Sozialversicherungspflicht beim Ehegattenarbeitsverhältnis
Statusfeststellungsverfahren
Häufig arbeiten Ehegatten oder andere nahe Familienangehörige als kaufmännische Angestellte in dem Finanzdienstleistungsunternehmen des Partners oder Angehörigen mit. Es werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und der Ehegatte wiegt sich in sozialer Sicherheit. Wenn dann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird, kann es ein böses Erwachen geben, weil kein Anspruch besteht. Neben diesem Risiko existiert allerdings auch die Möglichkeit, sich langjährig gezahlte Beiträge erstatten zu lassen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, die Sozialversicherungspflicht durch eine „Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall“ zu prüfen. So besteht die Herausforderung einerseits darin, dass jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu bewerten ist. Da keine schematische Beurteilung vorgenommen werden kann, ist es für den Unternehmer und den Ehegatten/Angehörigen oftmals nicht vorhersehbar, wie die Krankenkasse ihren Fall beurteilen wird. Dennoch werden im so genannten „Statusfeststellungsverfahren“ letztlich immer die gleichen Kriterien herangezogen. Auf der anderen Seite unterliegt das Ehegattenarbeitsverhältnis vielfach einem schleichenden Wandel. In den Anfangsjahren arbeitet der Ehegatte vielleicht nur aushilfsweise mit, um den Partner zu entlasten und ist dann zutreffend als sozialversicherungspflichtig geführt. Später wächst durch die Expansion des Unternehmens auch der Verantwortungsbereich. Mit zunehmender Verantwortung und der Übernahme unternehmerischer Risiken ist die Tätigkeit aber als sozialversicherungsfrei zu bewerten.Der Zeitpunkt, zu dem diese Grenze überschritten wird, kann nicht konkret festgelegt werden. Trotz der Änderung der Verhältnisse wird das Arbeitsverhältnis aber von beiden Ehegatten unverändert sozialversicherungspflichtig behandelt. Wird ein Leistungsantrag gestellt, bspw. auf Arbeitslosengeld im Fall der Insolvenz des Unternehmens, wird dieser abgelehnt, weil keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
Für nach dem 31.12.2004 eingegangene Arbeitsverhältnisse ist das Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten, Gesellschafter-Geschäftsführer und eingetragene Lebenspartnerschaften obligatorisch. Liegt der Beginn davor, kann eine freiwillige Überprüfung beantragt werden. Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens wird dann anhand eines Kriterienkatalogs verbindlich festgestellt, wie das Arbeitsverhältnis zu behandeln ist. Generell wird dabei eher Sozialversicherungsfreiheit angenommen, je mehr der mitarbeitende Ehegatte Einfluss auf die Unternehmensstrategie nimmt und unternehmerische Risiken trägt.
Folgende Kriterien sind für die Sozialversicherungsfreiheit im Wesentlichen von Bedeutung, wobei keines davon allein ausschlaggebend oder singulär zu beurteilen ist, sondern nur die Auswertung aller Kriterien zu einem Ergebnis führt.
Beispielsfall:
Das Unternehmen wird vom Wohnhaus der Ehegatten betrieben / es gibt neben den betrieblichen Räumlichkeiten ein Arbeitszimmer im Wohnhaus, das bilanziert wird. Eigentümer sind die Ehegatten gemeinschaftlich (z. B. je 50 %). Ein gewährtes Darlehen oder die Kontokorrentlinie des Unternehmens wird durch eine Grundschuld auf dem Haus besichert.
Gewährung von Darlehen, Kreditbürgschaften
Hat der mitarbeitende Ehegatte ein Darlehen in das Unternehmen gegeben oder sich für ein solches verbürgt, spricht dies eher für Sozialversicherungsfreiheit, da ein unternehmerisches Risiko getragen wird. Im Beispielsfall läge für den Ehegatten hier ein Indiz für Sozialversicherungsfreiheit vor, weil der Ehegatte mit seinem Eigentumsanteil am Wohnhaus eine betriebliche Sicherheit gewährt.
Eigentümer von Betriebsgebäuden
Da das Gebäude, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, in aller Regel so wesentlich ist, dass es nicht ohne weiteres ersetzt werden kann, wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer sozialversicherungsfrei im Betrieb beschäftigt ist. Im Beispielsfall wäre der Ehegatte hinsichtlich dieses Kriteriums ebenfalls eher sozialversicherungsfrei, da das Betriebsgrundstück anteilig dem Ehegatten zuzurechnen ist. Das Arbeitszimmer wird genauso behandelt, wobei es hier auf das Verhältnis der Größe zur restlichen Wohnfläche ankommt.
Herausragende/abgrenzbare Tätigkeit
Wenn der Ehegatte überwiegend Arbeiten ausführt, die mit der Tätigkeit anderer Arbeitnehmer identisch sind, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung, eben vergleichbar mit den übrigen Arbeitnehmern.
Regelmäßiger Verzicht auf Gehalt und Urlaub
Es entspricht typischerweise dem Bild des Unternehmers, auf den vertraglich vereinbarten Urlaub zu verzichten. In einer Krisensituation gilt dies oftmals auch für das Gehalt.
Beteiligungen am Betrieb
Ist der Ehegatte Gesellschafter einer Personen(handels)-Gesellschaft, liegt in aller Regel Sozialversicherungsfreiheit vor. Hält er einen Kapitalanteil von über 50 % an einer Kapitalgesellschaft, kann man tendenziell von Versicherungsfreiheit ausgehen. Dies kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn die Beteiligung geringer oder überhaupt nicht gegeben ist. Hier geben dann Kriterien wie Geschäftsführerstellung, Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber oder freie Gestaltung des Tagesablaufs den Ausschlag.
Für den Fall, dass sich im Feststellungsverfahren herausstellt, dass fälschlicherweise Beiträge gezahlt wurden, können die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das laufende und die letzten vier Jahre zurückgefordert werden. Für die Rentenversicherung gilt unter Umständen ein noch längerer Zeitraum. Im Höchstfall liegt der zu erstattende Betrag zum Beispiel für 2004 bis 2007 bei ca. 65.000,00 Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Um Sicherheit und Klarheit zu schaffen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche geltend zu machen, sollte das Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen werden. Vorher sollte man Vor- und Nachteile des jeweiligen Status gegeneinander abwägen. Auf der einen Seite steht eine (etwaig) gesicherte Grundversorgung, auf der anderen die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der privaten Altersvorsorge und Liquidität. Bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, den steuerlichen Konsequenzen und der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt/Steuerberater.
(Roland Franz - Steuerberater)







