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Lösungsansätze von Manfred Spreidel

Sind Finanzvertriebe nunmehr umsatzsteuerpflichtig?

Schon seit Monaten kursiert in der Branche die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Finanzdienstleistern bei Vertriebsprovisionen. In den FINANZWELT-Ausgaben 02/2004 und 5/2004 beschrieb Dr. iur. Klaus-R. Wagner die Diskussion, ob die Vermittlerexistenz durch eine Umsatzsteuerpflicht bedroht wird. Er machte zudem darauf aufmerksam, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland gegen europäisches Recht verstößt. Dennoch besteht für viele Vertriebe Handlungsbedarf. In diesem Zusammenhang erläutert Manfred Speidel mögliche Lösungsansätze bei mehrstufigen Vermittlungsstrukturen, um zumindest zukünftig gegen das Urteil gewappnet zu sein.

Die Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen oder Kapitalanlagen ist – das ist altbekannt – umsatzsteuerfrei (mehrwertsteuerfrei). So steht es im Gesetz (§ 4 Nr. 8, Nr. 10 u. Nr. 11 UstG). Doch seit einiger Zeit scheint dies zweifelhaft zu sein. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 09.10.2003 werden durch die Finanzverwaltung mehrstufige Vermittlungstätigkeiten (Haupt- und Untervermittler) ab der zweiten Vermittlungsstufe nicht mehr als umsatzsteuerfrei behandelt.
Der Bundesfinanzhof verlangt nun, dass die Vermittlungsleistung direkt erbracht wird. Sehen wir uns dies am Beispiel der Vermittlung von Fondsanteilen an: Deren Vermittlung wäre danach nur noch umsatzsteuerfrei, wenn der Vermittler entweder einen direkten Vertrag mit dem Fonds oder mit dem Anleger (Endkunden) hat.
Üblicherweise besteht ein direkter Vertrag zum Fonds nur beim Hauptvermittler. Werden weitere Vermittler (Untervermittler/Drittvertriebe) beauftragt und haben diese selbst keinen direkten Kontakt mit dem Endkunden, wären – so der BFH – deren Vermittlungsleistungen nunmehr umsatzsteuerpflichtig (keine direkte Vermittlung). Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung nur zu gerne angeschlossen und wendet diese Rechtsprechung auch rückwirkend an. Vielen Untervermittlern drohen deshalb erhebliche Nachzahlungen.

>Zwei Lösungsansätze bieten sich bei mehrstufigen Vermittlungsstrukturen an:

Im ersten Lösungsansatz wird der Hauptvermittler zur Vermittlung im Namen und Auftrag der Fondsgesellschaft ermächtigt. Durch diesen werden dann auch die Untervermittler entsprechend ermächtigt. Damit erbringen alle – auch die nachgeschalteten Vermittler, ihre Vermittlungsleistungen unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft, was Voraussetzung für die Annahme einer umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung sein soll. Dieser Weg ist nur mit Wirkung für die Zukunft gestaltbar. Es muss allerdings beachtet werden, dass die Beauftragung im Namen der Fonds auch als Umgehungstatbestand gem. § 42 AO interpretiert werden könnte, soweit hierfür keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen.
Der zweite Lösungsansatz besteht auf den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung. Obwohl § 4 Nr. 8 f UStG die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften grundsätzlich umsatzsteuerfrei stellt, kann hierauf verzichtet werden: Umsatzsteueroption gem. § 9 Abs. 1 UStG. Optiert der Fonds auf die Umsatzsteuer für die Vermittlung von Anteilen, so ist die an den Hauptvermittler gezahlte (zusätzliche) Umsatzsteuer beim Fonds als Vorsteuer abzugsfähig. Der Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer beim Fonds ist mithin Null. Der Hauptvertrieb erhält nunmehr Umsatzsteuer zusätzlich zur bisherigen Provision. Diese Umsatzsteuer kann nun an die Untervermittler weitergeleitet werden usw. (Gutschrift mit Mehrwertsteuerausweis). Am Ende entsteht eine durchgehende Umsatzsteuer- / Vorsteuerkette: insgesamt ein Nullsummenspiel. Die Umsatzsteueroption ist auch nachträglich möglich, solange die Steuerfestsetzung noch nicht endgültig ist. Hierbei müssten eine große Anzahl von Umsatzsteuerbescheiden erstellt bzw. geändert werden, was den betroffenen Unternehmern, aber auch der Finanzverwaltung ein Mehr an Arbeit bringt. Für den Fiskus dürfte obendrein nachteilig sein, dass das Steueraufkommen durch die nunmehr in jeder Stufe entstehenden weiteren (ggf. anteiligen) Vorsteueran•sprüche insgesamt zurückgeht.

> Was ist zu erwarten?

Die Forderung, dass jeder Vermittler eine Vertragsbeziehung zu einer der Parteien des Hauptvertrages unterhalten muss, wird in der Literatur äußert kontrovers behandelt. Nichtsdestotrotz ist zu erwarten, dass Finanzgerichte und Bundesfinanzhof auch weiterhin den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen folgen werden. Eine erneute finanzgerichtliche Klage hätte wohl nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine gerichtliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erreicht wird, da Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des BFH mit der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer bestehen. Diese EG-Richtlinie muss durch das Umsatzsteuergesetz in deutsches Recht umgesetzt werden und an dieser müssen sich die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes messen lassen.

(Manfred Speidel)


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