Die Sicherheit für die Vergangenheit geht auf Kosten der Zukunft
Umsatzsteuerpflicht bei Geschlossenen Fonds
Umsatzsteuer für Vermittlungsprovisionen – das war lange Zeit ein Fremdwort. Doch im vergangenem Jahr irrte mit einem Mal das Thema „Umsatzsteuerpflicht“ durch die Büros deutscher Finanzdienstleister – auch ausgelöst durch einige Betriebsprüfer, die teilweise über Jahre hinweg hohe Nachforderungen stellten. Wie ein Weihnachtsgeschenk brachte ein Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.12.2004 Klarheit dahingehend, wie das zuvor ergangene Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.10.2003 anzuwenden sei. Für die Vergangenheit herrscht danach Burgfrieden mit den obersten Steuerwächtern.
Doch gerade die Vertriebe von Geschlossenen Fondsbeteiligungen werden ab Mitte des Jahres ihr Unternehmen umstellen oder Gehaltseinbußen in Kauf nehmen müssen....
Ganz offensichtlich hat sich die Finanzverwaltung dahingehend schlau gemacht, wie hoch mögliche Anteilsvermittlungsprovisionen bei Geschlossenen Fonds (immerhin vom Volumen her im mehrstelligen Milliarden-Bereich pro Jahr) liegen könnten. Alles, aber auch wirklich alles, soll derzeit die maroden Finanztöpfe füllen. Da scheint es nur verständlich, dass man bezüglich dieser Rechtsprechung von den bisherigen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes abweicht.
> Sensibilisierung für die Problematik
Allerdings ist davon auszugehen, dass selbige die Rechtsprechung des BFH sowie die Praxis der deutschen Finanzverwaltung den Europäischen Gerichtshof noch beschäftigen wird. Zwar verlangt der Europäische Gerichtshof die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Doch richtig aktiv wird dieser nur, wenn bei Verstoß gegen diese Umsetzungspflicht oder gegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein nationales Gericht ihm eine Vorlage unterbreitet. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis der Europäische Gerichtshof zur Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Anteilsvermittlungsprovisionen angerufen wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Praxis der deutschen Finanzverwaltung der Europäischen Kommission aufzuzeigen.
Doch es gibt noch weitere Probleme. Dr. iur. Klaus-R. Wagner, Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden: „Zum einen ist damit für die Anteilsvermittlungsprovision der Vergangenheit nicht gesagt, dass in gleichwohl vorkommenden Streitfällen die Finanzgerichtsbarkeit dies ebenfalls so sieht. Zum anderen wird dadurch deutlich, dass der Preis für die angebotene Ruhe für die Vergangenheit die Mehrwertsteuerpflicht für die Zukunft sein soll.“ Dass die Erhebung einer Umsatzsteuerpflicht in Einzelfällen zu unnachvollziehbaren Ergebnissen führt, zeigt sich am Beispiel von Private-Equity-Fonds. Diese könnten die Vorsteuer von derzeit 16 Prozent nicht einmal geltend machen. Auch die Tatsache, dass viele Unternehmen ihre Vertriebe derzeit an die Fonds direkt anbinden – was zur Umgehung der Umsatzsteuerpflicht führen soll – ist nur ein halbherziger Ausweg: Denn zum einen führt eine Belastung des Fonds durch die direkte Anbindung der Vermittlungsprovisionen zu einem weiteren Risiko für die Anleger, zum anderen werden nur die direkt an den Fonds angebundenen Anteilsvermittler von ihrer Umsatzsteuerpflicht befreit sein. Die darunter stehenden Strukturen müssten nach bisheriger Rechtsprechung dem entgegen Umsatzsteuern auf Anteilsvermittlungsprovision bezahlen. Dies dürfte vielen Strukturvertrieben zu schaffen machen.
Dass es dennoch zu dieser schnellen Lösung gekommen ist, wurde auch durch Aktivitäten des Verbandes Deutscher Medienfonds sowie Veröffentlichungen in FINANZWELT bewirkt (siehe FW 6/2004, S. 74-75, Beitrag von Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus München und Mitglied des Beirats vom Verband Deutscher Medienfonds). Dies hat sicherlich mit dazu beigetragen, dass sich die Finanzverwaltung der Komplexität der Problematik aus der Vergangenheit bewusst wurde.
Manfred Speidel: „Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise ist allerdings klar, dass weiteres Entgegenkommen durch die Finanzverwaltung nicht zu erwarten ist. In gewohnter Manier bietet diese hingegen eine Übergangsfrist an, in der sich Finanzdienstleister an die neue Situation gewöhnen sollen.”
FAZIT: Jetzt müsste also ein höhere Instanz ran – und zwar der Europäische Gerichtshof.
Dies ginge allerdings beispielsweise nur dann, wenn in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen der Umsatzsteuerpflicht für Drittvertriebe die Abweichung zur 6. Umsatzsteuerlinie dort klägerseits vorgetragen würde und das Finanzgericht den Sachverhalt alsdann dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen würde. Das Finanzgericht kann, der BFH muss dieses dann spätestens vorlegen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass bestehende Rechtsbehelfe, betreffend die Vergangenheit, auf Basis des BMF-Schreibens zu Gunsten der Steuerpflichtigen gelöst werden, so dass dieser Fall nicht gar zu schnell eintreten kann. Was dies anbelangt hat also auch die deutsche Steuerrechtssprechung längst ihre Mittel und Wege gefunden, drohende Steuerentnahmen auszusitzen.
(Michael Oehme)







