Kostenverteilung Unternehmer/Handelsvertreter
Soll ich oder soll ich nicht?
© Foto: Ekaterina Pokrovsky - Fotolia.comDas OLG Celle hat die Kostenverteilung zwischen Unternehmern und Handelsvertretern der Finanzdienstleistungsbranche präzisiert und damit den AWD ziemlich ins Schwitzen gebracht.
In seinem Urteil vom 10.12.2009 (11 U 51/09) hat sich das Gericht damit auseinandergesetzt, welche Kosten der Unternehmer und welche Kosten der Handelsvertreter zu tragen hat. Streitpunkt der Auseinandersetzung ist die Auslegung des § 86 a Abs. 1 HGB. Ein Urteil, das die gesamte Branche betrifft!
Als ob der AWD aus Hannover derzeit nicht schon genug zu tun hätte, nun darf er sich auch noch mit der richtigen Auslegung des § 86 a Abs. 1 HGB gerichtlich „rumschlagen“. Im konkreten Fall klagt ein ehemaliger AWD-Handelsvertreter, dass ihm u. a. „notwendige“ Werbemittel, die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich waren, vom Finanzvertrieb aus Hannover nachträglich bezahlt werden.
Der Handelsvertreter hatte im Rahmen seiner beruflichen AWD-Tätigkeit Gegenstände beim AWD bestellt, wie Werbemittel, Info-Unterlagen, Planungs- und Repräsentationsunterlagen oder Schreibutensilien. Auch wurden ihm, wenn gewünscht, AWD-Trainingsanzüge oder Süßigkeiten zugeschickt. Die jeweiligen Bestellungen hat der AWD mit seinem Vertriebler branchenüblich nach Auslieferung der Gegenstände in den jeweiligen Provisionsabrechnungen des Folgemonats ver- bzw. berechnet. Dasselbe galt für Kosten von Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, an denen der Ex-AWD’ ler teilgenommen hat. Ferner berechneten die Hannoveraner von ihrem Berater auf Grund eines geschlossenen Vertrages die Nutzung der überlassenen hausinternen Software mit monatlich 80 Euro. Die gesammelten Kosten hatte der ehemaliger Berater nun gerichtlich eingeklagt und im ersten Schritt sogar Recht bekommen!
Danach hat ein Unternehmer dem Handelsvertreter „die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen“. Hierzu hatte bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 11.09.2009 (19 U 64/09) ausgeführt, dass diese Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend sei. Der Begriff der Unterlagen sei weit zu fassen. Dem hat sich das OLG Celle angeschlossen und geurteilt, dass zu den Unterlagen, die der § 86 a HGB erwähnt, gehören: Selbst entwickelte Software, Kundenzeitschriften, Mandantenordner und Erhebungsbögen, Briefpapier und Visitenkarten (soweit sie das Logo des Unternehmers tragen), Werbegeschenke mit Unternehmerlogo. Für all diese Dinge hat der Unternehmer keinen Zahlungsanspruch gegen den Handelsvertreter. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter allerdings selbst zu tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der AWD hat natürlich Revision eingelegt. Denn: Was wären die Folgen? Alle ehemaligen und aktiven ehemaligen Handelsvertreter könnten im Hinblick auf die bisherige weite Auslegung des § 86 a Abs. 1 HGB vom AWD verlangen, ihnen kostenlos Werbegeschenke und Ähnliches sowie unternehmensbezogene Software zur Verfügung zu stellen bzw. rückwirkend die Kosten zu erstatten.
Fakt ist aber auch, dass dieses Urteil eine Vielzahl von Vertrieben betreffen wird. Die meisten rechnen nämlich solche besagten Unterlagen und Materialien in der Praxis mit den Provisionen ab. Somit wären dann auch diese Vertriebe alle betroffen und sollten demnach nicht mit Schadenfreude nach Hannover blicken. Zudem stellt sich die Frage, wie weit die Wünsche des Beraters gehen dürfen. Darf er sich künftig – quasi wie im Bauchladen – alles von seinem Vertrieb kostenlos bestellen? Und zu guter Letzt sei doch die Frage gestattet, ob Trainingsanzüge, Mützen, T-Shirts, Süßigkeiten etc. nun wirklich zur Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden dazugehören. Lesen Sie hierzu auch den finanzwelt-Expertenbericht von Rechtsanwalt Karl-Heinz Eilermann.
(Marc Oehme)





