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Eine (nicht nur) persönliche Einschätzung von „Altmeister“ Ove Franz

Stärkung der Investorenposition bei Publikums-Fonds

Seit Anfang der 70iger Jahre habe ich für die WÖLBERNBANK (als eine der ersten deutschen Banken überhaupt) geschlossene Fonds in der Rechtsform der KG mit einem der Bank nahe stehendem Treuhänder konzipiert und bei privaten Anlegern platziert. Selbstverständlich habe ich mich dabei stets vorrangig für die Interessenlage der Investoren engagiert und bin glücklicherweise nie in die Verlegenheit eines „conflict of interest“ geraten.

Heute, nurmehr Eigeninvestor und Beirat, muss ich einräumen, dass bei solchen geschlossenen Publikums-Fonds grundsätzlich das Risiko eines Interessen-Konfliktes besteht, wie nachfolgende – in der Praxis erlebte – Beispiele zeigen:
Theoretisch mag in einigen der aufgezeigten Fälle gerichtliche Hilfe zum Erfolg führen, wesentlich schneller, billiger und auch wirksamer wäre es jedoch, wenn einige Prinzipien der Publikums-AG auf die besagten Publikums-Kommanditgesellschaften in diesem Marktsegment ohne jede staatliche Aufsicht angewendet würden:
So macht es Sinn, auf die Durchführung einer jährlichen Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung zu bestehen. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass die tatsächliche Gesellschafterpräsenz selten mehr als 10 % beträgt; der Rest wird vom Treuhänder vertreten – in vielen Fällen (und oftmals mit der Stimmenmehrheit des KG-Kapitals) auch o h n e Vollmacht oder gar spezifische Weisung. Überdies fehlt die für eine Publikums-AG typische HV-Opposition mit Schutzvereinigungen und kritischer Presse.
Auch ist die Forderung mancher Markt-Analysten nachvollziehbar, die gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit des Treuhänders vom Initiator zu gewährleisten. In der Realität jedoch erweist sich dieser Vorschlag als nicht wirklich weiterführend: In der Regel sind auch unabhängige Treuhänder dem Initiator wegen dessen Stellung als Großkunde wirtschaftlich eng verbunden; andererseits achten Treuhänder, die mit ersten Adressen (wie Banken) verbunden sind, wegen des eigenen Markt-Images auf tatsächliche Unabhängigkeit.

> Im Ergebnis gelange ich zu folgendem konkreten Lösungsvorschlag:

Der Treuhänder verpflichtet sich unwiderruflich, für die von ihm vertretenen Treugeber das Stimmrecht nur dann und insofern auszuüben, als er für die jeweilige Gesellschafterversammlung/ Gesellschafterbeschluss zu jedem Tagesordnungspunkt ausdrücklich bevollmächtigt worden ist. Und er gewährleistet die uneingeschränkte Kommunikation unter den Treugeberkommanditisten des selben Fonds, in dem er sich verpflichtet, Rundschreiben eines oder mehrerer Treugeber an alle Mitgesellschafter unverzüglich gegen Erstattung der Portokosten zu versenden und darin enthaltene Anträge in das Verfahren einer ggf. anstehenden Stimmrechtseinholung einzubeziehen.
Die Gesellschafterversammlungen müssen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden, wenn dies der Beirat oder Gesellschafter mit einem Anteil von zusammen mind. 5 % am KG-Kapital verlangen.
Ich würde mir wünschen, wenn vorstehende Anforderungen von den Fachjournalisten und insbesondere auch von Rating-Agenturen akzeptiert und bei der Beurteilung von Neu-Emissionen berücksichtigt werden. Dies hätte überdies den Vorzug, dass die Organe bereits bestehender Fondsgesellschaften sich künftig mit größerer Sensibilität auf die Interessenlage der Investoren und deren vorrangige Berücksichtigung einrichten werden.

(Ove Franz)


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