits vor seiner Bebauung wieder veräußert wurde

  • es auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut wurde

  • das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert wurde

  • bereits vor Fertigstellung ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen wurde

  • der Steuerpflichtige gesonderte Gewährleistungspflichten übernimmt


Bei der Veräußerung von Großobjekten (z. B. Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude etc.) liegt Gewerblichkeit insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ihrem wirtschaftlichen Kern nach der eines Bauträgers entspricht.
Andererseits kann auch bei Überschreiten der “Drei-Objekt-Grenze” private Vermögensverwaltung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige besondere Umstände benennt, die gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen, wie etwa eine langfristige Vermietung des Objektes (> 5 Jahre). Allerdings sind daran enge Maßstäbe anzulegen, denn bloße Finanzierungsschwierigkeiten, plötzliche Erkrankung oder nachträglich entdeckte Baumängel reichen nach dem BMF für den Gegenbeweis nicht aus.



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