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Der BFH höhlt die Rechtsprechung des EUGH aus

Umsatzsteuerfreiheit

Die Mitgliedstaaten der EU und damit alle ihre Gerichte und Behörden sind bekanntlich an das europäische Recht, namentlich an den EU-Vertrag und an die Richtlinien gebunden. Diese werden durch den Europäischen Gerichtshof (EUGH) verbindlich interpretiert.

Seit Jahren haben einzelne deutsche Finanzgerichte und der BFH Unsicherheit bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit von Vermittlungsumsätzen bei verschiedenen Finanzdienstleistungen erzeugt. Mit seinem Urteil vom 09.10.2003 (BStBl II 2003, 958) hatte der 5. Senat des BFH den Fall eines Kreditvermittlers zu beurteilen. Er hat damals die Umsatzsteuerfreiheit dieser Vermittlungsdienstleistung abgelehnt. Der BFH stellte im damaligen Fall im Wesentlichen darauf ab, ob der Vermittler zu einer der Parteien des Kreditvertrages in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis stehe. Das widersprach der Rechtsprechung des EUGH. Dieser hatte nämlich seit jeher für die Umsatzsteuerfreiheit nur auf die Art der Dienstleistungen und nicht auf die Personen abgestellt. Diese Rechtsprechung der deutschen Gerichte führt dazu, dass die Umsätze der Vermittler von Finanzdienstleistungen aller Art, z. B. von geschlossenen Fonds und von Krediten, wenn sie, wie bei größeren Vertriebsstrukturen üblich, „zwischen“ dem Emissionär und den Anlegern stehen, steuerpflichtig wurden. Das trifft neben größeren Vertriebsstrukturen auch einzelne Finanzdienstleister, die sich auf gewisse vertriebsspezifische Tätigkeiten spezialisiert haben.

Das Finanzgericht Brandenburg hatte angesichts dieser Rechtsprechungsdiskrepanz im Jahr 2005 den EUGH angerufen. Dieser hatte im Urteil vom 21.06.2007 seine Rechsprechung bestätigt und gefestigt. Artikel 13 Teil B Buchst. d Nr. 1, 6. Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG definiere steuerfreie Umsätze nach der Art der erbrachten Leistungen, nicht durch die Personen des Erbringers oder Empfängers. Im Gegensatz dazu hat der BFH in seinem Urteil vom 06.09.2007 (DStR 2007, 2381) betreffend eine Versicherungsvermittlung (§ 4 Nr. 11 UStG) weiterhin entscheidend auf die Beziehung zu den Personen statt auf die Art der Tätigkeit abgestellt.

Im neuesten Urteil vom 20.12.2007 (ZIP 2008, 503) führt der 5. Senat des BFH diese Rechtsprechung bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 UStG) fort. Der Revisionskläger hatte als selbständiger Vermittler den Vertrieb stiller Beteiligungen an Kapitalgesellschaften übernommen. Eine vertragliche Vereinbarung in Form eines freien Dienstvertrags bestand nur mit einer Vertriebs GmbH, die ihrerseits mit den Emissionären/-innen einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. Angesichts der erheblichen Volumina hatte der Revisionkläger, wie es branchenüblich ist, Untervertriebe eingeschaltet. Er erbrachte vertriebstypische Leistungen wie die Koordination, die Schulung, die Begleitung der Vermittler zu den Kunden, unterhielt auch Kontakte zu den Emissionären/-innen und besprach mit diesen die Vertriebstaktiken und die Produktstrukturierungen. Er machte also alles, ohne das ein Vertrieb schlichtweg nicht „läuft“.

Im besagten Urteil vom 20.12.2007 gab der BFH zwar verbal seine Rechtsprechung mit der Begründung auf, angesichts der Vorgaben des EUGH sei kein Vertragsverhältnis zwischen Vermittler und Emissionär oder Vermittler und Kunden erforderlich. Aber diese Kehrtwende wurde nicht vollzogen, sondern schon wenige Absätze weiter stark eingeschränkt. Der Vermittler müsse zwar, so heißt es, nicht zu beiden Parteien des Vertrages in Kontakt stehen. Es dürfe sich aber nicht lediglich um die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit handeln. Im konkreten Fall sei weder dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen, noch seien mit dem Interessenten Kontakt aufgenommen oder die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen verhandelt worden.

Warum sollte, so muss man fragen, all das geschehen, wenn es doch gerade Aufgabe eines Zwischenvermittlers ist, Vertriebstätigkeiten auf der Zwischenstufe auszuführen? Diese Rechtsprechung widerspricht klar der des EUGH; denn wer Tätigkeiten ausführt, ohne die die Vermittlung nicht zustande gekommen wäre, erbringt vertriebsspezifische Tätigkeiten im Sinne der EUGH-Rechtsprechung.

Das Urteil bringt weiterhin erhebliche Unsicherheiten für die Finanzdienstleistungsbranche; denn was nützt das verbale Bekenntnis des BFH zur Rechtsprechung des EUGH, wenn er immer wieder nach Möglichkeiten sucht, um die Umsatzsteuerfreiheit im Zweifel zu versagen. Gegen das Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zudem ist wegen der Rechtsprechung des BFH bereits eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission anhängig. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, dürfen Bundesfinanzministerium und Gesetzgeber nicht zuwarten. Der Bundesfinanzminister sollte eine Klarstellung in einem Anwendungsschreiben vornehmen, der Gesetzgeber sollte die gesetzlichen Formulierungen ändern, um der falschen Rechtsprechung endgültig den Boden zu entziehen.

Es kann sich vor diesem Hintergrund je nach Einzelfall empfehlen, Steuerbescheide durch Einspruch „offen“ zu halten.


Prof. Dr. Karl-Georg Loritz, Universität Bayreuth, Steuerberater
Dr. Klaus-Rudolf Wagner, Rechtsanwalt und Notar FfStR, Wiesbaden


Lesen Sie hierzu auch die Hinweise zur Verfassungsbechwerde von Prof. Dr. Karl-Georg Loritz (s. download).




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