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Gefahr durch Verwässerungen

Schiffsbeteiligungen

Schiffsbeteiligungen boomen wie nie zuvor. Viele Anbieter vermelden den völligen Ausverkauf. „Doch das massiv fließende Kapital hat auch eine Schattenseite”, meint Michael Rathmann, Inhaber des Internetportals www.mira-anlagen.de. So führe die „Überplatzierung” in einigen Fällen zu Verzerrungen in der Wirtschaftlichkeitsanalyse der Schiffsbeteiligung.

Bei der Auswahl von Schiffsbeteiligungen sind verschiedene Kriterien ausschlaggebend. Viele dieser oftmals persönlichen Entscheidungsparameter basieren zum Teil auf subjektiven Beweggründen, mit denen Anleger ihre Investitionsentscheidung treffen. Es gibt aber auch Hilfsmittel, die dem Anlageinteressenten helfen können. Hilfreiches Instrument für eine Investitionsentscheidung sind Leistungsbilanzen, mit denen Emissionshäuser die Ergebnisse ihrer Arbeit dokumentieren. Einziges Manko für den interessierten Anleger: Emissionshäuser erstellen ihre Leistungsbilanzen in einer Form, die für ihre Selbstdarstellung am vorteilhaftesten ist. Bis heute existiert kein einheitlicher Standard für die Fertigung von Leistungsbilanzen.
Bei der Analyse von Schiffsfonds wird ein Beurteilungskriterium sichtbar, dass bisher nur unter Fachleuten für Gesprächsstoff sorgte. Die Mehreinwerbung von Kommanditkapital, im Fachjargon auch Dilution genannt (wörtlich: Verwässerung).

> Welche Wirkung hat die Dilution auf eine Beteiligung?

In Anlehnung an einen bekannten Werbespruch könnte man sagen: Es kommt darauf an, was man daraus macht! Üblicherweise sind die Gesellschaftsverträge von Schiffsfonds so formuliert, dass der Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft das Recht eingeräumt wird, mehr Kapital als das prospektierte Kommanditkapital einwerben zu dürfen. Diese Regelung ist aus praktischen Überlegungen zwingend notwendig, weil im Verlauf der Platzierung Zeichnungsscheine in unterschiedlichen Höhen eingereicht werden. Dies kann dazu führen, dass der prospektierte Eigenkapitalbetrag nicht genau erreicht wird. Um den Fonds dann schließen zu können, ohne Entscheidungen auf Gesellschafterebene herbei zu führen, wird der Geschäftsführung der Spielraum vertraglich eingeräumt.
Die Bandbreite, die der Geschäftsführung dabei eingeräumt wird, ist ausschlaggebend für das Problem der Dilution. Bei einigen Emissionshäusern sind Beträge fixiert, wie weit die Mehreinwerbung betraglich gehen darf. Dies reicht umgerechnet von unter 3 % bis über 6 % hinaus. Andere Emissionshäuser schreiben einen Prozentsatz fest, bis zu dem das Kommanditkapital überschritten werden darf, branchenüblich sind es 5 %.
Überschreitungen bis zu 3 % liegen im Toleranzbereich, der nicht weiter ins Gewicht fällt. Diese Toleranz muss einem Emissionshaus eingeräumt werden, weil es immer wieder vorkommt, dass ein Interessent seine Beteiligung widerruft, auch noch nach Verstreichen der Widerrufsfrist.
Bei Überschreitungen der Toleranzgrenzen wird meistens von den vertraglich festgelegten Grenzen Gebrauch gemacht und diese werden dann voll ausgenutzt. Dies hat aber Konsequenzen für alle Beteiligten an einem Schiffsfonds, insbesondere aber für diejenigen, die sich bereits in der Anfangsphase der Emission an dem Schiff beteiligt haben. Die werblichen Aussagen der Prospekte basieren sämtlich auf Kalkulationen, in denen die Dilutionsbeträge nicht enthalten sind. So reduzieren sich die negativen Anfangsergebnisse bei einer Mehreinwerbung von 5 % des Kommanditkapitals um ca. 2 % der ausgewiesenen Verluste und die prospektierten Ausschüttungen reduzieren sich um ca. 0,5 %. So kommen über die prospektierte Laufzeit erhebliche Summen zu Stande, die den Kapitalanlegern, die sich bis zum Erreichen des vollen Kommanditkapitals beteiligt haben, anschließend genommen werden.
Der Nachteil für diese Anleger liegt darin, dass sie erfahrungsgemäß auf die Problematik der Dilution von ihren Beratern gar nicht hingewiesen wurden. Auf eine Laufzeit von 15 Jahren bewirkt eine Dilution von 5 % bei einer Beteiligungssumme von EURO 100.000,- einen aufsummierten Vermögensnachteil von rd. EURO 8.500,-!

> Wofür werden Dilutionsbeträge eigentlich verwendet?

Üblicherweise werden diese Beträge in die Liquiditätsreserve eingestellt, damit daraus zur rechten Zeit Sondertilgungen vorgenommen werden. Dies sollte Priorität haben, damit die benachteiligten Anleger schneller wieder in den alten Stand gesetzt werden. Schließlich wird ein Schiff, dass durch Sondertilgungen vorzeitig entschuldet ist, eher in der Lage sein, Ausschüttungen von teilweise bis zu 20 % und mehr vorzunehmen.
Problematisch wird es erst, wenn die Dilutionsbeträge dazu verwendet werden, erste Ausschüttungen oder planmäßige Tilgungen zu bestreiten. In diesem Fall sind alle Anleger, aber insbesondere die Erstzeichner bis zur Höhe des prospektierten Kommanditkapitals, die „Gekniffenen“. Leider kommt dies immer wieder vor und es spricht nicht für die Emissionshäuser, die sich solcher Praktiken bedienen (siehe die veröffentlichten Tabellen zur Dilution).

(Michael Rathmann)


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