Spiel mit dem Feuer!
Spätestens mit der deutschen Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie und der damit verbundenen Pflicht zur Dokumentation und Information wird die Beratung für Finanzdienstleister immer komplexer und anspruchsvoller. Auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wird für Vermittler Pflicht. Hierbei zeigen sich...
einige Hürden.Fallbeispiele. So wurde ein Versicherungsvermittler
in Regress genommen,
da er angeblich die falsche Variante der
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
angeboten hätte. Im konkreten Fall
geschah es, dass ein Versicherter eine
BU ohne Verweisungsverzicht abgeschlossen
hatte und sich kurz danach
bei einem Autounfall so schwer verletzte,
dass er berufsunfähig wurde. Jetzt
hätte seine BU-Rente eigentlich greifen
müssen, meinte er. Doch weit gefehlt:
Der Versicherer verweigerte die Leistung
aufgrund der „Verweisungsmöglichkeit“
– und der Vermittler wurde in
Höhe der vermeintlich entgangenen
Rentenansprüche in Höhe von 250.000
Euro mit der Begründung der Falschberatung
in Regress genommen.
Und es geht weiter. In einem weiteren
Fall wurde eine Risiko-Lebensversicherung
– angeblich trotz Verlangens
der Frau des Versicherten – nicht verlängert.
Der Versicherte starb drei
Monate nach Auslaufen der Versicherung,
die Frau machte ihren Vermittler
für 100.000 Euro haftbar, da auf Grund des
abgelaufenen Versicherungsschutzes
keine Leistungen bezogen werden konnten.
Glücklicherweise hatte der Makler
eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
(VSH). Dank der Kostenübernahme
konnten die Vorwürfe
widerlegt werden, dass die behaupteten
Gespräche zur Verlängerung der
Risiko-Lebensversicherung je stattgefunden
hatten. Dies alles sind keine
Einzelfälle, wie ein „Schadenskatalog“
der Ralf W. Barth GmbH zeigt. Wer sich
die Mühe macht und die Fälle durcharbeitet,
merkt schnell: „Geht nicht, gibt’s
nicht!“
Beraten lassen. Obwohl Finanzdienstleister
durch eine abwartende Haltung
wertvollen Versicherungsschutz riskieren,
weil sich die Annahmekriterien der
Versicherer nach der deutschen Umsetzung
der EU-Vermittlerrichtlinie weiter
verschärfen und sich die Policen
dadurch verteuern, raten verschiedene
Experten, zunächst nicht überhastet
einen VSH-Vertrag abzuschließen.
Vielmehr sollten Vermittler darauf achten,
dass die VSH für ihr persönliches
Risikoprofil abgeschlossen wird und
somit erst gar nicht die Gefahr von
Nachteilen entstehen kann. Dies wird
ungünstigerweise oft erst im Fall der
Fälle bekannt. Es ist demnach wichtig,
dass sich Finanzdienstleister von Spezialisten
im Bereich der VSH beraten
lassen. Dabei können konkrete Hinweise
gegeben werden, um mögliche
Gefahren und Deckungslücken zu vermeiden
oder zumindest zu minimieren.
Eine Lösung
Ralf W. Barth hat sich seit geraumer Zeit auf die Lösung der
Haftungsprobleme und der entsprechenden VSH von
Versicherungsvermittlern und Finanzdienstleistern spezialisiert.
Strikt nach dem Motto „vom Kollegen für Kollegen“
bietet das Unternehmen neben den Standardtarifen auch
Deckungskonzepte an, die mit VSH-Versicherern entwickelt
und umgesetzt werden. Dabei kooperiert die Ralf W.
Barth GmbH als Makler seit 2002 mit allen wichtigen
Anbietern und kann so individuell auf die Anforderungen
nach Versicherungsschutz eingehen. Wer hätte schon
gedacht, dass es schwieriger ist, einen Versicherungsschutz
für den Vertrieb von Private Equity Fonds zu
erhalten als für Schiffsbeteiligungen.
„Es kommt einerseits sehr stark auf das individuelle Profil
des Vermittlers und Vertriebs und andererseits auf die
Haltung der VSH-Versicherer zu der Sparte an, ob und in
welcher Form überhaupt ein Angebot gelegt wird“, meint
Barth.







