Leck im Steuerkonzept
Schiffsbeteiligungs-Anbieter im Fadenkreuz der Finanzverwaltung
Eigentlich ist es ein Kampf mit Ansagen. Denn bereits im September letzten Jahres erklärte Bernhard Dalinghaus von der Oberfinanzdirektion Hannover vor Initiatoren: „Wir sind der Auffassung, dass die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes nicht nach den amtlichen Abschreibungstabellen bestimmt wird, sondern nach dem Betriebskonzept der Verlustzuweisungsgesellschaft (gemeint sind Schiffsbeteiligungen).“ Das wiederum entspricht auch einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15. Juni 1999, in dem es heißt: „Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.” Damit wäre der Sachverhalt eigentlich klar, gäbe es nicht deutliche und vielleicht sogar berechtigte Stimmen, die dies für rechtwidrig halten.
Vermutlich wird die Frage ein langjähriger Rechtsstreit klären müssen. Jedenfalls hat die, das Emissionshaus Lloyd-Fonds betreuende, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, der Anlegern hohe anfängliche Verluste streitig machen will. Dabei hat das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt das im Jahr 2000 und 2001 vertriebene Schiff „Wehr Schulau” ins Visier genommen und die Anwendung der Afa Tabelle in dem Bescheid abgelehnt. Statt dessen unterstellte es die im Prospekt geplante Laufzeit von 14 Jahren als einen ersten Teil der Nutzungsdauer und folgerte aus der Tatsache, dass 48 der Verkaufserlöss mit 50 Prozent angesetzt war, weitere 14 Jahre Nutzung denn es war ja nur die hälftige Abschreibung vorgenommen worden. Unter dem Strich wurde die anfängliche Abschreibung der Anleger gerade einmal halbiert. Grund genug für Lloyd-Fonds-Vorstand Torsten Teichert gegen die Hamburger Entscheidung zu klagen.Doch längst nicht alle SchiffsInitiatoren werden derartiges Ungemach fürchten müssen. Hierauf macht der Schiffsexperte Jürgen Dobert aufmerksam. Zunächst einmal sind alle Schiffsfonds aus dem Feuer, die der Übergangsregel zum Paragrafen 2b Einkommensteuergesetz unterliegen. Grob gesagt handelt es sich um die Fonds, denen Anleger noch bis zum Jahresende 2000 beigetreten sind. Nicht betroffen sind auch die, die Abschreibungsdauer und Laufzeit des Betriebskonzeptes gleichsetzen und den Restwert sicherheitshalber mit dem Schrottwert prospektieren. Positive Beispiele, so Jürgen Dobert in der aktuellen Capital, seien die Emissionshäuser HCI, Conti, Hansa Treuhand, Atlantic und Hansa Mare. Es steht jedoch zu befürchten, dass das Lloyd-Beispiel erst der Auftakt einer Klagewelle vor den Finanzgerichten sein dürfte, denn die Finanzverwaltung lies zwischenzeitlich mündlich verlautbaren, dass in allen Bundesländern in dieser Sache einheitlich verfahren werden soll. Und Beispiele dieser Art von anderen Initiatoren gibt es genug. Damit hat die Finanzverwaltung erneut zu einem schweren Schlag gegen bestimmte Formen der maritimen Kapitalanlage ausgeholt, die doch in den letzten Jahren immer wieder Wechselbädern der Gefühle in Sachen Steuern ausgesetzt waren.
(Michael Oehme)







