Liechtenstein, Schweiz
Sind wirklich alle Anleger Steuerhinterzieher?
© Foto: frank peters, moonrun - Fotolia.com In meinen beiden Beiträgen (Wagner ZSteu 2008, 95 und Wagner ZSteu 2010, 103 – beide unter www.finanzwelt.de online abrufbar) hatte ich bezüglich Liechtenstein und Schweiz zunächst einmal auf folgende Unterschiede hingewiesen: Die Anlage von in Deutschland bereits versteuertem Geld stellt keine Steuerhinterziehung dar, nur weil dieses in Liechtenstein oder der Schweiz angelegt wurde. Und die Anlage von in Deutschland nicht versteuertem Geld kann Steuerhinterziehung sein, hat aber nicht spezifisch etwas mit Liechtenstein und der Schweiz zu tun.
Also verbleibt nur die Frage, ob die unterlassene steuerliche Deklarierung in Deutschland Steuerhinterziehung sein kann, wenn es sich um Erträge von Stiftungen bzw. Kapitalgesellschaften handelt, die in Liechtenstein und der Schweiz bereits versteuert wurden. Und ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Liechtenstein Partei des EWR-Abkommens ist, auf das EU-Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, die Schweiz dagegen nicht. Für Personen, die mithin Geld in Liechtensteiner Stiftungen angelegt haben, gilt daher bezüglich solcher Erträge Liechtensteiner Stiftungen Folgendes: Soweit Politiker, die Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaften sowie die Medien behaupten, diejenigen deutschen Stifter bzw. bezugs- und anfallberechtigte Personen, die Erträge Liechtensteiner Stiftungen in Deutschland steuerlich nicht deklariert hätten, liege Steuerhinterziehung vor, berücksichtigen diese Folgendes nicht: Ausgangspunkt ist § 15 AStG. Dieser verstieß aber gegen Grundfreiheiten des EU-Gemeinschaftsrechts (Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und allgemeine Freizügigkeit), welche Anwendungsvorrang vor dem deutschen § 15 AStG haben. U. a. ist z. B. in Art. 40 des EWR-Abkommens geregelt, dass niemand wegen seines Anlageortes benachteiligt werden darf. Und weiter wird ausgeblendet, dass die EU-Kommission bereits im Jahre 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG) gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, weil (auch) die EU-Kommission § 15 AStG für europarechtswidrig ansah. Und dieses Vertragsverletzungsverfahren wurde seitens der EU-Kommission erst am 13.09.2009 eingestellt, nachdem die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab 25.12.2008 den § 15 AStG um die Abs. 6 und 7 ergänzt hatte.
Dies hat nun zwei Konsequenzen: Für die Zeit bis zum 25.12.2010 spricht sehr viel für die EU-Widrigkeit des § 15 AStG, wie sie von der EU-Kommission angenommen wurde und wie sie in meinen beiden genannten Veröffentlichungsbeiträgen vertiefend begründet wurde. Wie aber ist es für die Zeit ab dem 25.12.2008? Hier hatte ich darauf hingewiesen, dass alleine deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Nachbesserung durch § 15 Abs. 6 und 7 EStG die Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission verhindert hat, noch nichts darüber gesagt ist, ob eine EU-Widrigkeit nicht auch insoweit aus den Gründen anzunehmen ist, wie sie in meinen beiden Veröffentlichungsbeiträgen ausgeführt wurden. Und genau zu dieser Frage sind derzeit drei Verfahren beim BFH anhängig (BFH I R 84/09, I R 85/09 und I R 87/09). Und selbst wenn der BFH entscheiden sollte, § 15 AStG in der ab 25.12.2008 geltenden Neufassung verstoße nicht gegen europäische Grundfreiheiten und dieserhalb eine gebotene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unterlassen würde, sollte/könnte dagegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt werden. Immerhin gilt es zu bedenken, dass das BVerfG jüngst in seiner Entscheidung vom 15.02.2010 (1 BvR 230/09) erstmals einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben hat, weil ein Bundesgericht (dort war es das BAG) eine gebotene Vorlage zum EuGH unterlassen hatte.
Dies alles hat immense Bedeutung: Sollte sich nämlich in den Liechtenstein-Fällen § 15 AStG als EU-widrig erweisen wie in meinen beiden Veröffentlichungsbeiträgen begründet, dann würde es bei den angesprochenen Fällen der steuerlichen Nichtdeklarierung von Erträgen Liechtensteiner Stiftungen keine Steuerhinterziehung geben. Steuerstrafrechtliche Selbstanzeigen wären dann überflüssig gewesen, und diejenigen, die im Zusammenhang mit Selbstanzeigen freiwillig Steuern bezahlt hätten, könnten diese wieder zurückfordern.
Wenn ferner im Zusammenhang mit dem Kauf von CDs mit gestohlenen Daten vermeintlicher Steuerhinterzieher betreffend Liechtenstein und Schweiz von diversen Politikern bzw. Ministern über die Medien verbreitet wurde, nach Prüfung sei es eindeutig, dass man sich dieserhalb nicht strafbar gemacht habe und es diesbezüglich auch keine Verwertungsverbote gebe, so ist im Gegenteil nur eindeutig, dass nichts eindeutig und nichts geklärt ist. Auch hierauf bin ich in meinen beiden Veröffentlichungsbeiträgen eingegangen.
KONTAKT
www.raun-wagner.de
K.-R.Wagner@t-online.de
(Dr. jur. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt u. Notar, Fachanwalt für Steuerrecht)







