Streitpunkt „Vorschusszahlung“
Todesfallabsicherung in der Unfallversicherung
Option Todesfallabsicherung – Ja oder Nein? Diese Frage stellen sich immer mehr Versicherungsvermittler und -makler, wenn sie im Beratungsgespräch dem Kunden eine bedarfsorientierte Unfallpolice offerieren. So sehen es einige als sinnvoller an, die Beiträge eher in Todesfall- oder Invaliditätsleistungspolicen zu investieren, die auch Krankheiten abdecken, anstatt in die Zusatzbausteine der Unfallpolice.
Grundsätzlich sollte man beim Kundengespräch zum Thema „Unfallversicherung“ den Zusatzbaustein Todesfallabsicherung nicht verneinen. Denn, die Option kann – zusätzlich zum Leistungsfall „Tod“ – noch für eine ganz andere Anspruchsgrundlage bei der Unfallversicherungsleistung wichtig sein: Für die Vorschusszahlung bei einer dem Grunde nach feststehenden Invaliditätsleistung nach einem Unfall.Hintergrund: Zum Anspruch des Versicherungsnehmers auf angemessene Leistungsvorschüsse gilt zunächst der § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes (für alle Versicherungszweige). In diesem Paragraphen geht es um die Fälligkeit einer Geldleistung, die ein Versicherer mindestens zu zahlen hat. Für die Unfallversicherung kommt nun laut Martin Risse, Vorstandsmitglied Barmenia Versicherung, eine Besonderheit hinzu: „Ist sowohl eine Versicherungssumme für den Invaliditäts- als auch für den Todesfall vereinbart, so besteht im Fall des unfallbedingten Todes innerhalb des ersten Jahres kein Anspruch auf Invaliditätsleistung (Umkehrschluss aus Ziffer 2.1.2.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 99).“ Um eine saubere Vorschusslösung für Versicherte zu finden, wurde daher die Ziffer 9.3 in den AUB kreiert. So steht zum Beispiel in der AUB 2004 von Gerling:
„9.3: Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden."
Hintergrund dieser Regelung ist laut Tino Griebsch, ASPECTA Versicherung AG: „Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres, wird keine Invaliditätsleistung fällig und der Versicherer ist mit der Todesfallleistung in der maximalen Haftung. Des Weiteren haben sich Rückführungen hoher Invaliditätsleistungen von den Erben in der Praxis als schwierig gestaltet.“
Böse interpretiert erhält der Versicherte bei einem Unfall – auch wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht – innerhalb eines Jahres bei schlechten Anbietern nur einen Vorschuss, wenn er die Option Todesfallschutz „mitgewählt hat“. Ansonsten könnte er „leer“ ausgehen. Auch stört den Finanzsachverständigen Yan C. Steinschen in der Vorschussregelung, dass „der Versicherungsnehmer einen angemessenen Vorschuss anfordern kann, demnach das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist, eigens auf die Vorschussregelung hinzuweisen“. Also konkret müsste der Versicherungsnehmer laut Steinschen mitteilen: „Lieber Versicherer, ich hatte einen schweren Unfall, linkes Bein heftig geschädigt, versichert sind TEUR 100 Grundsumme mit 300 % Progression, Invaliditätsgrad voraussichtlich 50 %, woraus folgt, dass 100 % der Grundsumme fällig sind. Dies entspricht TEUR 100 und daher hätte ich gerne eine zinslose Vorauszahlung i.H.v. TEUR 50, das auch die Höhe meiner Todesfallsumme ist.“ Hätte er die Todesfallabsicherung nicht, hätte er eventuell bei dieser Konstellation keinen Anspruch auf eine Vorauszahlung!
Vorgezogene Invaliditätsleistung. Die Thematik angemessener Vorschussbzw. vorgezogene Invaliditätsleistung wird von den Anbietern auf dem Markt unterschiedlich gehandhabt, sofern der Todesfallschutz nicht auch integriert wurde. Wer keinerlei Vorschuss bietet, der hat im Umkehrschluss auch wenig Argumente für den Vertrieb, sofern dieser bedarfsorientiert berät. Ein Unternehmen, das einen angemessenen Vorschuss bietet, ist zum Beispiel die ASPECTA Versicherung AG. Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen bieten die (noch) Hamburger einen Vorschuss während des laufenden Heilverfahrens an, ohne eine Unfalltodesfallleistung mitversichert haben zu müssen. „Abweichend von Ziffer 9.3 AUB 99 kann vor Abschluss des Heilverfahrens ein Vorschuss in Höhe von 10 % auf die zu erwartende Invaliditätsleistung gezahlt werden, sofern keine akute Lebensgefahr besteht“, so Griebsch. Auch die laut aktueller Umfrage zum „AssCompact Trendbuch Vertrieb“ in der Kategorie „beliebteste Gesellschaft bei Unfallversicherungen“ abermals auf Platz 1 gewählte InterRisk bietet oberhalb des L-Bedingungskonzeptes weitere Möglichkeiten, trotz fehlender Todesfallsumme schon vor Abschluss des Heilverfahrens eine Vorschusszahlung zu erhalten. So sind ab dem XL-Konzept Vorschüsse gegen Abtretung einer Lebensversicherung möglich. „Aber auch ohne eine solche Abtretung zahlen wir nach unseren Top-Bedingungskonzepten bis 20.000 Euro (XL-Konzept bis 10.000 Euro), sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. Damit lassen sich in aller Regel die im ersten Unfalljahr entstehenden Einkommensausfälle ausgleichen“, erläutert Dieter Fröhlich, InterRisk Versicherungs- AG. Darüber hinaus erklärt er, dass „konkrete Zusatzkosten z.B. für Kur- und Reha-Maßnahmen, kosmetische Operationen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Prothesen, Hilfsmittel, Wohnungs- bzw. Pkw- Umbau oder für Umschulungsmaßnahmen je nach Bedingungskonzept und Kostenart zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro übernommen werden“.
Fazit. Damit Ihr Kunde definitiv auf der sicheren Seite ist, sollten Sie ihm eine angemessene Todesfallsumme im Rahmen der Unfallpolice offerieren. „Angemessen finde ich 50 % der Grundsumme“, so Steinschen. Sollte Ihr Kunde den Todesfallschutz beispielsweise aufgrund anderweitiger Budgetverplanung nicht wollen, sollten Sie bei der Beratung unbedingt darauf achten, einen Unfallversicherer mit einer vorgezogenen Invaliditätsleistung in ausreichendem Maße vorzuschlagen. Klar ist: Der Unfall- Todesfallschutz bietet bei weitem mehr, als auf den ersten Blick ersichtlich.„ Gerade für Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, denen in vielen Fällen aus annahmepolitischen Gründen keine Lebensversicherung angeboten werden kann, bietet der Unfall-Todesfallschutz die einzige Möglichkeit, zumindest noch einen Ausschnitt des Todesfallrisikos absichern zu können“, erörtert Hans von Sass-Gerg, WWK Allgemeine Versicherung AG.
(Marc Oehme)







