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Die Wende?

Umsatzsteuerfreiheit auf Vertriebsprovision

Erinnern wir uns: Mit Urteil vom 09.10.2003 (V R 05/03, BStBl. II 2003, 958) hatte der BFH entschieden, eine umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung liege nur vor, wenn der Kreditvermittler aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kreditgeber bzw. Kreditnehmer tätig geworden sei. Es reiche nicht aus, dass...

er nur vermittle.

Daraufhin hat das BMF dies auch für Anteilsvermittler gefordert (BMF 13.12.2004 BStBl. I 2004, 1199 und BMF 30.05.2005 BStBl. I 2005, 711). Gegen besagte Kreditvermittlerentscheidung wurde seitens des Betroffenen Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 28/05 – über die noch nicht entschieden worden ist). Und gegen besagte BMFSchreiben wies ich in Fachveröffentlichungen darauf hin, dass diese gegen die 6. MwSt.-Richtlinie der EU, die Rechtsprechung des EuGH und die deutsche Gesetzeslage verstießen (Wagner ZSteu 2005, 66; Wagner ZSteu 2005, 345). Außerdem betreue ich die Vorlage eines Marktteilnehmers bei der EUKommission (über die noch nicht entschieden worden ist), wo diesseits angeregt wurde, seitens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn diese weiter gegen EURecht verstoße.

Inzwischen scheint sich eine Wende anzudeuten: Das zuvor angesprochene Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Vorlageverfahren zur EU-Kommission dauern an. Der BFH hat mit Urteil vom 03.11.2005 (V R 21/05, DStR 2006, 87) in einer neueren Kreditvermittlerentscheidung die Umsatzsteuerfreiheit von Vertriebsprovision samt Nebenleistungen u.H.a. Rechtsprechung des EuGH bejaht, ohne den in seiner Entscheidung vom 09.10.2003 noch geforderten entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Voraussetzung zu machen. Das BMF hat inzwischen mit Schreiben vom 25.11.2005 bis auf Weiteres und damit unbefristet gegenüber den Finanzämtern es als nicht beanstandenswert bezeichnet, wenn auf Anteilsvermittlungsprovision keine Umsatzsteuer erhoben werde. Umsatzsteuerfreiheit auf Vermittlungsprovision haben bisher bejaht FG Cottbus (11.12.2002 EFG 2003, 492, nicht rechtskräftig) FG Düsseldorf (16.02.2005 EFG 2005, 905, nicht rechtskräftig). Aussetzung der Vollziehung wurde gewährt durch das Niedersächsische FG mit Beschluss vom 10.01.2006. Mit Beschluss vom 23.11.2005 hat das FG Cottbus wegen der Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlungs- Provision für Untervermittlungen von Krediten dem EuGH vorgelegt (AZ beim EuGH C-453/05).

Es lohnt sich also, zu kämpfen!

Dr. Klaus –R. WAGNER,
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden

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