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Imageschäden auf Onlinebewertungsportalen

Spickmich & Co.

Der Bundesgerichtshof hatte sich erst kürzlich mit dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de zu befassen (Urteil vom 23. Juni 2009, VI ZR 196/08).

Spickmich.de ist eine Onlinebewertungsplattform, auf der Schüler ihre Lehrer bewerten können. In dieselbe Zeit fielen die Diskussionen rund um die von der AOK geplante Onlinebewertungsplattform, auf der Patienten ärztliche Leistungen bewerten sollen. Es ist längst Realität, dass Abnehmer alle möglichen Produkte und Dienstleistungen über Onlinebewertungsplattformen bewerten können. Das hat den Charme, dass jeder Interessent rasch nach einem bestimmten Produkt recherchieren und sich ein erstes Bild machen kann. Für den Anbieter aber birgt eine Onlinebewertungsplattform immer das Risiko, jederzeit abrufbaren und weit verbreiteten, negativen Berichten ausgesetzt zu werden. Es stellt sich die Frage, wie insbesondere mit negativen Inhalten von Onlinebewertungsportalen umgegangen werden kann.

Sicher lassen sich vorhandene Onlinebewertungsportale für das eigene Marketing eines Anbieters einspannen. Zugleich wird ein Anbieter aber ein massives Interesse daran haben, negative Berichte über sein Produkt oder seine Dienstleistungen zu unterbinden. Werden unwahre Tatsachen behauptet oder wird Schmähkritik geübt, so ist der sich Äußernde dafür haftbar. Das Kind ist aber schon in den Brunnen gefallen, wenn die Äußerungen auf Onlinebewertungsportalen erschienen sind. Der Äußernde wird in der Regel technisch nicht in der Lage sein, seine Äußerung von der Onlinebewertungsplattform wieder zu entfernen. In vielen Fällen lässt sich zudem die Urheberschaft einer Äußerung nur schwer ermitteln, wenn diese anonym auf einer Onlinebewertungsplattform eingestellt worden ist. Es wird also darauf ankommen, den Betreiber eines Onlinebewertungsportals für die Äußerungen eines Dritten in Anspruch nehmen zu können.

Wird ein rechtswidriger Beitrag auf einer Onlinebewertungsplattform eingestellt, so ist der Betreiber dieser Plattform grundsätzlich als Störer anzusehen. Das heißt, ebenso wie der Verleger einer Zeitung für Äußerungen eines seiner Autoren in Anspruch genommen werden kann, da er letztlich „Herr im Hause“ ist, kann der Betreiber einer Onlinebewertungsplattform für von Dritten eingestellte Inhalte verantwortlich gemacht werden. Auch er ist schließlich Herr des Angebots auf seiner Plattform. Es lässt sich trefflich darüber streiten, ob der Betreiber einer Onlinebewertungsplattform verpflichtet ist, von vornherein sämtliche Beiträge auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zumindest aber ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Beitrags ist er verpflichtet, diesen zu entfernen.

Ist ein Betroffener mit Äußerungen auf einer Onlinebewertungsplattform über ihn selbst oder über sein Produkt oder über seine Dienstleistung nicht einverstanden, so kommt es zunächst darauf an, die Rechtswidrigkeit dieser Äußerungen festzustellen. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Äußerung unwahre Tatsachenbehauptungen oder Kritik enthält, die allein die Herabwürdigung des Betroffenen bezweckt.

Liegen rechtswidrige Äußerungen vor, empfiehlt es sich, den Betreiber der Onlinebewertungsplattform auf den rechtsverletzenden Inhalt des betreffenden Beitrags hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis reicht erstens häufig bereits aus, um den Betreiber der Onlinebewertungsplattform zur Entfernung des Beitrags zu bewegen, denn er wird kein nennenswertes Interesse daran haben, für Äußerungen Dritter verantwortlich gemacht zu werden. Zweitens wird durch einen solchen Hinweis die Diskussion obsolet, ob der Betreiber verpflichtet ist, Beiträge von vornherein auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen, denn durch den Hinweis hat er Kenntnis davon.

Enthält der Hinweis eine kurze Fristsetzung zur Entfernung der inkriminierten Äußerungen und löscht der Betreiber den Beitrag dennoch nicht, kann der Betreiber unter erneuter kurzer Fristsetzung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert werden. Folgt der Betreiber auch dieser Aufforderung nicht, kann der Betroffene den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, um dem Betreiber die weitere Verbreitung zu verbieten. Spätestens dann wird sich dieser um die Entfernung des Beitrages bemühen, denn eine einstweilige Verfügung ist verbunden mit der Androhung von empfindlichen Ordnungsgeldern bzw. sogar Ordnungshaft.

Über die Qualität und Aussagekraft der Inhalte von Onlinebewertungsportalen lässt sich sicher bestens diskutieren. Der Betrieb solcher Portale ist jedenfalls grundsätzlich nicht unzulässig. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob bei bestimmten Inhalten dem Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen oder dem Recht auf freien Meinungsaustausch des Betreibers Vorrang einzuräumen ist. Anbieter von Produkten und Dienstleistungen sollten sich überlegen, ob sie nicht Onlinebewertungsportale für eigene Marketingzwecke nutzen. Bei negativen Berichten stehen sie im Einzelfall aber nicht rechtlich wehrlos dar.

 

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info@omg-legal.de
www.omg-legal.de 

(Philipp von Mettenheim)


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