Versicherungsschutz für Gefangene
Sind Panzerknacker versichert?
© Foto: Cmon - Fotolia.comWer mit den Micky Maus Taschenbüchern groß geworden ist, kennt die berühmtberüchtigten Panzerknacker, deren oberstes Ziel es ist, Dagobert Duck um sein Barvermögen zu berauben. Auch wenn die realen Ganoven keinesfalls mit denen aus Entenhausen vergleichbar sind und mit Sicherheit nicht die Kernzielgruppe der Versicherer darstellen – auch Strafgefangene benötigen einen persönlichen Risikoschutz.
Gehe direkt ins Gefängnis, gehe nicht über Los. Jürgen Schneider, Konstantin Wecker, Egon Krenz, Peter Graf, Jürgen Emig, Robert Hoyzer, Paris Hilton und Pete Doherty… Um die Liste der Persönlichkeiten mit „Knasterfahrung“ aufzuzählen, reichen wohl mehrere finanzwelt Ausgaben nicht aus. So kommen laut Statistischem Bundesamt in Deutschland auf 100.000 Einwohner 88 Gefangene – hierzu gab es zum 31. März 2010 in Deutschland 2.584 Strafgefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe. De facto haben Strafgefangene sicherlich ganz andere Probleme, als sich um versicherungsrechtliche Angelegenheiten zu kümmern oder sich bei den entsprechenden Sozialdiensten in den Gefängnissen Unterstützung zu holen. Dennoch bleibt die Frage, welchen Schutz die Gefangenen weiterhin besitzen und welchen sie denn noch benötigen. Eine Thematik, die auch seit langem neben Petitionen regelmäßig zu Anfragen von Abgeordneten im Bundestag führt.
Hoyzer und Co. unterliegen per se nicht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Gefangenen selbst werden im Gefängnis zwar ärztlich versorgt (Anspruch auf Gesundheitsfürsorge), doch fällt z. B. im Rahmen der Krankenversicherung für die Angehörigen eines ehemals gesetzlich Versicherten die Familienversicherung während der Zeit der Inhaftierung weg. Die Familienangehörigen müssen sich dann selbst um ihre Krankenversicherung kümmern. Sollte der Gefangene privat versichert gewesen sein, besteht die Möglichkeit einer Anwartschaft und somit (bei Entlassung) des späteren PKV-Wiedereinstiegs ohne Gesundheitsprüfung.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt: Eine Pflichtmitgliedschaft besteht nicht, auch nicht, wenn während der Inhaftierung eine Arbeitsleistung erbracht wird. Den Gefangenen steht aber eine freiwillige Mitgliedschaft offen. Die Beitragszahlung ist allein aus privaten Mitteln sicherzustellen. Gerade daher ist es sinnig, die privaten Rentenversicherungen – wenn finanziell möglich – weiterlaufen zu lassen bzw. sie in entsprechend kleineren Raten weiter zu bedienen. Ebenso die staatlichen Riester-Zuschüsse werden weiterhin auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben, auch wenn der Riester-Sparer gerade „Urlaub hinter Mauern“ macht. Grundsätzlich ist zudem eine Beitragsfreistellung bzw. eine Kündigung der Verträge möglich.
Anders beim Thema Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Gefangene sind arbeitslosenversichert. Sie haben nach der Entlassung sogar Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich arbeitslos melden und während der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben (s. § 123 SGB 3, § 124 SGB 3). Im Rahmen seiner Arbeit ist der Gefangene auch in der Unfallversicherung gemäß dem SGB 7 versichert – nicht jedoch, wenn der Unfall zum Beispiel aufgrund einer selbst initiierten Schlägerei geschieht. Hierfür gibt es dann übrigens auch kein Verletztengeld.
(Marc Oehme)







