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Neues Gesetz

Reguliert!

© Foto: olly - Fotolia.com

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht verabschiedet. Wie beurteilen die Vertriebe das neue Gesetz?

„Die Regulierung des ‚grauen Kapitalmarktes‘ ist überfällig!“ Dr. Erich Paetz, Ministerialrat im Verbraucherschutzministerium, zeigte sich Ende Oktober bei einer Podiumsdiskussion auf der DKM 2011 überzeugt von der Notwendigkeit, dass der Bundestag den Gesetzentwurf zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht verabschiedet.

Anleger müssten darauf vertrauen können, dass ihnen qualifizierte Finanzvermittler gegenübertreten, dies gelte auch für den „grauen Kapitalmarkt“, so Paetz.

Einen Tag später wurde die Vorlage mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion angenommen. Mit dem Gesetz werden die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im „grauen Markt“ ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen, Beratungsgespräche zu protokollieren und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz soll am 01. April 2012 in Kraft treten.

Die Reaktionen der Branchenjuristen auf das neue Gesetz sind geteilt (siehe Artikel „Kleiner oder großer Schritt?“, Ausgabe 6/2011). Während Einige die Regelungen für einen „großen Schritt nach vorn“ halten (Rechtsanwalt Dr. Lars Röh, Berlin), sprechen andere von einem „weiteren Feigenblattgesetz der Bundesregierung“ (Rechtsanwalt Andreas Tilp, Tübingen). Doch wie wird das Gesetz an der Basis beurteilt, von den Vertrieben? finanzwelt ging dieser Frage nach und bat Vertriebe und Verbände um ihre Meinung zu einzelnen Regelungen und zum Gesetz insgesamt.

Aufsicht durch die Gewerbeämter. Geschlossene Fonds sind zwar zukünftig Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), der Vertrieb fällt jedoch unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG. Die Vermittler von geschlossenen Fonds sind somit der Gewerbeaufsicht unterstellt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nicht zuständig.

„Wir begrüßen die gewerberechtliche Regulierung“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, Berlin. Eine Aufsicht durch die BaFin hätte nach seiner Einschätzung bedeutet, dass Vermittler entweder ein eigenes Finanzdienstleistungsinstitut gründen oder sich einem Haftungsdach anschließen müssen. Diese Einschätzung teilt Martin Klein, Geschäftsführer Votum Verband, Hamburg: „Der bürokratische Aufwand und die Kosten hätten für eine Vielzahl der freien Berater das Ende ihrer Selbstständigkeit bedeutet. Jede Fortsetzung ihrer Tätigkeit wäre dann nur als gebundener Agent eines Finanzdienstleistungsinstituts möglich.“ Klein ist der Ansicht, dass die Überwachung durch die Gewerbeämter eine deutlich effektivere Beaufsichtigung der freien Berater bietet, als es die BaFin im Bereich der angestellten Bankberater erbringen kann. „Dies beruht insbesondere auf der Tatsache, dass es sich bei der durch die Bundesanstalt ausgeübten Überwachung nicht um eine Individualaufsicht, sondern um eine Institutsaufsicht handelt. Bereits in der Anhörung im Finanzausschuss hatte der Vertreter der BaFin eingeräumt, dass sich seine Behörde nicht in der Lage sieht, die absehbare Zahl an Finanzvermittlern zu überwachen“, sagt Klein. Er erinnert daran, dass die Gewerbeämter in den letzten Jahren Erfahrungen mit der Registrierung von Versicherungsvermittlern gesammelt haben. „Kein Geheimnis ist, dass sich die registrierten Versicherungsvermittler vielfach mit Finanzanlagenvermittler überschneiden, weshalb hier kein neuer kostenintensiver Verwaltungsapparat geschaffen werden muss“, so Klein. Auch Bela Anda, Pressesprecher der AWD-Gruppe, Hannover, begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung, die Vermittlung von Vermögensanlagen durch freie Finanzvermittler über das Gewerberecht zu regulieren. „Mit diesem Ansatz wird der freie Vertrieb von Finanzanlageprodukten weiterhin ermöglicht und dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung getragen. Durch die gesetzlichen Vorgaben wird ein einheitliches Qualitätsniveau sichergestellt. Dieses kann zeitnah und kosteneffizient mit entsprechender Kompetenz durch die lokalen Gewerbeämter überprüft werden“, so Anda.

Doch nicht alle Vertriebe teilen diese Einschätzung. Muhyddin Suleiman, Vertriebsvorstand MLP AG, Wiesloch, kritisiert die Regelung ausdrücklich. Seiner Ansicht nach herrscht bei der Aufsicht immer noch ein „Zweiklassenrecht“ zwischen Instituten mit Banklizenz (wie MLP) und freien Vermittlern, die unter die „laxere“ Kontrolle der Gewerbeämter fallen. „Außerdem haben die Gewerbeämter deutlich weniger Sanktionsmöglichkeiten als die BaFin. Ich kann nicht erkennen, wie das im Sinne des Kunden sein sollte“, so Suleiman. Auch Thomas Hartauer, Vorstand Lacuna AG, Regensburg, findet die Regelung nicht sinnvoll. Er glaubt, dass die Gewerbeämter mit der neuen Aufgabe überfordert sein werden. „Die Gewerbeämter können das meiner Ansicht nach nicht überblicken“, so sein vernichtendes Urteil.

