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Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts durch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit

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An anderer Stelle wurde diesseits ausführlich zur Amtspflicht von Gerichten Stellung genommen, EU-Gemeinschaftsrecht gegen nationales Recht durchzusetzen und gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht nicht anzuwenden.1) Vergleichbare Pflichten treffen Finanzämter. 2) Verweigern sich dem Finanzgerichte bzw. Finanzverwaltung, so kann dies staatshaftungsrechtliche Folgen haben. Hierauf soll nachfolgend eingegangen werden.

Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts durch Finanzämter

Die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung kann sich stellen bei schadensverursachenden Verstößen der Exekutive, Iudikative und Legislative.3) Bezüglich bestandskräftiger Bescheide der Verwaltung stellen sich folgende Fragen:

  • Wann kann es diesbezüglich zu einem Staatshaftungsanspruch kommen, wenn gegen einen Bescheid/Verwaltungsakt die Möglichkeit nationalen gerichtlichen Rechtsschutzes besteht?
  • Wann kann es diesbezüglich zu einem Staatshaftungsanspruch kommen, wenn Gemeinschaftsrecht sich sogar gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsakten durchsetzt und einen Erstattungsanspruch begründen kann?4)

In der Entscheidung Brasserie du Pecheur hatte der EuGH5) iudiziert, der Grundsatz der Staatshaftung gelte unabhängig davon, welches staatliche Organ den Verstoß begangen habe. Folglich gilt dies auch für executives Unrecht.

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((Dr. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt und Notar - Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden))

Downloads:
Staatshaftung

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