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Steuervorteile als Containerware

Schiffsbeteiligungen lassen sich auch in der Nachfolgeberatung einsetzen

Werden Schiffsbeteiligungen vererbt, senken gewährte Freibeträge und verminderte Wertansätze die Steuerlast. Für die Nachfolgeplanung sind sie daher bestens geeignet

Unterschiedlichen Schätzungen zufolge wird in den kommenden Jahren ein Vermögen von mehreren Billionen Euro an die nächste Generation weitergereicht. Folge: Auch das Erbschafts- und Schenkungssteueraufkommen von derzeit jährlich 3 Milliarden Euro wird in der Zukunft kräftig anwachsen. Angesichts dieser Zahlen sollte sich die übertragende Generation bereits zu Lebzeiten Gedanken bzgl. einer optimierte Übertragung des erarbeiteten und ersparten Vermögens machen. Hierdurch kann eine nochmalige Besteuerung der Vermögenssubstanz nach Möglichkeit vermieden oder diese zumindest reduziert werden. Eine optimierte Strukturierung des Vermögens kann hierbei erhebliche positive Effekte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auslösen. Dies gilt auch für Beteiligungen, die durch die Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) als Betriebsvermögen angesehen werden und dadurch besondere Privilegien genießen.

Nach der Systematik des ErbStG wird für die Bewertung von Schiffsbeteiligungen zunächst die der Schifffahrtsgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihren Steuerbilanzwerten übernommen. Da der Steuerwert einer Schiffsbeteiligung vereinfacht den Buchwert des Schiffes abzüglich der Verbindlichkeiten entspricht und Schiffe in der Regel nach der degressiven Abschreibungsmethode abgesetzt werden, ergeben sich Steuerwerte, die aufgrund stiller Reserven unter dem tatsächlichen Wert liegen.

BU: Wie gering die Steuerlast ausfällt, verdeutlicht folgendes Beispiel, anhand einer 100.000 Euro Schiffsbeteiligung. Schiffsbeteiligungen werden neben den niedrigen Steuerwerten durch das Erbschaftsteuergesetz weiter steuerrechtlich privilegiert: Zum einen kann ein Freibetrag von 256.000 Euro bei der Wertermessung der vorweg genommenen Erbfolge und Erbschaften in Anspruch genommen werden. Neben der Gewährung dieses Freibetrages wird Betriebsvermögen grds. durch einen verminderten Wertansatz gegenüber anderen Vermögenswerten zusätzlich privilegiert. So sind lediglich 60 % des nach Freibetrag verbleibenden Wertes zu berücksichtigen. Damit wird im Ergebnis auf Basis des ohnehin niedrigen Steuerwertes noch ein Bewertungsabschlag von 40 % gewährt. Im Gegensatz zum Freibetrag unterscheidet sich der Bewertungsabschlag dadurch, dass dieser beliebig häufig angewendet werden kann, die 10 Jahresfrist insoweit nicht zur Anwendung kommt.

Sowohl bei Nutzung des Freibetrages als auch bei vermindertem Wertansatz ist allerdings zu beachten, dass diese entfallen, wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahrenden Anteil weiter veräußert. Dies gilt auch bei einer Veräußerung des Schiffes.

Grafisch lässt sich die hier dargestellte Ermittlung des relevanten Wertes beispielhaft anhand einer Kommanditbeteiligung über eine Million Euro wie folgt darstellen:

Durch die dargestellte Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes wird eine Kommanditbeteiligung an der Emission gegenüber Kapitalvermögenerbschafts- und schenkungssteuerrechtlich erheblich privilegiert. Während Kapitalvermögen in der Steuerklasse I bei ausgeschöpftem persönlichen Freibetrag mit 190.000 Euro belastet wird, wird eine Kommanditbeteiligung an der beispielhaften Emission in gleicher Höhe lediglich mit 14.124 Euro belastet, obgleich bei dieser Berechnung der höchste Steuerwert im Prospektverlauf zugrunde gelegt wurde.

Nach Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs ist die Erbschaftsteuer nach den §§ 14 – 19 Erbschaftsteuergesetz zu berechnen. Sie ist abhängig von früheren Erwerben, der Steuerklasse, den persönlichen Freibeträgen und den Steuersätzen, die von der Höhe des nach Hinzurechnung früherer Erwerber persönlicher Freibeträge verbleibenden Werte abhängt.

Hierbei sind die persönlichen Freibeträge gemäß §§ 16 und 17 Erbschaftssteuergesetz vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen. Die Erbschaftsteuer wird sodann nach unterschiedlichen Steuersätzen erhoben, die von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der Steuerklasse abhängig sind.

Als Besonderheit ist bei Schiffsbeteiligungen die Tarifvorschrift des § 19 a ErbStG zu berücksichtigen. Hierdurch werden auch Personen, die mit dem Erlasser oder Schenker nicht oder nur entfernt verwandt sind so gestellt, als wären sie leibliche Abkömmlinge. Insgesamt sind damit Schiffsbeteiligungen außerordentlich hervorragend für die Nachfolgeplanung geeignet.

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