„Alte-Hasen“-Regelung. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Kurzfristig wurde in den Gesetzentwurf eine „Alte-Hasen“-Regelung aufgenommen: Berater, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen in der Branche tätig sind, werden von der Notwendigkeit des Sachkundenachweises befreit.

„Der AfW hat sich stets für eine ‚Alte-Hasen‘-Regelung eingesetzt und sie nie aufgegeben. Daher begrüßen wir die Anerkennung und die Wertschätzung von Berufserfahrung“, sagt Rottenbacher. Die Regelung trage dazu bei, vergleichbare Rahmenbedingungen wie bei der Versicherungsvermittlung zu schaffen. Klein ergänzt, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Verzicht auf eine solche Regelung gab. Diese beruhten darauf, dass neben einer vergleichbaren Regelung für die Versicherungsvermittler auch für die angestellten Bankberater eine entsprechende Sachkundevermutung geregelt ist. „Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, eine derartige Ungleichbehandlung von Finanzanlagenvermittlern rechtlich zu legitimieren“, so Klein. Franz-Josef Rosemeyer, Vorstand A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, Münster, hält die Einführung der „Alte-Hasen“-Regelung ebenfalls für sinnvoll, weil man bei Beratern, die langjährig, regelmäßig und ununterbrochen beraten haben, eine entsprechende Sachkompetenz unterstellen dürfe. „Der Gelegenheitsvermittler wird von der Regelung nicht erfasst, da er wohl kaum den geforderten lückenlosen Nachweis seiner Tätigkeit über die entsprechenden Prüfberichte erbringen kann“, so Rosemeyer.

Das Argument, dass erfahrenen Vermittlern die notwendige Sachkompetenz unterstellt werden darf, wird auch von den Gegnern der „Alte-Hasen“-Regelung angeführt – sie ziehen daraus aber andere Konsequenzen. „Gute Berater haben nichts zu verbergen und müssen sich aufgrund einer neuen Sachkundeprüfung keine Sorgen machen“, sagt beispielsweise Andreas Blau, Vorstandsmitglied Bonnfinanz AG, Bonn. Er hält die Regelung deshalb für falsch. Suleiman pflichtet ihm bei: „Was sagt eine langjährige Tätigkeit über die Qualität der Beratung aus? Wer schon immer schlecht beraten hat, sollte jetzt von der Politik keinen Freifahrtschein für die Zukunft bekommen.“

Das Gesetz insgesamt. Vorstand eFonds Solutions AG, München, Bernhard Prasnow bewertet das neue Gesetz positiv. Allerdings weist er darauf hin, dass weite Bereiche der Kapitalanlagenvermittlung weiterhin unreguliert vorgenommen werden können, wie z. B. Immobiliendirekteigentum, Edelmetalle oder Diamanten. „Im Sinne des ursprünglich als Grund für die Regulierung genannten Anlegerschutzes ist das sicher nicht“, so Prasnow. Einige Vertriebe verweisen darauf, dass sie eine Großzahl der neuen Regelungen bereits langjährig umgesetzt haben, z. B. die Dokumentation der Beratung, die Offenlegung von Provisionen oder den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

„Überflüssig erscheint nichts an dem Gesamtpaket und besonders erfreulich für den Anleger und für den Vertrieb ist die Ausdehnung der Prospekthaftung des Emittenten auf zwei Jahre, denn sechs Monate waren einfach zu kurz“, sagt Helmut Schulz-Jodexnis, Vorstand BIT-Treuhand AG, Neuwied. Ein Nachteil ist aus seiner Sicht die kurzfristig aufgenommene Erweiterung der Nachtragsregelungen, wonach Nachträge wie der gesamte Emissionsprospekt zukünftig kohärent (d. h. frei von inneren Widersprüchen) sein müssen und Anlegern mit Veröffentlichung eines Nachtrages ein eingeschränktes zweitägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird. Diese Regelung wird der speziellen Konstruktion des geschlossenen Fonds laut Schulz-Jodexnis nicht gerecht. Suleiman ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dem Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht zwar einen richtigen Schritt gegangen ist. Für eine nachhaltige Stärkung des Anlegerschutzes reiche dies aber nicht aus. „Wir brauchen weitere Schritte hin zu einem einheitlichen Beratungsrecht, dazu zählen auch klar definierte Berufsbilder im Markt für Finanzdienstleistungen“, fordert Suleiman.

Fazit. Nicht nur die Branchenjuristen sind sich bei der Beurteilung der neuen Vorschriften uneinig. Auch bei den Vertrieben scheiden sich die Geister, was die Aufsicht durch die Gewerbeämter und die „Alte-Hasen“-Regelung angeht. Die gesetzlichen Vorgaben müssen jetzt in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden. „Mit der Durchführungsverordnung wird eine weitere Klarstellung der praktischen Umsetzung erfolgen“, erwartet Guido Heitz, Direktor Produktmanagement OVB Vermögensberatung AG, Köln. Doch eines scheint schon jetzt klar: Ein Ergebnis, mit dem alle Vertriebe zufrieden sind, wird es nicht geben.

(Kim Brodtmann)


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